Volltext : Vorlesungen über die Theorie des deutschen gemeinen bürgerlichen Processes (1)

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§.  103.
den  gegenwärtigen  Parteien  ganz  unabhängig  sind,  unter  dem
Ausgange  des  jetzigen  Rechtsstreits  weder  leiden  noch  dadurch
gewinnen  können,  sollte  gleich  bei  ihnen  die  nämliche  Streitfrage
vorkommen.  Was  dagegen  aber  die  Widerruflichkeit  einer
dem  Disponenten  nachtheiligen  derartigen  Verfügung  betrifft,  so
erscheint  diese  zwischen  denselben  Parteien,  welche  den  Rechtsstreit
führten,  dann  nicht  unzulässig,  wenn  durch  die  fragliche  Aenderung ¬
  der  bisherige  Rechtsstreit  selbst  nicht  auf  widerrechtliche
Weise  leiden  würde.  Ist  daher  ein  Rechtsstreit  völlig  oder  doch
hinsichtlich  der  abzuändernden  Disposition  rechtskräftig  entschieden, ¬
  so  fällt  jede  Abänderung  als  unzulässig  hinweg,  weil  dies
mit  den  Grundsätzen  der  Rechtskraft  nicht  anders  zu  vereinigen
ist  10),  Sofern  dagegen  ein  rechtskräftiges  Erkenntniß  der  Abänderung ¬
  nicht  entgegensteht,  so  können  dergleichen  Veränderungen
auf  doppelte  Art  vorkommen,  entweder  A)  unter  Fortsetzung  des
bisherigen,  nur  modificirten  Rechtsstreits  oder  B)  vermittelst  eines
neuen  Processes.  In  beiderlei  Richtung  gelten  aber  über  die
Statthaftigkeit  einer  solchen  Abänderung  verschiedene  Grundsätze.
IV.  Wird  nämlich  (zu  A)  der  einmal  eingeleitete,  noch  nicht
beendigte  Rechtsstreit  fortgesetzt,  so  nennen  ältere  Schriftsteller  11)
jeden  Versuch  einer  Partei,  den  betretenen  Weg  ihrer  Rechtsverfolgung ¬
  oder  Vertheidigung  nicht  weiter  beibehalten  zu  wollen,
variatio  und  unterscheiden  davon  die  Declaration  einzelner  Parteivorträge, ¬
  weil  letztere  nur  dunkle  oder  zweideutige  Vorträge
voraussetzt,  während  die  erstere  auch  bei  dem  deutlichsten  Vortrag
geschehen  kann.  In  Ansehung  des  Grades  und  Umfanges  der
Aenderung  an  den  Bestandtheilen  eines  deutlichen  Benehmens,
einer  Variation,  unterscheidet  man  weiter  eine  Mutation  von
einer  Emendation  *2),  indem  zwischen  diesen  beiden  Arten  der
Veränderungen  wesentliche  Verschiedenheiten  nicht  zu  verkennen
sind.  Man  behandelt  jedoch  in  der  Regel  die  Lehre  von  diesen
10)  L.  1,  2,  3,  C.  de  re  jud.  (7,  52).  Comp.,  §.  112.
11)  Schmidt,  Von  Klagen  und  Einreden,  §.  114.  Glück,  Comment.,
VI,  §.  504.
12)  Schon  das  Römische  Recht  kennt  diese  Ausdrücke:  L.  3  C.  de
cdendo  (2,  1).  Gönner,  Handbuch,  Th.  1,  Abh.  20.  Bayer,  Ueber
Aenderung  des  Klaglibells  (Landshut  1810);  auch  v.  Savigny,  System,
VI,  §.  262.
            
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