Volltext : Vorlesungen über die Theorie des deutschen gemeinen bürgerlichen Processes (1)

524
§.  103.
Veränderungen  der  Rechtsverfolgung  nur  mit  Bezug  auf  de
Klagvortrag,  allein  mit  Unrecht,  die  Lehre  ist  eine  allgemeine  und
muß  hier  ihren  Platz  finden.  Mutation  aber  nennt  man  ein
solche  willkürliche  Veränderung  der  Rechtsverfolgung  in  einen
Processe,  wodurch  die  Identität  desselben  Rechtsstreits  ode
wenigstens  dessen  gegenwärtige  Situation  aufgehoben  wird
Emendation  dagegen  nur  diejenige  Abänderung,  durch  welche
begangene  Fehler  in  den  Parteivorträgen,  mögen  sie  gegen  die
Regeln  des  Rechts  oder  der  Proceßpolitik  verstoßen,  gutgemacht
werden  sollen,  ohne  der  Identität  und  der  Lage  dieses  Rechtsstreits ¬
  zu  schaden.  —  Um  nun  zwischen  beiden  die  Grenze  genauer
zu  ziehen,  sind  folgende  Kennzeichen  der  Identitätls)  eines
Rechtsstreits  1)  in  Ansehung  des  Processes  an  sich  zu  merken. ¬
  a)  Das  bisherige  Hauptsubject,  mithin  dasselbe  Gericht, ¬
  vor  welchem  der  Proceß  begonnen  wurde,  und  beide  bisher
streitende  Parteien,  nicht  aber  auch  zufällige  Nebenpersonen,  gehören ¬
  zur  Identität  des  Rechtsstreits.  Daher  kann  eine  einnal
erhobene  persönliche  Klage  durch  Cession  auf  einen  andern  Kläger
nicht  übertragen  werden;  denn  abgesehen  von  der  darin  enthaltenen =
  Veräußerung  eines  Streitgegenstandes  würde,  wenn  der
Cessionar  aufträte,  eine  Mutation  unverkennbar  sein.  Hiervon
muß  man  jedoch  die  unvermeidliche  Succession  in  einen  Rechtsstreit ¬
  (§.  302)  nothwendig  unterscheiden,  weil  dadurch  keine  Mutation ¬
  des  Rechtsstreits  veranlaßt  wird.  b)  Ein  anderes  Kennzeichen ¬
  der  Identität  hängt  vom  Gegenstande  des  Rechtsstreits
14)
ab,  insofern  darunter  das  bisher  erörterte  Rechtsverhältnit
mithin  das  nächste  Streitobject,  verstanden  wird.  Insoweit  dagegen ¬
  vom  entfernten  oder  mittelbaren  Streitobjecte  die  Frage  ist,
war  das  Römische  Recht  15)  hinsichtlich  der  Identität  weniger  streng
13)  L.  12,  13,  14,  D.  de  except.  rei  jud.  (44,  2).  Cum  quaeritur
haec  exceptio  noceat  nec  ne?  inspiciendum  est,  an  idem  corpus  sit
quantitas  eadem,  idem  jus,  et  an  eadem  causa  petendi  et  eadem  conditio ¬
  personarum:  quae  nisi  omnia  concurrunt,  alia  res.
14)  L.  14,  §.  3,  D.  de  except.  rei  jud.
15)  L.  14  pr.  D.  cit.  Idem  corpus  in  hac  exceptione,  non  utique
omni  pristina  qualitate  vel  quantitate  servata,  nulla  adjectione  diminutioneve ¬
  facta  :  sed  pinguius  pro  communi  utilitate  accipitur.  §.  34
35,  J.  de  action.  (4,  6).  L.  4,  §.  3,  D.  de  nox.  act.  (9,  4).
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer