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§. 103.
den gegenwärtigen Parteien ganz unabhängig sind, unter dem
Ausgange des jetzigen Rechtsstreits weder leiden noch dadurch
gewinnen können, sollte gleich bei ihnen die nämliche Streitfrage
vorkommen. Was dagegen aber die Widerruflichkeit einer
dem Disponenten nachtheiligen derartigen Verfügung betrifft, so
erscheint diese zwischen denselben Parteien, welche den Rechtsstreit
führten, dann nicht unzulässig, wenn durch die fragliche Aenderung ¬
der bisherige Rechtsstreit selbst nicht auf widerrechtliche
Weise leiden würde. Ist daher ein Rechtsstreit völlig oder doch
hinsichtlich der abzuändernden Disposition rechtskräftig entschieden, ¬
so fällt jede Abänderung als unzulässig hinweg, weil dies
mit den Grundsätzen der Rechtskraft nicht anders zu vereinigen
ist 10), Sofern dagegen ein rechtskräftiges Erkenntniß der Abänderung ¬
nicht entgegensteht, so können dergleichen Veränderungen
auf doppelte Art vorkommen, entweder A) unter Fortsetzung des
bisherigen, nur modificirten Rechtsstreits oder B) vermittelst eines
neuen Processes. In beiderlei Richtung gelten aber über die
Statthaftigkeit einer solchen Abänderung verschiedene Grundsätze.
IV. Wird nämlich (zu A) der einmal eingeleitete, noch nicht
beendigte Rechtsstreit fortgesetzt, so nennen ältere Schriftsteller 11)
jeden Versuch einer Partei, den betretenen Weg ihrer Rechtsverfolgung ¬
oder Vertheidigung nicht weiter beibehalten zu wollen,
variatio und unterscheiden davon die Declaration einzelner Parteivorträge, ¬
weil letztere nur dunkle oder zweideutige Vorträge
voraussetzt, während die erstere auch bei dem deutlichsten Vortrag
geschehen kann. In Ansehung des Grades und Umfanges der
Aenderung an den Bestandtheilen eines deutlichen Benehmens,
einer Variation, unterscheidet man weiter eine Mutation von
einer Emendation *2), indem zwischen diesen beiden Arten der
Veränderungen wesentliche Verschiedenheiten nicht zu verkennen
sind. Man behandelt jedoch in der Regel die Lehre von diesen
10) L. 1, 2, 3, C. de re jud. (7, 52). Comp., §. 112.
11) Schmidt, Von Klagen und Einreden, §. 114. Glück, Comment.,
VI, §. 504.
12) Schon das Römische Recht kennt diese Ausdrücke: L. 3 C. de
cdendo (2, 1). Gönner, Handbuch, Th. 1, Abh. 20. Bayer, Ueber
Aenderung des Klaglibells (Landshut 1810); auch v. Savigny, System,
VI, §. 262.