Volltext : Vorlesungen über die Theorie des deutschen gemeinen bürgerlichen Processes (1)

583
§.  121.
beschuldigung  für  zugestanden  erachtet.  In  dem  Falle  aber,  wo  es
einer  Beschuldigung  des  Ungehorsams  durch  eine  Partei  bedarf,  hat
der  Grundsatz  besondere  Wichtigkeit,  daß  es  keiner  Partei  gestattet
wird,  den  Ungehorsam  des  Gegners  zu  rügen,  so  lange  sie  selbst
noch  mit  der  Befolgung  einer  andern  Proceßauflage,  besonders
einer  solchen,  welche  ihr  durch  das  nämliche  richterliche  Decret
ertheilt  worden  ist,  sich  im  Rückstande  befindet.  Denn  in  diesem
Falle  compensirt  sich  der  beiderseitige  Ungehorsam,  und  es  soll  zuzugleich ¬
  auf  indirectem  Wege  die  Folgeleistung  dadurch  befördert
werden,  daß  man  die  Verhängung  der  Strafen  so  lange  zurückhält, ¬
  bis  auch  der  Ankläger  seinerseits  der  ihm  auferlegten  Pflicht
gehörig  Genüge  geleistet  hat.  Darum  wird  dann  namentlich  jede
angesetzte  Tagefahrt  für  circumducirt  gehalten,  d.  h.  so  betrachtet,
als  wäre  sie  gar  nicht  angesetzt  gewesen,  wenn  nicht  wenigstens
der  Implorant6)  erschienen  ist.  Es  muß  daher  erst  eine  neue
gerichtliche  Verfügung  erfolgen,  und  der  Implorant  dieser  Folge
leisten,  ehe  wegen  des  rückständigen  Proceßschrittes  eine  Ungehorsamsbeschuldigung ¬
  erhoben  werden  kann.
IV.  Ist  nun  aber  eine  gehörige  Ungehorsamsbeschuldigung
erfolgt,  dann  muß  nach  gemeinem  Rechte  2)  auch  noch  das  Decret') ¬
  hinzukommen,  welches,  nachdem  zuvor  geprüft  worden
ist,  ob  alle  Erfordernisse  einer  solchen  Bestrafung  im  einzelnen
Falle  vorhanden  sind,  die  verwirkte  Strafe  gegen  den  Ungehorsamen ¬
  ausspricht.  Bis  dahin  findet  um  so  mehr  ein  Nachholen
des  Versäumten  statt,  weil  die  Ungehorsamsbeschuldigung,  als
Handlung  eines  Privatmanns,  dem  Gegner  keine  Rechte  nehmen,
von  einer  Acceptation  des  Versäumten  aber  keine  Rede  sein  kann,
da  für  das  Proceßverfahren  nicht  die  Principien  der  Verträge  oder
ihnen  ähnliche  gelten.
Sollte  nun  auch  das  richterliche  Decret
über  die  Folgen  des  Ungehorsams  ertheilt  sein,  so  geht  dies  doch
regelmäßig  nicht  in  Rechtskraft  über,  weil  es  einseitig  ausgewirkt
wurde,  und  es  ist  daher  der  Beweis  vorhandener  Ehehaften  selbst
jetzt  noch  zulässigs),  ohne  daß  man  sich  eines  Rechtsmittels  dazu
6)  L.  73,  §.  1,  D.  de  judic.  (5,  1).  L.  27,  §.  1,  D.  de  liberali
causa  (40,  12).
7)  Cap.  24  X.  de  offic.  et  pot.  (1,  29).  Besonders  Brandis,  Abhandlungen ¬
  aus  dem  Civilprocesse,  Stück  1.  (Jena  1834).
8)  L.  75  D.  de  judic.  (5,  1).
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer