Volltext : Reinhold, Carl: ¬Die Lehre von dem Klaggrunde, den Einreden und der Beweislast

Vorwort.
Die  vorliegende  Schrift  enthält  eine  neue  Bearbeitung  der  von
mir  in  der  Gießener  Zeitschrift  für  Civilrecht  und  Prozeß  Neue  Folge
Bd.  XIII  (Jahrgang  1855)  unter  dem  Titel  „Beiträge  zur  Lehre  von
den  Einreden  und  zur  Lehre  von  der  Beweislast“  veröffentlichten  Abhandlung. ¬
  Die  praktische  Wichtigkeit  des  Gegenstandes  ist  längst  anerkannt. ¬
  In  der  Mehrzahl  der  Prozesse,  von  einfachen  Schuldklagsachen
abgesehen,  spielt  die  Frage,  wer  zu  beweisen  habe,  oder,  was  auf
dasselbe  hinausläuft,  welche  von  den  unter  den  Parteien  streitigen  Behauptungen ¬
  zum  Klaggrunde  gehöre  und  welche  Gegenstand  einer
Einrede,  einer  Replik  u.  s.  w.  sei,  eine  große  Rolle,  und  gar  nicht
selten  hängt  das  Schicksal  des  ganzen  Prozesses  von  der  Beantwortung
einer  solchen  Frage  ab.  Man  hat  behauptet,  daß  die  Lehre  von  der
Beweislast  durch  das  in  §  259  der  Reichscivilprozeßordnung  aufgestellte
Princip  der  freien  Beweiswürdigung  einen  großen  Theil  ihrer  Bedeutung
verloren  habe.  Dem  muß  ich  jedoch  widersprechen.  Die  Vorschrift  des
§  259  bezieht  sich  auf  die  Ergebnisse  der  Beweisführung,  nicht  auf  die
Verbindlichkeit  zum  Beweise.  Sie  befreit  die  richterliche  Ueberzeugung
von  den  unnatürlichen  Schranken,  in  die  sie  durch  die  formellen  Beweisregeln ¬
  des  früheren  Prozeßrechts  eingeengt  war,  aber  sie  befreit
nicht  die  Parteien  von  der  Beweislast  und  ändert  auch  an  den  Grundsätzen ¬
  darüber  nichts.  Eher  könnte  es  scheinen,  als  ob  eine  Aenderung
in  dieser  Beziehung  durch  die  in  §  256  der  Civilprozeßordnung  enthaltene ¬
  Vorschrift  der  Beweisverbindung  herbeigeführt  worden  wäre.
Diese  Vorschrift  beseitigt  das  Beweisurtheil  des  ehemaligen  deutschen
Prozesses,  überhebt  also  den  Richter  der  Mühe,  den  Beweissatz  und
            
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