Volltext : Vorlesungen über die Theorie des deutschen gemeinen bürgerlichen Processes (2)

9
§.  124—126.
Gerichten  die  Befugniß  ertheilt,  in  jeder  Lage  des  Rechtsstreits
die  zur  Aufklärung  des  relevanten  Thatbestandes  dienenden  Fragen ¬
  den  Parteien  zur  Beantwortung  vorzulegen,  also  eine  positive ¬
  Thätigkeit  behufs  der  Proceßleitung  gegen  die  allgemeine
Regel  auszuüben  und  den  Gefragten  bei  Meidung  der  Strafe  des
Ungehorsams  (Comp.,  §.  318,  Note  e)  zur  Antwort  zu  veranlassen.
Es  müssen  daher  noch  heutigen  Tags  die  Parteien  durch  interrogationes ¬
  in  jure  von  Seiten  des  Gerichts  veranlaßt  werden,
zweifelhafte  Aussagen  durch  bestimmte  zu  ersetzen,  bis  das  Gericht ¬
  nöthigenfalls  zu  einer  Fiction  berechtigt  ist,  welche  in  solchen ¬
  Fällen  das  Mangelhafte  ergänzt.  Die  Veranlassung  zu
dergleichen  Fragen  mögen  allerdings  die  im  Römischen  Rechte
üblichen  gegeben  haben,  welche  ursprünglich  als  actiones  interrogatoriae ¬
  vorkamen,  dann  als  solche  ungewöhnlich  und  in  richterliche ¬
  Fragen  verwandelt,  im  Mittelalter  aber  durch  die  Positionen ¬
  6)  der  Parteien  ersetzt  wurden  (§.  100,  S.  506);  allein
die  Form  der  eigentlichen  Frage  ist  nicht  mehr  beibehalten,  vielmehr ¬
  pflegen  solche  Aufklärungen  durch  proceßleitende  Decrete,
in  welchen  die  zu  beantwortenden  Punkte  speciell  hervorgehoben
sind,  veranlaßt  zu  werden.  Alle  dergleichen  Schritte  sind  jedoch
nur  etwas  Zufälliges  und  werden  nur  selten  in  Anwendung  gebracht. ¬
  —
Zu  den  bedingt  wesentlichen,  eigenthümlichen  Bestandtheilen ¬
  eines  Rechtsstreits  sind  ferner  noch  diejenigen  Schritte  der
gerichtlichen  Proceßleitung  zu  rechnen,  wodurch  für  die  Thätigkeit ¬
  der  Parteien  die  nöthigen  Zeit-  und  Ortsbestimmungen  vorgeschrieben, ¬
  die  entsprechenden  Präjudicien  angedroht  und  nöthigenfalls ¬
  realisirt  werden.  Alles  was  auf  solche  Weise  zur  Verhandlung ¬
  kommt,  wird  entweder  actenmäßig  gemacht  oder  zu  den
interrogare  de  facto  quotiens  dubitationis  aliquid  occurrit.  Jüngster
Reichsabschied,  §.  41  a.  E.,  —  wie  denn  auch  dem  Richter  das  Arbitrium
auff  einen  oder  den  andern  oder  auff  allen  Punkten  die  Antworten  in  jedem
Theil  des  Gerichts  zu  erfordern,  frei  und  unbenommen  bleibet.  Zimmern,
Romischer  Civilproceß,  §.  125,  145.  v.  Bethmann=Hollweg,  Versuche,
S.  276  fg.  Archiv  für  civil.  Praxis,  XX,  392—401;  XXV,  208  fg.
6)  Cap.  un.  X.  de  litiscontest.  (2,  5);  Cap.  1,  2,  de  conf.  in  VIto  (2,  9);
Clem.  2  de  V.  S.  (5,  11).  Jüngster  Reichsabschied,  §.  41,  49.  Glück,
Commentar,  XI,  §.  747—49.  Albrecht,  Exceptionen,  S.  148.  v.  Savigny, ¬
  System,  VII,  §.  747—49.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer