Vorwort.
Die vorliegende Schrift enthält eine neue Bearbeitung der von
mir in der Gießener Zeitschrift für Civilrecht und Prozeß Neue Folge
Bd. XIII (Jahrgang 1855) unter dem Titel „Beiträge zur Lehre von
den Einreden und zur Lehre von der Beweislast“ veröffentlichten Abhandlung. ¬
Die praktische Wichtigkeit des Gegenstandes ist längst anerkannt. ¬
In der Mehrzahl der Prozesse, von einfachen Schuldklagsachen
abgesehen, spielt die Frage, wer zu beweisen habe, oder, was auf
dasselbe hinausläuft, welche von den unter den Parteien streitigen Behauptungen ¬
zum Klaggrunde gehöre und welche Gegenstand einer
Einrede, einer Replik u. s. w. sei, eine große Rolle, und gar nicht
selten hängt das Schicksal des ganzen Prozesses von der Beantwortung
einer solchen Frage ab. Man hat behauptet, daß die Lehre von der
Beweislast durch das in § 259 der Reichscivilprozeßordnung aufgestellte
Princip der freien Beweiswürdigung einen großen Theil ihrer Bedeutung
verloren habe. Dem muß ich jedoch widersprechen. Die Vorschrift des
§ 259 bezieht sich auf die Ergebnisse der Beweisführung, nicht auf die
Verbindlichkeit zum Beweise. Sie befreit die richterliche Ueberzeugung
von den unnatürlichen Schranken, in die sie durch die formellen Beweisregeln ¬
des früheren Prozeßrechts eingeengt war, aber sie befreit
nicht die Parteien von der Beweislast und ändert auch an den Grundsätzen ¬
darüber nichts. Eher könnte es scheinen, als ob eine Aenderung
in dieser Beziehung durch die in § 256 der Civilprozeßordnung enthaltene ¬
Vorschrift der Beweisverbindung herbeigeführt worden wäre.
Diese Vorschrift beseitigt das Beweisurtheil des ehemaligen deutschen
Prozesses, überhebt also den Richter der Mühe, den Beweissatz und