Volltext : Vorlesungen über die Theorie des deutschen gemeinen bürgerlichen Processes (2)

§.  124—126.
kann  kein  richterlicher  Syllogismus  rechtsbeständig  sein,  und  selbs
in  dem  Falle,  wenn  die  erhobene  Klage  sogleich
zurückgewiesen
wird,  fehlt  es  an  diesen  Gründen  nicht,  weil  der  Richter  berechtigt ¬
  ist,  die  eigene  Erzählung  des  Klägers,  mit  Rücksicht  darauf
daß  jede  Partei  verpflichtet  ist,  die  Wahrheit  zu  sagen  (§.  38.  U.
S.  252),  als  eine  Art  Geständniß  zum  eigenen  Nachtheile,  der
Zurückweisung  der  Klage  zu  Grunde  zu  legen.  Darum  ist  der
Beweis  in  diesem  Sinne  das  bedingt  wesentliche,  gemeinschaftliche
Erforderniß  aller  Proceßarten  und  jedes  einzelnen  Rechtsfalles
IV.  Alle  andern  Proceßschritte  des  vorbereitenden  Theiles
sind  dagegen  mehr  zufällig  oder  doch  nur  individuell  nothwendig. ¬
  Es  gilt  dies  besonders  aber  von  allen  denjenigen
Schritten,  durch  welche  die  Festsetzung  der  Streitfrage  erfolgt.
d.  h.  dem  Gerichte  Kenntniß  davon  gegeben  wird,  was  eigentlich ¬
  im  einzelnen  Falle  seiner  Entscheidung  bedürfe,  ob  es  eine
Rechts=  oder  eine  Thatfrage  sei,  oder  ob  beides,  und  ob  nur  eine
oder  mehre  Fragen  hier  zu  entscheiden  seien.  Denn  unter  der
Streitfrage  hat  man  entgegen  andern  Auffassungen?)  diejenigen
Ansprüche  und  Vertheidigungen  nebst  den  zu  deren  Begründung
dienenden  Behauptungen  der  streitenden  Theile  zu  verstehen.
welche  diese  einander  nicht  einräumen,  die  also  einer  richterlichen
Entscheidung  bedürfen.  Diese  Streitfrage  nun  sollte  sich,  wenn
die  Parteien  und  deren  Advocaten  stets  ihre  Pflicht  thäten,  durch
die  heutige  Litiscontestation  (nicht  blos  auf  die  Klage,  sondern
auch  auf  jede  Einrede),  mithin  durch  das  Wechselgehör  von  selbst
feststellen  und  ergeben.  Allein  nur  zu  häufig  ist  dies  nicht  der
Fall,  weil  die  Parteien  sich  über  Thatsachen  gar  nicht  oder  aber
zweideutig,  sei  es  nun  aus  Unwissenheit  oder  Bosheit,  erklären.
Darum  haben  das  Kanonische  Recht  und  die  Reichsgesetze  5)  den
4)  Gönner,  a.  a.  O.,  II,  178,  nennt  Streitfrage,  status  controversiae, ¬
  die  „Richtigkeit  des  Gesichtspunktes,  aus  welchem  ein  factum  betrachtet ¬
  wird".  Borst,  Grundlinien  für  die  Gesetzgebung  im  Civilproceß,  §.  20.
Streitstand:  „was  und  wieviel  Kläger  fordert  und  der  Beklagte  einräumt
oder  leugnet,  und  welche  Gründe  jeder  Theil  für  sein  Fordern  oder  Bezweifeln ¬
  angibt."  —  Vergl.  Bayer,  a.  a.  O.,  S.  520.
5)  Cap.  10  X.  de  fide  instrum.  (2,  22)  —  non  obstante,  quod  ipsa  interrogatio ¬
  facta  fucrit  postquam  extitit  in  causa  conclusum,  cum  judex
(qui  usque  ad  prolationem  sententiae  debet  universa  rimari)  possit
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer