Inhaltsverzeichnis : Seeger, Karl August Friedrich: ¬Das Verfahren mit Sachverständigen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten

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bereits  aktenmäßige  Thatsachen  zu  beurtheilen  oder  daraus
Schlüsse  zu  rechtlicher  Entscheidung  der  Sache  ableiten  zu  können,
oder  zur  Aufklärung  von  Dunkelheiten  oder  Beseitigung  von
Zweifeln  und  Widersprüchen  in  den  bereits  vorhandenen  Gutachten ¬
  der  Sachverständigen,  die  von  den  Parteien  selbst  ernannt
seyen.  Von  den  Parteien  werden  die  Sachverständigen  gemeinschaftlich ¬
  ernannt  und  zwar  einer  oder  mehrere,  letztere  immer
in  ungleicher  Zahl.  Sind  die  Parteien  in  der  Ernennung  nicht
einig,  so  ernennt  das  Gericht  in  der  Regel  drei,  oder  nach
Umständen,  namentlich  in  nicht  appellablen  Sachen,  nur  einen
Sachverständigen.
Besonderer  Theil.
Von  dem  Verfahren  mit  Sachverständigen  im  Einzelnen.
§.  52.
Nachdem  die  rechtliche  Bedeutung  des  Verfahrens  mit
Sachverständigen  im  Allgemeinen  festgestellt  worden  ist,  kann
auf  die  Erörterung  der  einzelnen  sich  in  dieser  Lehre  ergebenden
Fragen  übergegangen  werden.  Daß  hiebei  das  aufgestellte  allgemeine ¬
  Princip  zur  Grundlage  genommen  wird,  scheint  keiner
Rechtfertigung  zu  bedürfen.  Dasselbe  kann  aber  nicht  immer
und  allein  entscheiden,  denn  wenn  etwa,  abweichend  hievon,
durch  gesetzliche  Bestimmungen,  oder  durch  längst  bestehende,
allgemein  übereinstimmende,  namentlich  auch  in  den  Gerichtsgebrauch ¬
  übergegangene,  Ansichten  der  Rechtsgelehrten  dieser  oder
jener  Satz  feststünde,  so  würde  eine  (nicht  für  Gesetzgebung
wirkende)  Theorie  daran  zu  ändern  nicht  die  Macht  haben.  Auch
ergeben  sich  manche  Fragen,  deren  Lösung  nicht  gerade  von
dieser  oder  jener  Theorie  abhängt.
            
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