§. 124—126.
kann kein richterlicher Syllogismus rechtsbeständig sein, und selbs
in dem Falle, wenn die erhobene Klage sogleich
zurückgewiesen
wird, fehlt es an diesen Gründen nicht, weil der Richter berechtigt ¬
ist, die eigene Erzählung des Klägers, mit Rücksicht darauf
daß jede Partei verpflichtet ist, die Wahrheit zu sagen (§. 38. U.
S. 252), als eine Art Geständniß zum eigenen Nachtheile, der
Zurückweisung der Klage zu Grunde zu legen. Darum ist der
Beweis in diesem Sinne das bedingt wesentliche, gemeinschaftliche
Erforderniß aller Proceßarten und jedes einzelnen Rechtsfalles
IV. Alle andern Proceßschritte des vorbereitenden Theiles
sind dagegen mehr zufällig oder doch nur individuell nothwendig. ¬
Es gilt dies besonders aber von allen denjenigen
Schritten, durch welche die Festsetzung der Streitfrage erfolgt.
d. h. dem Gerichte Kenntniß davon gegeben wird, was eigentlich ¬
im einzelnen Falle seiner Entscheidung bedürfe, ob es eine
Rechts= oder eine Thatfrage sei, oder ob beides, und ob nur eine
oder mehre Fragen hier zu entscheiden seien. Denn unter der
Streitfrage hat man entgegen andern Auffassungen?) diejenigen
Ansprüche und Vertheidigungen nebst den zu deren Begründung
dienenden Behauptungen der streitenden Theile zu verstehen.
welche diese einander nicht einräumen, die also einer richterlichen
Entscheidung bedürfen. Diese Streitfrage nun sollte sich, wenn
die Parteien und deren Advocaten stets ihre Pflicht thäten, durch
die heutige Litiscontestation (nicht blos auf die Klage, sondern
auch auf jede Einrede), mithin durch das Wechselgehör von selbst
feststellen und ergeben. Allein nur zu häufig ist dies nicht der
Fall, weil die Parteien sich über Thatsachen gar nicht oder aber
zweideutig, sei es nun aus Unwissenheit oder Bosheit, erklären.
Darum haben das Kanonische Recht und die Reichsgesetze 5) den
4) Gönner, a. a. O., II, 178, nennt Streitfrage, status controversiae, ¬
die „Richtigkeit des Gesichtspunktes, aus welchem ein factum betrachtet ¬
wird". Borst, Grundlinien für die Gesetzgebung im Civilproceß, §. 20.
Streitstand: „was und wieviel Kläger fordert und der Beklagte einräumt
oder leugnet, und welche Gründe jeder Theil für sein Fordern oder Bezweifeln ¬
angibt." — Vergl. Bayer, a. a. O., S. 520.
5) Cap. 10 X. de fide instrum. (2, 22) — non obstante, quod ipsa interrogatio ¬
facta fucrit postquam extitit in causa conclusum, cum judex
(qui usque ad prolationem sententiae debet universa rimari) possit