Volltext : Vorlesungen über die Theorie des deutschen gemeinen bürgerlichen Processes (2)

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§.  127.
Ungewißheit  der  Thatsachen  so  lange  befinden  muß,  als  nicht
rechtlich  genügende  Ueberzeugungsgründe  dafür  aus  den  Acten
hervorgehen.  Wäre  aber  ein  Einverständniß  der  Parteien  vorhanden, ¬
  dann  würde  von  einem  Beweise  überhaupt  nicht  die
Rede  sein  können,  weil  einmal  alles  Factische  zu  den  Gegenständen ¬
  gehört,  worüber  die  Parteien  zu  disponiren  befugt  sind,
ohne  daß  das  Gericht  einer  solchen  Disposition  in  den  Weg  treten ¬
  könnte,  weil  ferner  in  einer  solchen  übereinstimmenden  Erzählung ¬
  ein  Geständniß  enthalten  ist  und  dieses  den  wichtigsten
Beweisgrund  bildet,  weil  endlich  ausdrückliche  Gesetze  3)  bestimmen,
daß  nichts  zum  Beweise  ausgesetzt  werden  soll,  worüber  die  Parteien ¬
  nicht  in  Ansehung  des  Vortrags  von  einander  abweichen.
In  Bezug  sodann  auf  die  Art  und  Weise  des  Beweises  solcher
Thatsachen  muß  aber  eine  dreifache  Frage  beantwortet  werden:
1)  welches,  abstract  genommen,  die  möglichen,  also  rechtlich  zulässigen ¬
  Gründe  sind,  wodurch  ein  Civilrichter  die  streitige  Thatsache ¬
  in  ihrer  richtigen  Gestalt  kennen  lernt,  um  in  dieser  Beziehung ¬
  sein  Amt  verwalten  zu  können  —
es  bildet  dies  die
Lehre  von  den  Beweisgründen;  2)  die  Frage:  auf  welche
Weise  die  abstract  möglichen  Gründe  in  Beziehung  auf  den  einzelnen ¬
  Fall  zu  den  Acten  benutzt  werden  —  dies  bildet  die  Lehre
von  der  Beweisführung;  endlich  3)  welcher  juristische  Werth
und  Erfolg  den  im  einzelnen  Fall  benutzten  Beweisgründen  für
die  Rechtssache  selbst  zuzuschreiben  ist;  Beweis  in  dritter  Bedeutung. ¬
  (Siehe  Compendium.)
II.  In  dieser  letzten  Hinsicht  sind  aber  zwei  Grade  des  Erfolgs ¬
  der  benutzten  Beweisgründe  zu  unterscheiden,  einmal  solche,
welche  eine  Gewißheit  hervorbringen,  und  sodann  solche,  welche
nur  eine  Wahrscheinlichkeit  veranlassen  können.  Der  Zweck
eines  jeden  Beweises  geht  im  Allgemeinen  dahin,  dem  Gericht
über  diese  streitigen  Thatsachen  womöglich  Gewißheit  zu  verschaffen ¬
  oder  wenigstens  eine  Wahrscheinlichkeit  beizubringen,  welche
hinreicht,  damit  das  Gericht  seine  Schritte  hiernach  als  rechtlich
begründet  abmessen  könne.  Unter  Gewißheit  versteht  man  nach
den  Regeln  der  Logik  den  Fall,  in  welchem  für  irgend  eine  Thatsache ¬
  so  viele  und  so  starke  Gründe  beigebracht  sind,  daß  man
3)  L.  56  D.  de  re  judic.  (42,  1).  Jüngster  Reichsabschied,  §.  50.
            
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