Volltext : Vorlesungen über die Theorie des deutschen gemeinen bürgerlichen Processes (2)

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§.  167  und  168.
kaumen  lassen,  so  sollte  nach  Römischem  Rechte  eine  dreimalige
Aufforderung  in  Fristen  von  30  zu  30  Tagen  an  ihn  ergehen,
und  dann  noch  ein  Jahr  gewartet  werden,  ehe  in  der  Sache
selbst  auf  Antrag  des  Beklagten  vom  Richter  Verfügung  getroffen ¬
  werden  konnte.  Das  Kanonische  Recht  und  die  deutschen
Reichsgesetze  erwähnen  die  letztgedachte  Frist  nicht,  haben  jedoch
im  Uebrigen  die  Grundsätze  des  Römischen  Rechts  über  die  Folgen ¬
  des  Ungehorsams  des  Klägers  angenommen.  Danach  wird
aber  der  Kläger  im  Falle  des  Ungehorsams  nicht  allein  mit  der
Replikschrift  präcludirt,  sondern  auch  entweder  der  Beklagte  von
der  Instanz  entbunden  oder,  sei  es  nun,  daß  Beklagter  auf  einseitige ¬
  Fortsetzung  der  Sache  anträgt  und  zu  dem  Ende  durch
fernere  gewöhnliche  3)  Verhandlungen  den  Richter  vom  Unrecht
des  Klägers  zu  überzeugen  sucht,  sei  es,  daß  das  Gericht  die
Sache  alsbald  zur  Fällung  des  Endurtheils  reif  findet,  das  nach
Lage  der  Sache  Erforderliche  in  einem  Erkenntnisse  ausgesprochen.
Wird  alsbald  endlich  erkannt,  so  wird  zur  Anhörung  des  Erkentnisses ¬
  Ladung  erlassen.  In  der  Sache  selbst  sind  die  alltenni ¬

gemeinen  Regeln  6),  welche  für  die  Abfassung  von  Erkenntnissen
maßgebend  sind,  zu  befolgen,  weshalb  denn  auch  unter  Umständen ¬
  zu  Gunsten  des  Ungehorsamen  erkannt  werden  kann;
in  jedem  solchen  Falle  aber  trifft  den  Ungehorsamen  die  Pflicht
des  Kostenersatzes.
§.  167  und  168.
IX.  Duplik,  X.  Decret  darauf.
I.  Da  der  Zweck  der  Duplikschrift  1)  als  solcher  lediglich
dahin  geht,  die  im  Replikvortrage  enthaltenen  Einwürfe  gegen
die  Exceptionsschrift  zu  widerlegen,  so  folgt  daraus  für  diesen
Vortrag  die  allgemeine  Regel,  daß  darin  auch  keine  neuen  auf
5)  Cap.  3  X.  de  dolo  et  contum.  (2,  14).
6)  L.  73,  pr.  D.  de  judic.  (5,  1).  Vergl.  L.  73,  §.  3  D.  eod.
D  §.  1  J.  de  replicat.  (4,  14).  Rursus  interdum  evenit,  ut  replicatio, ¬
  quae  prima  facie  justa  est,  inique  noceat.  Quod  cum  accidit,
dna  allegatione  opus  est,  quae  duplicatio  vocatur.  Puchta,  Dienst
            
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