108 3. Amtl. Vermittelung d. Auseinandersetzung in Ansehung eines Nachlasses.
Zust.O.), da mit der Ladung eine Frist nicht zu laufen beginnt. Bei Entscheidung ¬
der Frage, ob Verkündung oder Ladung, wird sich der Richter von
dem Interesse der Beteiligten leiten lassen, welches wohl in der Regel in
der Verkündung des Termins bestehen wird, weil hiedurch jede unnötige
Verzögerung, welche die Ladungen verursachen, vermieden wird. (Wenn aber
das Ausbleiben von Beteiligten als entschuldigt erscheint, dann soll gemäß
§ 115 Abs. 3 b Nachl.O. eine neue Ladung stattfinden.
„Zufolge des Vorbehalts im § 200 dieses Gesetzes wird jedoch die
Landesjustizverwaltung nach Maßgabe des Landrechts in der Lage sein, Anweisungen ¬
zu erteilen, durch welche sie die Unterlassung der Ladung auf
das nach den örtlichen Verhältnissen nötige Maß beschränkt." Denkschrift
FGG. S. 62.
Bayern hat von dem Vorbehalte in diesem Sinne keinen Gebrauch
gemacht.
§ 91 FGG.
Treffen die erschienenen Beteiligten vor der Auseinandersetzung
eine Vereinbarung über vorbereitende Massregeln, insbesondere über
die Art der Teilung, so hat das Gericht die Vereinbarung zu beurkunden. -
Das gleiche gilt, wenn nur ein Beteiligter erschienen
ist, in Ansehung der von diesem gemachten Vorschläge.
Sind die Beteiligten sämtlich erschienen, so hat das Gericht
die von ihnen getroffene Vereinbarung zu bestätigen. Dasselbe gilt,
wenn die nicht erschienenen Beteiligten ihre Zustimmuug zu gerichtlichem ¬
Protokoll oder in einer öffentlich beglaubigten Urkunde
erteilen.
Ist ein Beteiligter nicht erschienen, so hat das Gericht, sofern
er nicht nach Abs. 2 Satz 2 zugestimmt hat, ihm den Inhalt der
Urkunde, soweit dieser ihn betrifft, bekannt zu machen und ihn
gleichzeitig zu benachrichtigen, dass er die Urkunde auf der Gerichtsschreiberei -
einsehen und eine Abschrift der Urkunde fordern
könne. Die Bekanntmachung muss den Hinweis darauf enthalten,
dass, wenn der Beteiligte nicht innerhalb einer von dem Gerichte
zu bestimmenden Frist die Anberaumung eines neuen Termins
beantrage oder wenn er in dem neuen Termine nicht erscheine,
sein Einverständnis mit dem Inhalte der Urkunde angenommen
werden würde. Beantragt der Beteiligte rechtzeitig die Anberaumung
eines neuen Termins und erscheint er in diesem Termine, so ist
dis Verhandlung fortzusetzen. Anderenfalls hat das Gericht die
Vereinbarung zu bestätigen.