Inhaltsverzeichnis : Kratzsch, Johann Friedrich: Darstellung der Veränderungen in der Gesetzgebung und Gerichts-Verfassung der verschiedenen zum Departement des Oberlandesgerichts zu Naumburg gehörigen Landestheile seit dem Jahre 1806

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allenthalben  die  bisherige  Observanz  beobachten,  jedoch
anstatt  der  früheren  Benennung:  „Königl.  Preuß.
und  gräfl.  Stolbergische  zum  Gemeinschaftsgericht ¬
  Verordnete  führte.
Bekanntmachung  v.  27.  August  1819.  im  Merseb
Amtsbl.  v.  1819.  S.  401.
§.  279.  Die  zeither  von  der  GemeinschaftsRegierung ¬
  und  dem  Gemeinschafts=Consistorio ¬
  besorgten  Geschäfte,  welche  nach  Preuß.  Verfassung
zum  Geschäftskreis  der  Regierungen  gehören,  gingen  auf
die  Königl.  Regierung  zu  Merseburg,  oder  die  von  derselben ¬
  dazu  ernannten  Behörden  über.
§.  280.  Dagegen  wurden  die  Lehns-Sachen
nebst  der  Justizverwaltung  in  allen  den  Fällen,  welche
vorher  sowohl  vor  die  Fürstl.  Schwarzburgische  Regierung =
  zu  Frankenhausen,  als  vor  die  Sächsischen  Oberbehörden ¬
  ausschließlich  gehörten,  zum  Ressort  des  Königl.
Oberlandes=Gerichts  zu  Naumburg  gezogen.
§.  281.  In  Ansehung  der  zweiten  und  dritten
Jnstanz  trat  lediglich  die  allgemeine  Verfassung  ein.
§.  282.  Bei  der  im  Jahre  1821.  erfolgten  Organisation ¬
  der  Untergerichte,  welche  sich  auch  auf  die  Aemter ¬
  Kelbra  und  Heringen  erstreckte,  wurden  dieselben  in
Ansehung  der  Civilgerichtsbarkeit  mit  2  Königl.  GerichtsAemtern ¬
  zu  Kelbra  und  Heringen  zum  Landgerichtsbezirk ¬
  Eisleben  geschlagen,  hinsichtlich  der  Criminalgerichtsbarkeit ¬
  aber  an  das  für  den  gedachten  Landgerichtsbezirk ¬
  errichtete  Inquisitoriat  zu  Sangerhausen  gewiesen.
Bekanntmachung  vom  15.  März  1821.  im  Merseburger ¬
  Amtsbl.  von  1821.  S.  102  und  126.
§.  283.  In  Ansehung  des  Gemeinschaftsgerichts ¬
  hat  bisher  weiter  keine  Veränderung  statt  gefunden, ¬
  außer  daß  nach  der  zu  gleicher  Zeit  erfolgten
Auflösung  des  Kreis=Amtes  Tennstädt  und  nach  dem
bald  darauf  erfolgten  Ableben  des  Regierungsraths  Just
die  Stelle  des  vorsitzenden  Rath  in  dem  Gemeinschaftsgericht ¬
  dem  Hofrath  und  vormaligen  Justiz-Amtmann
Göschel  in  Langensalza  unterm  9.  August  1822.  interimistisch -
  übertragen  worden  ist.
Bekanntm.  v.  9.  August  1822.  Merseb.  Amtsblatt ¬
  von  1822.  S.  280.
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