Volltext : Vorlesungen über die Theorie des deutschen gemeinen bürgerlichen Processes (1)

526
§.  103.
und  wodurch  nur  eine  unbedingte  Pflicht  des  Proceßganges  (nicht
eine  blos  hypothetische)  erfüllt  wird,  z.  B.  bei  fehlender  Bstimmtheit ¬
  der  erfolgten  Ansprüche,  sind  bis  zu  völliger  Berdigung ¬
  des  Rechtsstreits,  also  sogar  in  der  Executionsinstan
nicht  nur  zulässig,  sondern  so  nothwendig,  daß  das  Gericht  aus
eigenem  Antriebe  dazu  die  Veranlassung  geben  muß.  2)  SolchVerbesserungen ¬
  politischer  Fehler  und  solche  Mutationen,  welche
nur  in  einem  Verzichte,  in  dem  Aufgeben  dessen  bestehen,  was
in  dem  bisherigen  Proceßschritte  bereits  benutzt  worden  ist,  z.  B
der  Verzicht  auf  eine  cumulirte  Klage,  Einrede,  auf  ein  Beweisoder ¬
  Rechtsmittel,  sind,  solange  eine  rechtskräftige  Entscheidung
nicht  im  Wege  steht,  regelmäßig  zu  allen  Zeiten  zulässig,  nu
werden  sie  nicht  von  Amtswegen  veranlaßt.  Denn  in  der  Regel
gereichen  sie  dem  Gegner,  solange  der  Proceß  noch  fortgeht,  nicht
zum  Nachtheile,  sie  vereinfachen  vielmehr  die  Fortsetzung  des  Processes ¬
  und  müssen  noch  spät  gelten,  da  man  bis  zuletzt  auf  den
ganzen  Proceß  verzichten  kann  (§.  320).  Einseitig  kann  ein  solcher ¬
  Verzicht  jedoch  nur  solange  stattfinden,  als  eine  Gemeinschaft ¬
  des  Rechtsmittels  für  beide  Theile  und  ein  wohlerworbenes
Recht  darauf  für  den  Gegner  noch  nicht  eingetreten  ist;  denn  ist
dies  der  Fall,  dann  kann  nur  in  Uebereinstimmung  beider  Theile
eine  solche  Abänderung  vorgenommen  werden,  z.  B.  der  Verzicht
auf  eine  Vorklage  mit  Wirksamkeit  auf  die  Widerklage  (Comp,
§.  187,  B;  276,  C;  308  a.  E.).
3)  Alle  solche  Veränderungen ¬
  dagegen,  welche  in  Nachträgen,  Zusätzen  oder  Umtauschungen
derjenigen  Angriffs-  und  Vertheidigungsmittel,  welche  man  bisher ¬
  angewendet  hat,  bestehen  sollen,  sind  nur  dann  zulässig,  wenn
ihr  Gebrauch  nicht  schon  durch  die  Wahl  der  benutzten  Proceßge ¬
 ¬
  oder  durch  die  Nichtbenutzung  überhaupt  verloren  16
gangen  ist,  z.  B.  in  den  Fällen  des  §.  94,  II.  a.  E.  oder  beim
Nichtgebrauch  der  exceptio  non  numeratae  pecuniae  innerhalb
des  gesetzlich  bestimmten  zweijährigen  Zeitraums;  ferner,  wenn
nicht  durch  das  Hinweglassen  im  Vortrage  ein  solcher  Zusatz  oder
Umtausch  für  den  gegenwärtigen  Rechtsstreit  verspätet  und  des16) ¬
  L.  ult.  §.  1  i.  f.  C.  de  codicill.  (6,  36).  L.  3,  §.  5,  D.  naut,
caup.  (4,  9).  L.  14  C.  de  non  num.  pec.  (4,  30).  Clem.  un.  de  caus.
possess.  (2,  3).
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer