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§. 121.
beschuldigung für zugestanden erachtet. In dem Falle aber, wo es
einer Beschuldigung des Ungehorsams durch eine Partei bedarf, hat
der Grundsatz besondere Wichtigkeit, daß es keiner Partei gestattet
wird, den Ungehorsam des Gegners zu rügen, so lange sie selbst
noch mit der Befolgung einer andern Proceßauflage, besonders
einer solchen, welche ihr durch das nämliche richterliche Decret
ertheilt worden ist, sich im Rückstande befindet. Denn in diesem
Falle compensirt sich der beiderseitige Ungehorsam, und es soll zuzugleich ¬
auf indirectem Wege die Folgeleistung dadurch befördert
werden, daß man die Verhängung der Strafen so lange zurückhält, ¬
bis auch der Ankläger seinerseits der ihm auferlegten Pflicht
gehörig Genüge geleistet hat. Darum wird dann namentlich jede
angesetzte Tagefahrt für circumducirt gehalten, d. h. so betrachtet,
als wäre sie gar nicht angesetzt gewesen, wenn nicht wenigstens
der Implorant6) erschienen ist. Es muß daher erst eine neue
gerichtliche Verfügung erfolgen, und der Implorant dieser Folge
leisten, ehe wegen des rückständigen Proceßschrittes eine Ungehorsamsbeschuldigung ¬
erhoben werden kann.
IV. Ist nun aber eine gehörige Ungehorsamsbeschuldigung
erfolgt, dann muß nach gemeinem Rechte 2) auch noch das Decret') ¬
hinzukommen, welches, nachdem zuvor geprüft worden
ist, ob alle Erfordernisse einer solchen Bestrafung im einzelnen
Falle vorhanden sind, die verwirkte Strafe gegen den Ungehorsamen ¬
ausspricht. Bis dahin findet um so mehr ein Nachholen
des Versäumten statt, weil die Ungehorsamsbeschuldigung, als
Handlung eines Privatmanns, dem Gegner keine Rechte nehmen,
von einer Acceptation des Versäumten aber keine Rede sein kann,
da für das Proceßverfahren nicht die Principien der Verträge oder
ihnen ähnliche gelten.
Sollte nun auch das richterliche Decret
über die Folgen des Ungehorsams ertheilt sein, so geht dies doch
regelmäßig nicht in Rechtskraft über, weil es einseitig ausgewirkt
wurde, und es ist daher der Beweis vorhandener Ehehaften selbst
jetzt noch zulässigs), ohne daß man sich eines Rechtsmittels dazu
6) L. 73, §. 1, D. de judic. (5, 1). L. 27, §. 1, D. de liberali
causa (40, 12).
7) Cap. 24 X. de offic. et pot. (1, 29). Besonders Brandis, Abhandlungen ¬
aus dem Civilprocesse, Stück 1. (Jena 1834).
8) L. 75 D. de judic. (5, 1).