IV. Der Einredebegriff nach dem Entwurfe eines bürgerl. Gesetzbuchs rc. 147
rede" den Ausdruck „Einwendung“ gewählt (Motive Bd. I S. 360).
Ich halte diese neue Terminologie für sehr bedenklich, und zwar schon
aus dem Grunde, weil sie mit der Terminologie der Civilprozeßordnung
nicht in Einklang steht. Soll die Gesetzgebung eines Landes ein einheitliches ¬
Ganzes bilden, wie ich als selbstverständlich ansehe, so dürfen
auch die Kunstausdrücke nicht in dem einen Gesetze eine andere Bedeutung ¬
haben, als in dem andern. Gerade in der Lehre von den
Linreden, in der so lange Zeit hindurch eine bedauerliche Sprach= und
Begriffsverwirrung geherrscht hat, ist eine feste, gleichförmige Terminologie ¬
höchst wünschenswerth. Nun ist aber der Ausdruck „Einrede" als
Kunstausdruck für die Einreden in der weiteren Bedeutung des heutigen
Prozeßrechts bereits so eingebürgert, daß eine Aenderung desselben nur
neue Unsicherheit und Verwirrung hervorzurufen geeignet ist. Auch
pricht die bei Weitem überwiegende praktische Bedeutung des Begriffes
der Einreden im weiteren Sinne entschieden für die Beibehaltung des
dafür gebräuchlichen Kunstausdruckes. In der Mehrzahl der Prozesse
spielt die Frage, was zum prozessualen Klaggrunde gehöre und was
Gegenstand einer Einrede, einer Replik u. s. w. sei, eine sehr wichtige
Rolle. Nicht minder wichtig ist die scharfe Unterscheidung der wahren
Einreden (im prozessualen Sinne) von sonstigen Einwendungen, die
man leider auch nicht selten als Einreden bezeichnet. Solche Einwendungen ¬
sind z. B. die s. g. exceptio obscuri s. inepti libelli,
die nichts weiter als eine Bemängelung der Klage ist, ferner die s. g.
exceptio rei non sic sed aliter gestae, die eine motivirte Ableugnung
des Klaggrundes ist, ingleichen die Prozeßeinreden, auch prozeßhindernde
oder prozeßverzögerliche Einreden genannt, die auf Bemängelungen der
Formalien des Prozesses hinauslaufen. Schon zur Unterscheidung der
wahren prozeßrechtlichen Einreden von andern, fälschlich als Einreden
bezeichneten Einwendungen erachte ich die Beibehaltung des herkömmlichen
Kunstausdruckes „Einrede" für nothwendig. Die in dem Entwurfe
beliebte Vertauschung desselben mit dem Ausdrucke „Einwand" widerspricht ¬
überdies dem Geiste der deutschen Sprache, die unter einem Einwande ¬
jede Entgegnung begreift, wenn sie auch nur in einer thatsächlichen ¬
oder rechtlichen Gegenausführung besteht.') Am räthlichsten
*) Windscheid Pandektenr. Bd. I § 47 Note 8 S. 121, Reinhold i. d.
Zeitschr. f. Civilr. u. Proz. N. F. Bd. XIII S. 204.