Volltext : Reinhold, Carl: ¬Die Lehre von dem Klaggrunde, den Einreden und der Beweislast

Anhang.
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sagen  pflegt,  oder  nur  auf  Anrufung  des  Beklagten  zu  berücksichtigen ¬
  sei.  Diese  einigermaßen  zweifelhafte  Frage  kann  aber  leicht
auf  dem  Wege  der  Gesetzgebung  entschieden  werden,  ohne  daß  man
deshalb  das  Institut  der  materiellrechtlichen  Einreden  aufrecht  zu  halten
braucht.
Von  den  eben  besprochenen  Fällen  abgesehen,  wird  es  äußers
selten  vorkommen,  daß  der  Kläger  selbst  dem  Beklagten  den  Stoff  zu
einer  Einrede  liefert,  und  man  wird  es  unbedenklich  dem  Richter  überlassen ¬
  können,  im  einzelnen  Falle  zu  entscheiden,  ob  des  Klägers  eigenes
Vorbringen  nothwendig  zur  Abweisung  der  Klage  führe,  oder  ob  die
Klage  erst  auf  einen  dahin  zielenden  Antrag  des  Beklagten  abzuweisen
sei.  Uebrigens  wird  der  Richter,  bevor  er  sich  hierüber  schlüssig  macht,
in  Gemäßheit  des  §  130  der  Civilprozeßordnung  durch  Befragen  des
Klägers  darauf  hinzuwirken  suchen,  daß  der  Widerspruch  zwischen  dem
Klagvortrage  und  dem  Klaggesuche  in  geeigneter  Weise,  sei  es  nun
durch  eine  Berichtigung  des  Klagvortrages  oder  durch  eine  anticipirte
Replik,  beseitigt  werde.  Es  wird  daher  in  einem  solchen  Falle  nicht
leicht  zu  einer  Abweisung  der  Klage  kommen.
Ich  gelange  hiernach  zu  dem  Resultate,  daß  der  Begriff  der  Exceptionen ¬
  oder  der  Einreden  im  engeren  Sinne  für  unser  heutiges  Recht
entbehrlich  ist  und  daß  man  daher  von  der  Aufnahme  dieses  Begriffes
in  ein  neues  Gesetzbuch  recht  wohl  absehen  könnte.  Wie  in  Abschnitt  III
ausgeführt  worden  ist,  sind  die  Einreden  ihrer  Begründung  und  ihren
Wirkungen  nach  unter  sich  sehr  verschieden  und  lassen  mannigfache  Eintheilungen ¬
  zu,  von  denen  einige,  wie  namentlich  die  Eintheilung  in
rechtsverneinende  und  rechtsverfolgende  Einreden,  von  größerer  praktischer
Wichtigkeit  sein  dürften,  als  die  Eintheilung  in  materiellrechtliche  und
prozeßrechtliche  Einreden.  Die  genauere  Feststellung  aller  dieser  Unterschiede ¬
  kann  füglich  der  Wissenschaft  überlassen  bleiben.
Will  man  aber  dem  vielbestrittenen  Begriffe  der  materiellrechtlichen
Einreden  durch  Aufnahme  desselben  in  das  bürgerliche  Gesetzbuch  praktische ¬
  Geltung  verschaffen,  so  sollte  man  ihn  wenigstens  nicht  mit  demselben ¬
  Kunstausdrucke  bezeichnen,  den  man  bisher  für  die  Einreden  im
weiteren  Sinne  gebrauchte.  Der  Entwurf  bezeichnet  die  materiellrechtliche ¬
  Einrede  mit  „Einrede"  schlechthin  und  hat  für  die  „prozessuale,  die
rechtshindernden  und  rechtsvernichtenden  Thatsachen  mit  begreifende  Ein¬
            
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