Inhaltsverzeichnis : ¬Das Recht der Forderungen nach gemeinem und nach preußischem Rechte (1)

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ten,  sowohl  aus  Willenserklärungen  überhaupt,  also
auch  aus  Testamenten,  Erbesantretungen  u.  s.  w.,  als
aus  unerlaubten  Handlungen;  denn  sie  beziehen  sich
endlich  immer  auf  Erwerbung,  Erhaltung,  Uebertragung
oder  Verlust  einer  Sache*).  In  das  Personenrecht  dagegen ¬
  gehört,  außer  demjenigen,  was  die  physischen  und
juristischen  Personen  betrifft,  und  die  Familien,  so  wie
die  Verschiedenheiten  der  Personen  nach  Geburt,  Stand
und  Gewerbe  und  das,  was  sich  auf  dieses  alles  bezieht,
angeht,  auch  alles  das,  was  die  Bildung  und  Erziehung
(Kirchen,  Schulen,  Universitäten),  und  den  Schutz  und
die  Erhaltung  der  Menschen  (Vormundschafts-,  ArmenWesen ¬
  und  Strafrecht)  berührt.
Das  augemeine  Landrecht  zeichnet  also  die  Classe
von  Rechten,  welche  wir  hier  abhandeln  wollen,  in  seinem ¬
  System  nicht  als  einen  eigenen  Theil  des  ganzen
Privatrechts  aus.  Dieselben  treten  aber  von  selbst  durch
ihren  besondern  Character  als  eine  eigene  Familie  von
Rechten  hervor.  Alle  zu  dem  Verrmögensrechte,  welches ¬
  das  allgemeine  Landrecht  in  Einen  Theil  zusammenfaßt, ¬
  gehörigen  einzelnen  Rechtsverhältnisse  sind  nehmlich ¬
  entweder  solche,  welche  dadurch,  daß  ihnen  ein  Genüge ¬
  geschieht,  gänzlich  aufhören,  oder  solche,  bei  welchen ¬
  dieses  nicht  der  Fall  ist,  welchen  vielmehr  wiederhalentlich, ¬
  sehr  oft  und  sogar  fortwährend,  und  zwar  von
der  ganzen  Welt,  genügt  werden  kann,  und  doch  fortdauern5). ¬

Dieses  characteristische  Unterscheidungszeichen
scheidet  die
i  Vermögensrechte  gehörigen  einzel¬1
  ...
—
„)  Vergl.  das  in  dem,  Note  5  allegirten,  Berichte  a.  a.  S.
mit  getheilte  Schreiben  des  Großkanzlers  v.  Carmer,
1
an  den  Präsidenten  v.  Tevenar.
112.
)  Hugo  a.  a.  O.  S.  21—24.
            
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