Inhaltsverzeichnis : Pandekten (2)

Operis  novi  nuntiatio.  §  146.
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genau,  wie  in  dieser  Hinsicht  nach  der  nuntiatio  weiter  verfahren
werden  soll  13
1)  Wenn  der  Nuntiant  gleich  nach  der  Nuntiation  seinen  Einspruch ¬
  gegen  die  Änderung  durch  eine  Klage  (gegen  den  Nuntiaten)
zur  gerichtlichen  Entscheidung  bringt,  also,  da  er  durch  die  Nuntiation
auf  jedes  possessorische  Rechtsmittel  verzichtet14,  mit  einer
petitorischen  Klage  gegen  den  Nuntiaten  auftritt  (im  Fall  von  Nr.  11
mit  der  negatoria  actio;  in  den  Fällen  von  Nr.  I  2  mit  der  confessoria ¬
  actio)  und  die  dabei  erforderlichen  Beweise  führt  15:  so  ist  nun
natürlich  die  Änderung  dem  Nuntiaten  bleibend  zu  untersagen  und
dieser  muß  den  alten  Zustand  wiederherstellen,  außer  er  (der  Nuntiat
könnte  excipiendo  ein  Recht  zur  Anderung  nachweisen,  z.  B.  in  den
Fällen  von  Nr.  I1,  daß  ihm  gegen  das  Grundstück  des  Nuntianten  eine
Servitut  (z.  B.  proiciendi,  stillicidii  recipiendi)  zustehe,  die  ihn
zum  Werke  berechtige.
2  Ebenso  versteht  es  sich  von  selbst,  daß,  wenn  der  Nuntiat  sofort ¬
  auf  Remission  klagt  und  dabei  sein  Recht  zum  Bauen  beweist,  die
nuntiatio  remittirt  werden  muß.
3)  Wenn  aber  diese  Processe  (1.  2.)  von  der  Nuntiation  an  sich
über  3  Monate  hinausziehen,  oder  wenn  der  Nuntiant  gar  nicht  klagte
und  3  Monate  seit  der  Nuntiation  abgelaufen  sind,  so  kann  nun  der
Nuntigt““  auf  seine  Gefahr  vorläufig  wieder  fortfahren,  nur  muß  er
Kaution  stellen,  daß  er,  wenn  er  den  Proceß  verlieren  werde,  Alles
wieder  in  den  vorigen  Stand  herstellen  wolle.
IV.  Bei  uns  ist  es  häufig,  daß  der  durch  eine  solche  Änderung
in  seinen  Rechten  Bedrohte  statt  der  Nuntiation  sich  sofort  an  das
Gericht  wendet  und  dieses  um  ein  inhibitorium  gegen  den  Gegner
angeht"",  welches  ihm  zu  gewähren  ist,  wenn  er  sein  Recht  gegen  die
Änderung  nur  bescheinigen,  d.  h.  vorläufig  bloß  wahrscheinlich  machen
kann.  Ist  dann  das  inhibitorium  erlassen,  so  treten  im  Übrigen
—--13 -
  über  diese  Bestimmungen  aber  ist  sehr  viel  Streit  (vgl.  Arndts  §  330  Anm.
3,  5,,  der  jedoch,  so  fern  er  den  Sinn  des  römischen  Rechts  betrifft,  unpraktisch  ist,  da
über  das  Zweifelhafte  das  kanonische  Recht,  nämlich  X.  de  novi  oper.  nunt.  5.  32
cap.  4  zum  Theil  aus  Mißverständnis  des  römischen  Rechts  Entscheidung  giebt.
14  D.  h.  t.  39,  1  1.  1  §  6.
15  S.  oben  §  145  u.  unten  §  160.
1  Nach  cap.  4  cit.
17  Dies  kam  auch  schon  im  römischen  Recht  vor,  l.  16.  19.  D.  h.  t.
13*
            
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