2. Titel. Zwangsversteigerung. VIII. Vertheilung des Erlöses.
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trages durch die Post. Kann die Uebersendung mittels einer Postanweisung geschehen,
so ist sie auf diesem Wege zu bewirken.
„Uebersteigt der zu übersendende Betrag die Summe von 3000 Mark, so darf die
Uebersendung durch die Post nur geschehen, wenn die Unterschrift des Berechtigten
durch eine zur öffentlichen Beglaubigung von Unterschriften zuständige Behörde oder
Urkundsperson beglaubigt ist. Der Aufnahme eines Protokolls über die Beglaubigung
und der Zuziehung von Zeugen bedarf es nicht".
„Die Kosten und die Gefahr der Uebersendung trägt der Berechtigte. Der Betrag ¬
des Portos ist von dem zu übersendenden Betrage zu kürzen.
„In die im § 23 vorgeschriebene Benachrichtigung ist eine Mittheilung über die
Absendung des Geldes aufzunehmen. (Dieser Satz kommt hier nicht in Betracht.)
„Der Postschein dient der Kasse als Rechnungsbeleg.
seinen Wohnort oder Auf§ ¬
26: „Hat der Empfangsberechtigte im Auslande
enthaltsort, so kann auf seinen Antrag die Uebersendung
des Betrages an ihn durch
die Post geschehen, sofern das den Antrag enthaltende Gesuch mindestens der Unterschrift ¬
nach beglaubigt ist. Ob im Fall der Beglaubigung oder der Aufnahme des
Gesuchs durch eine Behörde oder Urkundsperson des Auslandes die Legalisation zu
erfordern ist, hat die Hinterlegungsstelle zu ermessen.
„Wird dem Verlangen entsprochen, so finden die Vorschriften der drei letzten Absätze ¬
des § 25 und die Vorschrift des § 25 Abs. 1 über die Uebersendung mittels Postanweisung ¬
entsprechende Anwendung.
Die Vorschrift des § 25 Abs. 3 „hat hier, ebenso wie die entsprechende Vorschrift
des § 25 nur die Bedeutung, das Verhältniß zu dem absendenden Gericht zu regeln;
sie entzieht dagegen dem Gläubiger, welcher Zahlung an einem bestimmten Ort fordern
kann, nicht das Recht, als Kosten der Einziehung der Forderung auch Kosten der Uebersendung ¬
zu beanspruchen", Mot. zu § 121 des Pr. Z.V.G. S. 117. Der Richter hat
also in der Weise, wie es die §§ 25, 26 der Hinterlegungsordnung für die Hinterlegungsstelle ¬
vorschreibt, dem Berechtigten den demselben zukommenden Betrag auszuzahlen, ¬
ohne die Hinterlegungsstelle in Anspruch zu nehmen. Nur dann, wenn die
Auszahlung auf diese Weise nicht geschehen kann und der Berechtigte die Auszahlung
durch ein requirirtes Gericht nicht beantragt, hat der Vollstreckungsrichter die Hinterlegung ¬
bei der Hinterlegungsstelle zu veranlassen. In dem Hinterlegungsgesuch ist der
Perzipient als der Empfangsberechtigte zu bezeichnen. „In der Erklärung ist, soweit
es thunlich, die Person, an welche der hinterlegte Betrag ausgezahlt werden soll, nach
Namen, Stand oder Gewerbe und Wohnort zu bezeichnen“, § 14 Abs. 3 der Hinterlegungsordnung, ¬
die Hinterlegung ist in zwei gleichlautenden Exemplaren zu beantragen,
§ 14, das eine Exemplar behält die Hinterlegungsstelle, das andere wird mit der Bescheinigung ¬
der erfolgten Hinterlegung dem Vollstreckungsgericht zurückgesandt, § 16.
Die Frage, in welchem Augenblick die Befriedigung des Berechtigten aus dem
Grundstück bewirkt ist, ist bisher verschieden beantwortet. Nach Krech u. Fischer
Anm. 6, und Jäckel Anm. 3 zu § 121 des Pr. Z.V.G. findet die Befriedigung erst
im Zeitpunkt der Hinterlegung und, sofern die Auszahlung durch ein ersuchtes Gericht
geschieht, im Augenblick der Aufgabe zur Post statt, weil der Berechtigte die Gefahr
der Uebersendung trage, §§ 25, 83 der Hinterlegungsordnung und § 121 Abs. 3 des
Pr. Z.V.G., wogegen Knorr Anm. 3b zu § 121 des Pr. Z.V.G. meint, daß schon
die Zahlung an den Vollstreckungsrichter diese Wirkung habe. Da nach § 121 Abs. 3
des Pr. Z.V.G. und § 25 Abs. 2 der Hinterlegungsordnung die Uebersendung auf
Gefahr des Berechtigten erfolgt, so muß nach dem B. G.B. die Uebergabe des Betrages
an die Postanstalt zur Absendung an die Hinterlegungsstelle als der Zeitpunkt gelten,
in welchem die Befriedigung aus dem Grundstück erfolgt. Denn die Hinterlegung hat
die Wirkung der Zahlung, § 379 B. G.B., und ist die hinterlegte Sache der Hinterlegungsstelle ¬
durch die Post übersendet, so wirkt die Hinterlegung nach § 375 B. G.B.
auf die Zeit der Aufgabe der Sache zur Post zurück. Durch die Zahlung des Versteigerungserlöses ¬
an den Vollstreckungsrichter wird nur der Ersteher liberirt, die Zahlung ¬
erfolgt daher auf Gefahr des Schuldners, die Befriedigung der Berechtigten erfolgt ¬
aber erst durch die Zahlung Seitens des Vollstreckungsrichters an sie, Anm. 2
zu § 107. Die Uebersendung des Betrags durch die Post an den Berechtigten Seitens
des Richters würde daher an sich die Befriedigung aus dem Grundstück nicht bewirken,
da aber nach § 121 Abs. 2 des Pr. Z.V.G. der Berechtigte die Gefahr der Uebersendung
an das ersuchte Gericht und nach § 121 Abs. 1 des Pr. Z.V.G. und § 25 Abs. 3 der
Hinterlegungsordnung auch die Gefahr der unmittelbar an ihn selbst vom Richter durch