Volltext : Vorlesungen über die Theorie des deutschen gemeinen bürgerlichen Processes (2)

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§.  167  und  168.
die  Klage  sich  beziehenden  Einreden  vorgetragen  werden  dürfevielmehr ¬
  jede  Duplik  im  engern  Sinne  auf  eine  bestimmte
Replik  sich  beziehen  muß.  Als  Ausnahmen  jener  Regel  sind
nur  noch  die  Fälle,  wo  dem  Beklagten  neuaufgefundene  Einreden ¬
  ?)  gegen  die  Klage  zu  Gebote  stehen,  oder  wo  der  Kläger
eine  Klagänderung  in  der  Replik  versucht,  und  der  Richter  dies
ungerügt  zugelassen  hat,  zu  betrachten.  In  Bezug  auf  die  erstern
hat  der  Beklagte,  daß  solche  neuerdings  aufgefunden  worden  sind
eidlich  zu  erhärten,  in  Bezug  auf  die  letztern  aber,  die  Einrede
der  Klagänderung  an  die  Spitze  seines  Vortrags  zu  stellen  und
um  Zurückweisung  der  neuen  Klage,  bezüglich  doch  Erstattung
der  bisherigen  Kosten,  zu  bitten.  Im  Uebrigen  wird  der  Beklagte ¬
  bei  der  Duplikschrift  die  Regeln  zu  befolgen  haben,  welche
dafür  im  Compendium  gegeben  worden  sind.
II.  Auch  rücksichtlich  des  Decrets  auf  die  Duplikschrift?
enthält  das  Compendium  die  allgemeinen  Regeln.  Zu  gedenken
bleibt  nur  noch,  daß  wenn  der  Beklagte  sich  an  der  Duplikschrift,
welche  in  der  Regel  das  erste  Verfahren  beendigt  *),  versäumen
sollte,  und  in  der  Replikschrift  nichts  erhebliches  Neue  vorgetragen ¬
  ist,  der  Richter  den  Beklagten,  welcher  sich  diesen  Ungehorsam, ¬
  dreimaliger  Aufforderung  in  Fristen  von  30  zu  30  Tagen
ungeachtet,  zu  Schulden  kommen  läßt,  mit  der  Duplik  zu  präcludiren ¬
  und  die  Sache  von  Amtswegen  als  zum  Urtheile  beschlossen ¬
  anzusehen  hat5),  was  im  summarischen  Processe  schon  nach
der  ersten  Frist  geschehen  kann.  Macht  hingegen  der  Replikdeutscher ¬
  Justizämter,  II,  §.  175.  Schmid,  Handbuch,  II,  89,  §.  106.
Bayer,  a.  a.  O.,  §.  216,  S.  671.  —  Ueber  die  Ordnung  des  Vortrags
vergl.  noch  Danz,  Ordentl.  Proceß,  §.  209;  Oeltze,  Anleit.  zur  Praxis,
§.  136,  140—146;  auch  Bergmann,  Einleit.  in  die  Praxis,  S.  278  fg.
(2.  Ausg.).
2)  Jüngster  Reichsabschied,  §.  78.
3)  Gönner,  Handbuch,  I,  Abh.  7.  Puchta,  a.  a.  O.,  §.  176.
Schmid,  a.  a.  O.,  §.  208.  Bayer,  a.  a.  O.,  §.  217,  S.  673  fg.
4)  Gemeiner  Bescheid  des  Reichskammergerichts  vom  13.  Dec.  1659,
§.  4,  im  Corp.  jur.  cam.  von  1724,  S.  901.
5)  Arg.  Auth.  Jubemus  C.  de  judic.  (3,  1).  Nov.  115,  cap.  2.
Heffter,  Institutionen,  S.  301.  —  Clem.  2,  de  V.  S.  (5,  11).  Vergl.  oben
§.  102,  S.  517  fg
            
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