Operis novi nuntiatio. § 146.
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genau, wie in dieser Hinsicht nach der nuntiatio weiter verfahren
werden soll 13
1) Wenn der Nuntiant gleich nach der Nuntiation seinen Einspruch ¬
gegen die Änderung durch eine Klage (gegen den Nuntiaten)
zur gerichtlichen Entscheidung bringt, also, da er durch die Nuntiation
auf jedes possessorische Rechtsmittel verzichtet14, mit einer
petitorischen Klage gegen den Nuntiaten auftritt (im Fall von Nr. 11
mit der negatoria actio; in den Fällen von Nr. I 2 mit der confessoria ¬
actio) und die dabei erforderlichen Beweise führt 15: so ist nun
natürlich die Änderung dem Nuntiaten bleibend zu untersagen und
dieser muß den alten Zustand wiederherstellen, außer er (der Nuntiat
könnte excipiendo ein Recht zur Anderung nachweisen, z. B. in den
Fällen von Nr. I1, daß ihm gegen das Grundstück des Nuntianten eine
Servitut (z. B. proiciendi, stillicidii recipiendi) zustehe, die ihn
zum Werke berechtige.
2 Ebenso versteht es sich von selbst, daß, wenn der Nuntiat sofort ¬
auf Remission klagt und dabei sein Recht zum Bauen beweist, die
nuntiatio remittirt werden muß.
3) Wenn aber diese Processe (1. 2.) von der Nuntiation an sich
über 3 Monate hinausziehen, oder wenn der Nuntiant gar nicht klagte
und 3 Monate seit der Nuntiation abgelaufen sind, so kann nun der
Nuntigt““ auf seine Gefahr vorläufig wieder fortfahren, nur muß er
Kaution stellen, daß er, wenn er den Proceß verlieren werde, Alles
wieder in den vorigen Stand herstellen wolle.
IV. Bei uns ist es häufig, daß der durch eine solche Änderung
in seinen Rechten Bedrohte statt der Nuntiation sich sofort an das
Gericht wendet und dieses um ein inhibitorium gegen den Gegner
angeht"", welches ihm zu gewähren ist, wenn er sein Recht gegen die
Änderung nur bescheinigen, d. h. vorläufig bloß wahrscheinlich machen
kann. Ist dann das inhibitorium erlassen, so treten im Übrigen
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über diese Bestimmungen aber ist sehr viel Streit (vgl. Arndts § 330 Anm.
3, 5,, der jedoch, so fern er den Sinn des römischen Rechts betrifft, unpraktisch ist, da
über das Zweifelhafte das kanonische Recht, nämlich X. de novi oper. nunt. 5. 32
cap. 4 zum Theil aus Mißverständnis des römischen Rechts Entscheidung giebt.
14 D. h. t. 39, 1 1. 1 § 6.
15 S. oben § 145 u. unten § 160.
1 Nach cap. 4 cit.
17 Dies kam auch schon im römischen Recht vor, l. 16. 19. D. h. t.
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