Metadaten : Schad, Karl: Gesetz, betreffend das Nachlaßwesen vom 9. August 1902

108  3.  Amtl.  Vermittelung  d.  Auseinandersetzung  in  Ansehung  eines  Nachlasses.
Zust.O.),  da  mit  der  Ladung  eine  Frist  nicht  zu  laufen  beginnt.  Bei  Entscheidung ¬
  der  Frage,  ob  Verkündung  oder  Ladung,  wird  sich  der  Richter  von
dem  Interesse  der  Beteiligten  leiten  lassen,  welches  wohl  in  der  Regel  in
der  Verkündung  des  Termins  bestehen  wird,  weil  hiedurch  jede  unnötige
Verzögerung,  welche  die  Ladungen  verursachen,  vermieden  wird.  (Wenn  aber
das  Ausbleiben  von  Beteiligten  als  entschuldigt  erscheint,  dann  soll  gemäß
§  115  Abs.  3  b  Nachl.O.  eine  neue  Ladung  stattfinden.
„Zufolge  des  Vorbehalts  im  §  200  dieses  Gesetzes  wird  jedoch  die
Landesjustizverwaltung  nach  Maßgabe  des  Landrechts  in  der  Lage  sein,  Anweisungen ¬
  zu  erteilen,  durch  welche  sie  die  Unterlassung  der  Ladung  auf
das  nach  den  örtlichen  Verhältnissen  nötige  Maß  beschränkt."  Denkschrift
FGG.  S.  62.
Bayern  hat  von  dem  Vorbehalte  in  diesem  Sinne  keinen  Gebrauch
gemacht.
§  91  FGG.
Treffen  die  erschienenen  Beteiligten  vor  der  Auseinandersetzung
eine  Vereinbarung  über  vorbereitende  Massregeln,  insbesondere  über
die  Art  der  Teilung,  so  hat  das  Gericht  die  Vereinbarung  zu  beurkunden. -
  Das  gleiche  gilt,  wenn  nur  ein  Beteiligter  erschienen
ist,  in  Ansehung  der  von  diesem  gemachten  Vorschläge.
Sind  die  Beteiligten  sämtlich  erschienen,  so  hat  das  Gericht
die  von  ihnen  getroffene  Vereinbarung  zu  bestätigen.  Dasselbe  gilt,
wenn  die  nicht  erschienenen  Beteiligten  ihre  Zustimmuug  zu  gerichtlichem ¬
  Protokoll  oder  in  einer  öffentlich  beglaubigten  Urkunde
erteilen.
Ist  ein  Beteiligter  nicht  erschienen,  so  hat  das  Gericht,  sofern
er  nicht  nach  Abs.  2  Satz  2  zugestimmt  hat,  ihm  den  Inhalt  der
Urkunde,  soweit  dieser  ihn  betrifft,  bekannt  zu  machen  und  ihn
gleichzeitig  zu  benachrichtigen,  dass  er  die  Urkunde  auf  der  Gerichtsschreiberei -
  einsehen  und  eine  Abschrift  der  Urkunde  fordern
könne.  Die  Bekanntmachung  muss  den  Hinweis  darauf  enthalten,
dass,  wenn  der  Beteiligte  nicht  innerhalb  einer  von  dem  Gerichte
zu  bestimmenden  Frist  die  Anberaumung  eines  neuen  Termins
beantrage  oder  wenn  er  in  dem  neuen  Termine  nicht  erscheine,
sein  Einverständnis  mit  dem  Inhalte  der  Urkunde  angenommen
werden  würde.  Beantragt  der  Beteiligte  rechtzeitig  die  Anberaumung
eines  neuen  Termins  und  erscheint  er  in  diesem  Termine,  so  ist
dis  Verhandlung  fortzusetzen.  Anderenfalls  hat  das  Gericht  die
Vereinbarung  zu  bestätigen.
            
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