Anhang.
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sagen pflegt, oder nur auf Anrufung des Beklagten zu berücksichtigen ¬
sei. Diese einigermaßen zweifelhafte Frage kann aber leicht
auf dem Wege der Gesetzgebung entschieden werden, ohne daß man
deshalb das Institut der materiellrechtlichen Einreden aufrecht zu halten
braucht.
Von den eben besprochenen Fällen abgesehen, wird es äußers
selten vorkommen, daß der Kläger selbst dem Beklagten den Stoff zu
einer Einrede liefert, und man wird es unbedenklich dem Richter überlassen ¬
können, im einzelnen Falle zu entscheiden, ob des Klägers eigenes
Vorbringen nothwendig zur Abweisung der Klage führe, oder ob die
Klage erst auf einen dahin zielenden Antrag des Beklagten abzuweisen
sei. Uebrigens wird der Richter, bevor er sich hierüber schlüssig macht,
in Gemäßheit des § 130 der Civilprozeßordnung durch Befragen des
Klägers darauf hinzuwirken suchen, daß der Widerspruch zwischen dem
Klagvortrage und dem Klaggesuche in geeigneter Weise, sei es nun
durch eine Berichtigung des Klagvortrages oder durch eine anticipirte
Replik, beseitigt werde. Es wird daher in einem solchen Falle nicht
leicht zu einer Abweisung der Klage kommen.
Ich gelange hiernach zu dem Resultate, daß der Begriff der Exceptionen ¬
oder der Einreden im engeren Sinne für unser heutiges Recht
entbehrlich ist und daß man daher von der Aufnahme dieses Begriffes
in ein neues Gesetzbuch recht wohl absehen könnte. Wie in Abschnitt III
ausgeführt worden ist, sind die Einreden ihrer Begründung und ihren
Wirkungen nach unter sich sehr verschieden und lassen mannigfache Eintheilungen ¬
zu, von denen einige, wie namentlich die Eintheilung in
rechtsverneinende und rechtsverfolgende Einreden, von größerer praktischer
Wichtigkeit sein dürften, als die Eintheilung in materiellrechtliche und
prozeßrechtliche Einreden. Die genauere Feststellung aller dieser Unterschiede ¬
kann füglich der Wissenschaft überlassen bleiben.
Will man aber dem vielbestrittenen Begriffe der materiellrechtlichen
Einreden durch Aufnahme desselben in das bürgerliche Gesetzbuch praktische ¬
Geltung verschaffen, so sollte man ihn wenigstens nicht mit demselben ¬
Kunstausdrucke bezeichnen, den man bisher für die Einreden im
weiteren Sinne gebrauchte. Der Entwurf bezeichnet die materiellrechtliche ¬
Einrede mit „Einrede" schlechthin und hat für die „prozessuale, die
rechtshindernden und rechtsvernichtenden Thatsachen mit begreifende Ein¬