Volltext : Reinhold, Carl: ¬Die Lehre von dem Klaggrunde, den Einreden und der Beweislast

IV.  Der  Einredebegriff  nach  dem  Entwurfe  eines  bürgerl.  Gesetzbuchs  rc.  147
rede"  den  Ausdruck  „Einwendung“  gewählt  (Motive  Bd.  I  S.  360).
Ich  halte  diese  neue  Terminologie  für  sehr  bedenklich,  und  zwar  schon
aus  dem  Grunde,  weil  sie  mit  der  Terminologie  der  Civilprozeßordnung
nicht  in  Einklang  steht.  Soll  die  Gesetzgebung  eines  Landes  ein  einheitliches ¬
  Ganzes  bilden,  wie  ich  als  selbstverständlich  ansehe,  so  dürfen
auch  die  Kunstausdrücke  nicht  in  dem  einen  Gesetze  eine  andere  Bedeutung ¬
  haben,  als  in  dem  andern.  Gerade  in  der  Lehre  von  den
Linreden,  in  der  so  lange  Zeit  hindurch  eine  bedauerliche  Sprach=  und
Begriffsverwirrung  geherrscht  hat,  ist  eine  feste,  gleichförmige  Terminologie ¬
  höchst  wünschenswerth.  Nun  ist  aber  der  Ausdruck  „Einrede"  als
Kunstausdruck  für  die  Einreden  in  der  weiteren  Bedeutung  des  heutigen
Prozeßrechts  bereits  so  eingebürgert,  daß  eine  Aenderung  desselben  nur
neue  Unsicherheit  und  Verwirrung  hervorzurufen  geeignet  ist.  Auch
pricht  die  bei  Weitem  überwiegende  praktische  Bedeutung  des  Begriffes
der  Einreden  im  weiteren  Sinne  entschieden  für  die  Beibehaltung  des
dafür  gebräuchlichen  Kunstausdruckes.  In  der  Mehrzahl  der  Prozesse
spielt  die  Frage,  was  zum  prozessualen  Klaggrunde  gehöre  und  was
Gegenstand  einer  Einrede,  einer  Replik  u.  s.  w.  sei,  eine  sehr  wichtige
Rolle.  Nicht  minder  wichtig  ist  die  scharfe  Unterscheidung  der  wahren
Einreden  (im  prozessualen  Sinne)  von  sonstigen  Einwendungen,  die
man  leider  auch  nicht  selten  als  Einreden  bezeichnet.  Solche  Einwendungen ¬
  sind  z.  B.  die  s.  g.  exceptio  obscuri  s.  inepti  libelli,
die  nichts  weiter  als  eine  Bemängelung  der  Klage  ist,  ferner  die  s.  g.
exceptio  rei  non  sic  sed  aliter  gestae,  die  eine  motivirte  Ableugnung
des  Klaggrundes  ist,  ingleichen  die  Prozeßeinreden,  auch  prozeßhindernde
oder  prozeßverzögerliche  Einreden  genannt,  die  auf  Bemängelungen  der
Formalien  des  Prozesses  hinauslaufen.  Schon  zur  Unterscheidung  der
wahren  prozeßrechtlichen  Einreden  von  andern,  fälschlich  als  Einreden
bezeichneten  Einwendungen  erachte  ich  die  Beibehaltung  des  herkömmlichen
Kunstausdruckes  „Einrede"  für  nothwendig.  Die  in  dem  Entwurfe
beliebte  Vertauschung  desselben  mit  dem  Ausdrucke  „Einwand"  widerspricht ¬
  überdies  dem  Geiste  der  deutschen  Sprache,  die  unter  einem  Einwande ¬
  jede  Entgegnung  begreift,  wenn  sie  auch  nur  in  einer  thatsächlichen ¬
  oder  rechtlichen  Gegenausführung  besteht.')  Am  räthlichsten
*)  Windscheid  Pandektenr.  Bd.  I  §  47  Note  8  S.  121,  Reinhold  i.  d.
Zeitschr.  f.  Civilr.  u.  Proz.  N.  F.  Bd.  XIII  S.  204.
            
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