Volltext : ¬Das Reichsgesetz über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung nebst dem Einführungsgesetze vom 24. März 1897 (2060)

2.  Titel.  Zwangsversteigerung.  VIII.  Vertheilung  des  Erlöses.
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trages  durch  die  Post.  Kann  die  Uebersendung  mittels  einer  Postanweisung  geschehen,
so  ist  sie  auf  diesem  Wege  zu  bewirken.
„Uebersteigt  der  zu  übersendende  Betrag  die  Summe  von  3000  Mark,  so  darf  die
Uebersendung  durch  die  Post  nur  geschehen,  wenn  die  Unterschrift  des  Berechtigten
durch  eine  zur  öffentlichen  Beglaubigung  von  Unterschriften  zuständige  Behörde  oder
Urkundsperson  beglaubigt  ist.  Der  Aufnahme  eines  Protokolls  über  die  Beglaubigung
und  der  Zuziehung  von  Zeugen  bedarf  es  nicht".
„Die  Kosten  und  die  Gefahr  der  Uebersendung  trägt  der  Berechtigte.  Der  Betrag ¬
  des  Portos  ist  von  dem  zu  übersendenden  Betrage  zu  kürzen.
„In  die  im  §  23  vorgeschriebene  Benachrichtigung  ist  eine  Mittheilung  über  die
Absendung  des  Geldes  aufzunehmen.  (Dieser  Satz  kommt  hier  nicht  in  Betracht.)
„Der  Postschein  dient  der  Kasse  als  Rechnungsbeleg.
seinen  Wohnort  oder  Auf§ ¬
  26:  „Hat  der  Empfangsberechtigte  im  Auslande
enthaltsort,  so  kann  auf  seinen  Antrag  die  Uebersendung
des  Betrages  an  ihn  durch
die  Post  geschehen,  sofern  das  den  Antrag  enthaltende  Gesuch  mindestens  der  Unterschrift ¬
  nach  beglaubigt  ist.  Ob  im  Fall  der  Beglaubigung  oder  der  Aufnahme  des
Gesuchs  durch  eine  Behörde  oder  Urkundsperson  des  Auslandes  die  Legalisation  zu
erfordern  ist,  hat  die  Hinterlegungsstelle  zu  ermessen.
„Wird  dem  Verlangen  entsprochen,  so  finden  die  Vorschriften  der  drei  letzten  Absätze ¬
  des  §  25  und  die  Vorschrift  des  §  25  Abs.  1  über  die  Uebersendung  mittels  Postanweisung ¬
  entsprechende  Anwendung.
Die  Vorschrift  des  §  25  Abs.  3  „hat  hier,  ebenso  wie  die  entsprechende  Vorschrift
des  §  25  nur  die  Bedeutung,  das  Verhältniß  zu  dem  absendenden  Gericht  zu  regeln;
sie  entzieht  dagegen  dem  Gläubiger,  welcher  Zahlung  an  einem  bestimmten  Ort  fordern
kann,  nicht  das  Recht,  als  Kosten  der  Einziehung  der  Forderung  auch  Kosten  der  Uebersendung ¬
  zu  beanspruchen",  Mot.  zu  §  121  des  Pr.  Z.V.G.  S.  117.  Der  Richter  hat
also  in  der  Weise,  wie  es  die  §§  25,  26  der  Hinterlegungsordnung  für  die  Hinterlegungsstelle ¬
  vorschreibt,  dem  Berechtigten  den  demselben  zukommenden  Betrag  auszuzahlen, ¬
  ohne  die  Hinterlegungsstelle  in  Anspruch  zu  nehmen.  Nur  dann,  wenn  die
Auszahlung  auf  diese  Weise  nicht  geschehen  kann  und  der  Berechtigte  die  Auszahlung
durch  ein  requirirtes  Gericht  nicht  beantragt,  hat  der  Vollstreckungsrichter  die  Hinterlegung ¬
  bei  der  Hinterlegungsstelle  zu  veranlassen.  In  dem  Hinterlegungsgesuch  ist  der
Perzipient  als  der  Empfangsberechtigte  zu  bezeichnen.  „In  der  Erklärung  ist,  soweit
es  thunlich,  die  Person,  an  welche  der  hinterlegte  Betrag  ausgezahlt  werden  soll,  nach
Namen,  Stand  oder  Gewerbe  und  Wohnort  zu  bezeichnen“,  §  14  Abs.  3  der  Hinterlegungsordnung, ¬
  die  Hinterlegung  ist  in  zwei  gleichlautenden  Exemplaren  zu  beantragen,
§  14,  das  eine  Exemplar  behält  die  Hinterlegungsstelle,  das  andere  wird  mit  der  Bescheinigung ¬
  der  erfolgten  Hinterlegung  dem  Vollstreckungsgericht  zurückgesandt,  §  16.
