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§. 124—126.
Gerichten die Befugniß ertheilt, in jeder Lage des Rechtsstreits
die zur Aufklärung des relevanten Thatbestandes dienenden Fragen ¬
den Parteien zur Beantwortung vorzulegen, also eine positive ¬
Thätigkeit behufs der Proceßleitung gegen die allgemeine
Regel auszuüben und den Gefragten bei Meidung der Strafe des
Ungehorsams (Comp., §. 318, Note e) zur Antwort zu veranlassen.
Es müssen daher noch heutigen Tags die Parteien durch interrogationes ¬
in jure von Seiten des Gerichts veranlaßt werden,
zweifelhafte Aussagen durch bestimmte zu ersetzen, bis das Gericht ¬
nöthigenfalls zu einer Fiction berechtigt ist, welche in solchen ¬
Fällen das Mangelhafte ergänzt. Die Veranlassung zu
dergleichen Fragen mögen allerdings die im Römischen Rechte
üblichen gegeben haben, welche ursprünglich als actiones interrogatoriae ¬
vorkamen, dann als solche ungewöhnlich und in richterliche ¬
Fragen verwandelt, im Mittelalter aber durch die Positionen ¬
6) der Parteien ersetzt wurden (§. 100, S. 506); allein
die Form der eigentlichen Frage ist nicht mehr beibehalten, vielmehr ¬
pflegen solche Aufklärungen durch proceßleitende Decrete,
in welchen die zu beantwortenden Punkte speciell hervorgehoben
sind, veranlaßt zu werden. Alle dergleichen Schritte sind jedoch
nur etwas Zufälliges und werden nur selten in Anwendung gebracht. ¬
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Zu den bedingt wesentlichen, eigenthümlichen Bestandtheilen ¬
eines Rechtsstreits sind ferner noch diejenigen Schritte der
gerichtlichen Proceßleitung zu rechnen, wodurch für die Thätigkeit ¬
der Parteien die nöthigen Zeit- und Ortsbestimmungen vorgeschrieben, ¬
die entsprechenden Präjudicien angedroht und nöthigenfalls ¬
realisirt werden. Alles was auf solche Weise zur Verhandlung ¬
kommt, wird entweder actenmäßig gemacht oder zu den
interrogare de facto quotiens dubitationis aliquid occurrit. Jüngster
Reichsabschied, §. 41 a. E., — wie denn auch dem Richter das Arbitrium
auff einen oder den andern oder auff allen Punkten die Antworten in jedem
Theil des Gerichts zu erfordern, frei und unbenommen bleibet. Zimmern,
Romischer Civilproceß, §. 125, 145. v. Bethmann=Hollweg, Versuche,
S. 276 fg. Archiv für civil. Praxis, XX, 392—401; XXV, 208 fg.
6) Cap. un. X. de litiscontest. (2, 5); Cap. 1, 2, de conf. in VIto (2, 9);
Clem. 2 de V. S. (5, 11). Jüngster Reichsabschied, §. 41, 49. Glück,
Commentar, XI, §. 747—49. Albrecht, Exceptionen, S. 148. v. Savigny, ¬
System, VII, §. 747—49.