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§. 103.
halb präcludirt ist, z. B. alle Beweismittel, die nicht innerhalb
der Beweisfrist vorgeschlagen werden; endlich, wenn nicht durch
die Veränderung eine Störung des bisherigen Proceßganges und
eine Verwirrung der Behandlung desselben zu befürchten ist oder
wenn nicht durch das Zulassen eines solchen Nachtrags die vollständige ¬
Vertheidigung des Gegners leiden müßte. — In allen
solchen Fällen, mag die Veränderung zulässig oder unzulässig sein,
muß diejenige Partei, welche die Veränderung vornahm, diejenigen ¬
Proceßkosten, welche in Folge dieser Veränderung nunmehr
unnütz aufgewendet oder durch die Veränderung lediglich verursacht ¬
sind, tragen.
VI. Anstatt der so eben vorgetragenen Regeln wird häufig
behauptet und ist in manchen Landesgesetzen!
*) sogar ausdrücklich
verordnet, daß derartige Veränderungen mit der erfolgten Litiscontestation ¬
auf die Klage wegfallen. Man hat diese Behauptung
aus dem Römischen Rechte herleiten zu können geglaubt, weil
man die Litiscontestation des Römischen Rechts mit der des
Deutschen Rechts verwechselte. Allein schon nach Römischem
Rechte ist es nicht ganz außer Zweifel, ob die damalige Litiscontestation ¬
jede Mutation der Klage in unserm Sinne anzulässig
machte, namentlich nach den Bestimmungen in Justinian's Gesetzsammlung. ¬
Denn hier
) finden sich Bestimmungen, welche, mit
dem ältern Rechte und der ältern Gerichtsverfassung nicht im
Einklange, eine zu große Freiheit der Abänderungen gewähren
und selbst mit andern neuern Bestimmungen*9) nicht übereinstimmen. ¬
Noch weniger läßt sich behaupten, daß die Grundsätze
der römischen Litiscontestation auf den heutigen Civilproceß anwendba ¬
r20) seien und diese daher den äußersten Zeitpunkt für eine
Mutation der Klage abgeben müßte. Die heutige Einlassung auf
die Klage ist eine andere als die römische, und läßt keine Anglogie ¬
mit einem Vertrage zu, wie das bei der römischen der Fall
17) 3. B. in Sachsen; alte sächs. Proceßordnung von 1622, Tit. 5, §. 4.
Erläut. Proceßordnung, das., §. 9.
18) L. 4, §. 3, D. de noxal. act. (9, 4); §. 34, 35, J. de act. (4, 6).
Glück, Comment., VI, §. 504.
19) L. 3 C. de edendo (2, 1). L. un. C. de litis cont. (3, 9).
20) Heffter, Institut. des Civilprocesses, S. 163 a. E., S. 298, 300.