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allenthalben die bisherige Observanz beobachten, jedoch
anstatt der früheren Benennung: „Königl. Preuß.
und gräfl. Stolbergische zum Gemeinschaftsgericht ¬
Verordnete führte.
Bekanntmachung v. 27. August 1819. im Merseb
Amtsbl. v. 1819. S. 401.
§. 279. Die zeither von der GemeinschaftsRegierung ¬
und dem Gemeinschafts=Consistorio ¬
besorgten Geschäfte, welche nach Preuß. Verfassung
zum Geschäftskreis der Regierungen gehören, gingen auf
die Königl. Regierung zu Merseburg, oder die von derselben ¬
dazu ernannten Behörden über.
§. 280. Dagegen wurden die Lehns-Sachen
nebst der Justizverwaltung in allen den Fällen, welche
vorher sowohl vor die Fürstl. Schwarzburgische Regierung =
zu Frankenhausen, als vor die Sächsischen Oberbehörden ¬
ausschließlich gehörten, zum Ressort des Königl.
Oberlandes=Gerichts zu Naumburg gezogen.
§. 281. In Ansehung der zweiten und dritten
Jnstanz trat lediglich die allgemeine Verfassung ein.
§. 282. Bei der im Jahre 1821. erfolgten Organisation ¬
der Untergerichte, welche sich auch auf die Aemter ¬
Kelbra und Heringen erstreckte, wurden dieselben in
Ansehung der Civilgerichtsbarkeit mit 2 Königl. GerichtsAemtern ¬
zu Kelbra und Heringen zum Landgerichtsbezirk ¬
Eisleben geschlagen, hinsichtlich der Criminalgerichtsbarkeit ¬
aber an das für den gedachten Landgerichtsbezirk ¬
errichtete Inquisitoriat zu Sangerhausen gewiesen.
Bekanntmachung vom 15. März 1821. im Merseburger ¬
Amtsbl. von 1821. S. 102 und 126.
§. 283. In Ansehung des Gemeinschaftsgerichts ¬
hat bisher weiter keine Veränderung statt gefunden, ¬
außer daß nach der zu gleicher Zeit erfolgten
Auflösung des Kreis=Amtes Tennstädt und nach dem
bald darauf erfolgten Ableben des Regierungsraths Just
die Stelle des vorsitzenden Rath in dem Gemeinschaftsgericht ¬
dem Hofrath und vormaligen Justiz-Amtmann
Göschel in Langensalza unterm 9. August 1822. interimistisch -
übertragen worden ist.
Bekanntm. v. 9. August 1822. Merseb. Amtsblatt ¬
von 1822. S. 280.
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