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bereits aktenmäßige Thatsachen zu beurtheilen oder daraus
Schlüsse zu rechtlicher Entscheidung der Sache ableiten zu können,
oder zur Aufklärung von Dunkelheiten oder Beseitigung von
Zweifeln und Widersprüchen in den bereits vorhandenen Gutachten ¬
der Sachverständigen, die von den Parteien selbst ernannt
seyen. Von den Parteien werden die Sachverständigen gemeinschaftlich ¬
ernannt und zwar einer oder mehrere, letztere immer
in ungleicher Zahl. Sind die Parteien in der Ernennung nicht
einig, so ernennt das Gericht in der Regel drei, oder nach
Umständen, namentlich in nicht appellablen Sachen, nur einen
Sachverständigen.
Besonderer Theil.
Von dem Verfahren mit Sachverständigen im Einzelnen.
§. 52.
Nachdem die rechtliche Bedeutung des Verfahrens mit
Sachverständigen im Allgemeinen festgestellt worden ist, kann
auf die Erörterung der einzelnen sich in dieser Lehre ergebenden
Fragen übergegangen werden. Daß hiebei das aufgestellte allgemeine ¬
Princip zur Grundlage genommen wird, scheint keiner
Rechtfertigung zu bedürfen. Dasselbe kann aber nicht immer
und allein entscheiden, denn wenn etwa, abweichend hievon,
durch gesetzliche Bestimmungen, oder durch längst bestehende,
allgemein übereinstimmende, namentlich auch in den Gerichtsgebrauch ¬
übergegangene, Ansichten der Rechtsgelehrten dieser oder
jener Satz feststünde, so würde eine (nicht für Gesetzgebung
wirkende) Theorie daran zu ändern nicht die Macht haben. Auch
ergeben sich manche Fragen, deren Lösung nicht gerade von
dieser oder jener Theorie abhängt.