166
§. 167 und 168.
die Klage sich beziehenden Einreden vorgetragen werden dürfevielmehr ¬
jede Duplik im engern Sinne auf eine bestimmte
Replik sich beziehen muß. Als Ausnahmen jener Regel sind
nur noch die Fälle, wo dem Beklagten neuaufgefundene Einreden ¬
?) gegen die Klage zu Gebote stehen, oder wo der Kläger
eine Klagänderung in der Replik versucht, und der Richter dies
ungerügt zugelassen hat, zu betrachten. In Bezug auf die erstern
hat der Beklagte, daß solche neuerdings aufgefunden worden sind
eidlich zu erhärten, in Bezug auf die letztern aber, die Einrede
der Klagänderung an die Spitze seines Vortrags zu stellen und
um Zurückweisung der neuen Klage, bezüglich doch Erstattung
der bisherigen Kosten, zu bitten. Im Uebrigen wird der Beklagte ¬
bei der Duplikschrift die Regeln zu befolgen haben, welche
dafür im Compendium gegeben worden sind.
II. Auch rücksichtlich des Decrets auf die Duplikschrift?
enthält das Compendium die allgemeinen Regeln. Zu gedenken
bleibt nur noch, daß wenn der Beklagte sich an der Duplikschrift,
welche in der Regel das erste Verfahren beendigt *), versäumen
sollte, und in der Replikschrift nichts erhebliches Neue vorgetragen ¬
ist, der Richter den Beklagten, welcher sich diesen Ungehorsam, ¬
dreimaliger Aufforderung in Fristen von 30 zu 30 Tagen
ungeachtet, zu Schulden kommen läßt, mit der Duplik zu präcludiren ¬
und die Sache von Amtswegen als zum Urtheile beschlossen ¬
anzusehen hat5), was im summarischen Processe schon nach
der ersten Frist geschehen kann. Macht hingegen der Replikdeutscher ¬
Justizämter, II, §. 175. Schmid, Handbuch, II, 89, §. 106.
Bayer, a. a. O., §. 216, S. 671. — Ueber die Ordnung des Vortrags
vergl. noch Danz, Ordentl. Proceß, §. 209; Oeltze, Anleit. zur Praxis,
§. 136, 140—146; auch Bergmann, Einleit. in die Praxis, S. 278 fg.
(2. Ausg.).
2) Jüngster Reichsabschied, §. 78.
3) Gönner, Handbuch, I, Abh. 7. Puchta, a. a. O., §. 176.
Schmid, a. a. O., §. 208. Bayer, a. a. O., §. 217, S. 673 fg.
4) Gemeiner Bescheid des Reichskammergerichts vom 13. Dec. 1659,
§. 4, im Corp. jur. cam. von 1724, S. 901.
5) Arg. Auth. Jubemus C. de judic. (3, 1). Nov. 115, cap. 2.
Heffter, Institutionen, S. 301. — Clem. 2, de V. S. (5, 11). Vergl. oben
§. 102, S. 517 fg