Volltext : Pelargus, R.: ¬Das Erbrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs für das Deutsche Reich

Vorwort.
Nicht  aus  innerem  Antrieb,  sondern  auf  Zuspruch  eines  hochverehrten ¬
  Kollegen  hat  sich  der  Verfasser  entschlossen,  das  Erbrecht
des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  als  ein  „Hand=  und  Nachschlagebuch
für  jedermann"  zusammenhängend  zu  bearbeiten.  Das  damit  gesteckte
Ziel  verbot  von  selbst  eine  gedrängte,  streng  wissenschaftliche  Behandlungs- ¬
  und  Ausdrucksweise  und  mag  die  häufigen  Wiederholungen
wie  gelegentliche  Übergriffe  in  fremde  Gebiete  entschuldigen:  Auf  der
anderen  Seite  dürften  reichlich  angebrachte  Verweisungen  dem  Fachmann ¬
  die  Nachprüfung  der  aufgestellten  Sätze  und  die  selbständige
Vertiefung  in  das  Gesetz  erleichtern.
Absichtlich  wurde  das  Landesrecht  nicht  hereingezogen  und  nur
infolge  besonderer  Anregung  des  Verlegers  dem  württembergischen
Leserkreis,  für  die  bevorstehende  Übergangszeit,  durch  Hindeutung
auf  das  im  gleichen  Verlag  erschienene  „Handbuch  des  württemb.  Erbrechts ¬
  von  Stein—v.  Kübel—v.  Hohl“  einige  Rechnung  getragen.
Der  geplanten  nochmaligen  Überarbeitung  des  teilweise  völlig
neuen  Stoffs  durch  die  stetig  fortlaufenden  Amtsgeschäfte  ohnehin
entrückt,  konnte  der  Verfasser  nicht  einmal  den  einzelnen  Fragen  mit
der  wünschenswerten  Behaglichkeit  auf  den  Grund  gehen,  und  er
            
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