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§. 103.
und wodurch nur eine unbedingte Pflicht des Proceßganges (nicht
eine blos hypothetische) erfüllt wird, z. B. bei fehlender Bstimmtheit ¬
der erfolgten Ansprüche, sind bis zu völliger Berdigung ¬
des Rechtsstreits, also sogar in der Executionsinstan
nicht nur zulässig, sondern so nothwendig, daß das Gericht aus
eigenem Antriebe dazu die Veranlassung geben muß. 2) SolchVerbesserungen ¬
politischer Fehler und solche Mutationen, welche
nur in einem Verzichte, in dem Aufgeben dessen bestehen, was
in dem bisherigen Proceßschritte bereits benutzt worden ist, z. B
der Verzicht auf eine cumulirte Klage, Einrede, auf ein Beweisoder ¬
Rechtsmittel, sind, solange eine rechtskräftige Entscheidung
nicht im Wege steht, regelmäßig zu allen Zeiten zulässig, nu
werden sie nicht von Amtswegen veranlaßt. Denn in der Regel
gereichen sie dem Gegner, solange der Proceß noch fortgeht, nicht
zum Nachtheile, sie vereinfachen vielmehr die Fortsetzung des Processes ¬
und müssen noch spät gelten, da man bis zuletzt auf den
ganzen Proceß verzichten kann (§. 320). Einseitig kann ein solcher ¬
Verzicht jedoch nur solange stattfinden, als eine Gemeinschaft ¬
des Rechtsmittels für beide Theile und ein wohlerworbenes
Recht darauf für den Gegner noch nicht eingetreten ist; denn ist
dies der Fall, dann kann nur in Uebereinstimmung beider Theile
eine solche Abänderung vorgenommen werden, z. B. der Verzicht
auf eine Vorklage mit Wirksamkeit auf die Widerklage (Comp,
§. 187, B; 276, C; 308 a. E.).
3) Alle solche Veränderungen ¬
dagegen, welche in Nachträgen, Zusätzen oder Umtauschungen
derjenigen Angriffs- und Vertheidigungsmittel, welche man bisher ¬
angewendet hat, bestehen sollen, sind nur dann zulässig, wenn
ihr Gebrauch nicht schon durch die Wahl der benutzten Proceßge ¬
¬
oder durch die Nichtbenutzung überhaupt verloren 16
gangen ist, z. B. in den Fällen des §. 94, II. a. E. oder beim
Nichtgebrauch der exceptio non numeratae pecuniae innerhalb
des gesetzlich bestimmten zweijährigen Zeitraums; ferner, wenn
nicht durch das Hinweglassen im Vortrage ein solcher Zusatz oder
Umtausch für den gegenwärtigen Rechtsstreit verspätet und des16) ¬
L. ult. §. 1 i. f. C. de codicill. (6, 36). L. 3, §. 5, D. naut,
caup. (4, 9). L. 14 C. de non num. pec. (4, 30). Clem. un. de caus.
possess. (2, 3).