Volltext : Vorlesungen über die Theorie des deutschen gemeinen bürgerlichen Processes (1)

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§.  103.
halb  präcludirt  ist,  z.  B.  alle  Beweismittel,  die  nicht  innerhalb
der  Beweisfrist  vorgeschlagen  werden;  endlich,  wenn  nicht  durch
die  Veränderung  eine  Störung  des  bisherigen  Proceßganges  und
eine  Verwirrung  der  Behandlung  desselben  zu  befürchten  ist  oder
wenn  nicht  durch  das  Zulassen  eines  solchen  Nachtrags  die  vollständige ¬
  Vertheidigung  des  Gegners  leiden  müßte.  —  In  allen
solchen  Fällen,  mag  die  Veränderung  zulässig  oder  unzulässig  sein,
muß  diejenige  Partei,  welche  die  Veränderung  vornahm,  diejenigen ¬
  Proceßkosten,  welche  in  Folge  dieser  Veränderung  nunmehr
unnütz  aufgewendet  oder  durch  die  Veränderung  lediglich  verursacht ¬
  sind,  tragen.
VI.  Anstatt  der  so  eben  vorgetragenen  Regeln  wird  häufig
behauptet  und  ist  in  manchen  Landesgesetzen!
*)  sogar  ausdrücklich
verordnet,  daß  derartige  Veränderungen  mit  der  erfolgten  Litiscontestation ¬
  auf  die  Klage  wegfallen.  Man  hat  diese  Behauptung
aus  dem  Römischen  Rechte  herleiten  zu  können  geglaubt,  weil
man  die  Litiscontestation  des  Römischen  Rechts  mit  der  des
Deutschen  Rechts  verwechselte.  Allein  schon  nach  Römischem
Rechte  ist  es  nicht  ganz  außer  Zweifel,  ob  die  damalige  Litiscontestation ¬
  jede  Mutation  der  Klage  in  unserm  Sinne  anzulässig
machte,  namentlich  nach  den  Bestimmungen  in  Justinian's  Gesetzsammlung. ¬
  Denn  hier
)  finden  sich  Bestimmungen,  welche,  mit
dem  ältern  Rechte  und  der  ältern  Gerichtsverfassung  nicht  im
Einklange,  eine  zu  große  Freiheit  der  Abänderungen  gewähren
und  selbst  mit  andern  neuern  Bestimmungen*9)  nicht  übereinstimmen. ¬
  Noch  weniger  läßt  sich  behaupten,  daß  die  Grundsätze
der  römischen  Litiscontestation  auf  den  heutigen  Civilproceß  anwendba ¬

r20)  seien  und  diese  daher  den  äußersten  Zeitpunkt  für  eine
Mutation  der  Klage  abgeben  müßte.  Die  heutige  Einlassung  auf
die  Klage  ist  eine  andere  als  die  römische,  und  läßt  keine  Anglogie ¬
  mit  einem  Vertrage  zu,  wie  das  bei  der  römischen  der  Fall
17)  3.  B.  in  Sachsen;  alte  sächs.  Proceßordnung  von  1622,  Tit.  5,  §.  4.
Erläut.  Proceßordnung,  das.,  §.  9.
18)  L.  4,  §.  3,  D.  de  noxal.  act.  (9,  4);  §.  34,  35,  J.  de  act.  (4,  6).
Glück,  Comment.,  VI,  §.  504.
19)  L.  3  C.  de  edendo  (2,  1).  L.  un.  C.  de  litis  cont.  (3,  9).
20)  Heffter,  Institut.  des  Civilprocesses,  S.  163  a.  E.,  S.  298,  300.
            
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