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§. 127.
Ungewißheit der Thatsachen so lange befinden muß, als nicht
rechtlich genügende Ueberzeugungsgründe dafür aus den Acten
hervorgehen. Wäre aber ein Einverständniß der Parteien vorhanden, ¬
dann würde von einem Beweise überhaupt nicht die
Rede sein können, weil einmal alles Factische zu den Gegenständen ¬
gehört, worüber die Parteien zu disponiren befugt sind,
ohne daß das Gericht einer solchen Disposition in den Weg treten ¬
könnte, weil ferner in einer solchen übereinstimmenden Erzählung ¬
ein Geständniß enthalten ist und dieses den wichtigsten
Beweisgrund bildet, weil endlich ausdrückliche Gesetze 3) bestimmen,
daß nichts zum Beweise ausgesetzt werden soll, worüber die Parteien ¬
nicht in Ansehung des Vortrags von einander abweichen.
In Bezug sodann auf die Art und Weise des Beweises solcher
Thatsachen muß aber eine dreifache Frage beantwortet werden:
1) welches, abstract genommen, die möglichen, also rechtlich zulässigen ¬
Gründe sind, wodurch ein Civilrichter die streitige Thatsache ¬
in ihrer richtigen Gestalt kennen lernt, um in dieser Beziehung ¬
sein Amt verwalten zu können —
es bildet dies die
Lehre von den Beweisgründen; 2) die Frage: auf welche
Weise die abstract möglichen Gründe in Beziehung auf den einzelnen ¬
Fall zu den Acten benutzt werden — dies bildet die Lehre
von der Beweisführung; endlich 3) welcher juristische Werth
und Erfolg den im einzelnen Fall benutzten Beweisgründen für
die Rechtssache selbst zuzuschreiben ist; Beweis in dritter Bedeutung. ¬
(Siehe Compendium.)
II. In dieser letzten Hinsicht sind aber zwei Grade des Erfolgs ¬
der benutzten Beweisgründe zu unterscheiden, einmal solche,
welche eine Gewißheit hervorbringen, und sodann solche, welche
nur eine Wahrscheinlichkeit veranlassen können. Der Zweck
eines jeden Beweises geht im Allgemeinen dahin, dem Gericht
über diese streitigen Thatsachen womöglich Gewißheit zu verschaffen ¬
oder wenigstens eine Wahrscheinlichkeit beizubringen, welche
hinreicht, damit das Gericht seine Schritte hiernach als rechtlich
begründet abmessen könne. Unter Gewißheit versteht man nach
den Regeln der Logik den Fall, in welchem für irgend eine Thatsache ¬
so viele und so starke Gründe beigebracht sind, daß man
3) L. 56 D. de re judic. (42, 1). Jüngster Reichsabschied, §. 50.