Volltext : Vorlesungen über die Theorie des deutschen gemeinen bürgerlichen Processes (1)

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§.  121.
zu  bedienen  brauchte.  Wäre  dagegen  über  das  Vorhandensein  des
Ungehorsams,  oder  über  die  erkannte  Contumacialstrafe,  zwischen
den  Parteien  gestritten  worden  und  dann  erst  ein  Erkenntniß  hierüber ¬
  erfolgt,  so  würde  dies  in  der  That  rechtskräftig  werden
und  es  bliebe  nur  noch  übrig,  durch  eine  Wiedereinsetzung  in  der
vorigen  Stand  die  Aufhebung  der  Nachtheile  des  Ungehorsams
zu  versuchen.  Hierzu  wird  dann  vorausgesetzt?),  daß  alle  Erfordernisse ¬
  einer  prätorischen  Restitution  im  einzelnen  Falle  vorhanden ¬
  sind  und  nachgewiesen  werden.  Der  deshalb  zwischen  den
Parteien  entstehende  Incidentstreit  ist  aber,  als  mit  der  Hauptsache
conner,  vor  dem  Gerichte  zu  verhandeln,  welches  das  Contumacialerkenntniß ¬
  erlassen  hat.
9)  L.  7,  §.  12;  L.  8,  D.  de  minor.  (4,  4).  Vergl.  oben  §.  82,  S.  450.
Comp.,  Note  m,  und  §.  296.  —  Die  Bestimmung  in  §.  86  des  Reichsdeputationsabschieds ¬
  von  1600  über  die  Zeit  der  Verjährung  dieses  Gesuchs
betrifft  eine  Eigenthümlichkeit  des  Reichskammergerichts,  welche  auf  Terrikorialgerichte ¬
  weder  angewendet  worden  ist,  noch  werden  kann.
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Druck  von  F.  A.  Brockhaus  in  Leipzig.
            
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