Die  Frage,  in  welchem  Augenblick  die  Befriedigung  des  Berechtigten  aus  dem
Grundstück  bewirkt  ist,  ist  bisher  verschieden  beantwortet.  Nach  Krech  u.  Fischer
Anm.  6,  und  Jäckel  Anm.  3  zu  §  121  des  Pr.  Z.V.G.  findet  die  Befriedigung  erst
im  Zeitpunkt  der  Hinterlegung  und,  sofern  die  Auszahlung  durch  ein  ersuchtes  Gericht
geschieht,  im  Augenblick  der  Aufgabe  zur  Post  statt,  weil  der  Berechtigte  die  Gefahr
der  Uebersendung  trage,  §§  25,  83  der  Hinterlegungsordnung  und  §  121  Abs.  3  des
Pr.  Z.V.G.,  wogegen  Knorr  Anm.  3b  zu  §  121  des  Pr.  Z.V.G.  meint,  daß  schon
die  Zahlung  an  den  Vollstreckungsrichter  diese  Wirkung  habe.  Da  nach  §  121  Abs.  3
des  Pr.  Z.V.G.  und  §  25  Abs.  2  der  Hinterlegungsordnung  die  Uebersendung  auf
Gefahr  des  Berechtigten  erfolgt,  so  muß  nach  dem  B.  G.B.  die  Uebergabe  des  Betrages
an  die  Postanstalt  zur  Absendung  an  die  Hinterlegungsstelle  als  der  Zeitpunkt  gelten,
in  welchem  die  Befriedigung  aus  dem  Grundstück  erfolgt.  Denn  die  Hinterlegung  hat
die  Wirkung  der  Zahlung,  §  379  B.  G.B.,  und  ist  die  hinterlegte  Sache  der  Hinterlegungsstelle ¬
  durch  die  Post  übersendet,  so  wirkt  die  Hinterlegung  nach  §  375  B.  G.B.
auf  die  Zeit  der  Aufgabe  der  Sache  zur  Post  zurück.  Durch  die  Zahlung  des  Versteigerungserlöses ¬
  an  den  Vollstreckungsrichter  wird  nur  der  Ersteher  liberirt,  die  Zahlung ¬
  erfolgt  daher  auf  Gefahr  des  Schuldners,  die  Befriedigung  der  Berechtigten  erfolgt ¬
  aber  erst  durch  die  Zahlung  Seitens  des  Vollstreckungsrichters  an  sie,  Anm.  2
zu  §  107.  Die  Uebersendung  des  Betrags  durch  die  Post  an  den  Berechtigten  Seitens
des  Richters  würde  daher  an  sich  die  Befriedigung  aus  dem  Grundstück  nicht  bewirken,
da  aber  nach  §  121  Abs.  2  des  Pr.  Z.V.G.  der  Berechtigte  die  Gefahr  der  Uebersendung
an  das  ersuchte  Gericht  und  nach  §  121  Abs.  1  des  Pr.  Z.V.G.  und  §  25  Abs.  3  der
Hinterlegungsordnung  auch  die  Gefahr  der  unmittelbar  an  ihn  selbst  vom  Richter  durch
            
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