Volltext : Wolff, Theodor: ¬Das Absonderungsrecht im Konkurse mit besonderer Berücksichtigung des preußischen und gemeinen Rechts

§  8.  3.  Der  einfache  und  der  qualifizirte  Absonderungsanspruch.  37
erkennen,  daß  durch  das  Fortbestehen  des  Pfandrechts  der  dadurch
geschützte  Anspruch  klagbar  ist.*)  Nach  gemeinem  Rechte  besteht  daher
für  die  verjährte  Forderung  das  Absonderungsrecht  nur  als  ein  einfaches ¬
  und  fällt  unter  die  oben  unter  Nr.  6  zusammengefaßten
Fälle.  Das  Preußische  Recht  bestimmt  im  §  246  A.L.R.  I,  20:  „Solange ¬
  das  Pfand  als  ein  solches  sich  noch  im  Besitz  des  Gläubigers ¬
  befindet,  kann  das  Pfandrecht  desselben  durch  keine  Verjährung
erlöschen,"  im  §  247:  „Solange  das  Pfandrecht  dauert,  kann  auch
keine  Verjährung  der  Schuld  zum  Besten  des  Schuldners  anfangen
und  im  §  534:  „Solange  eine  in  das  Hypothekenbuch  eingetragene
Forderung  nicht  wieder  gelöscht  worden,  solange  kann  die  Verjährung ¬
  derselben  nicht  anfangen.
*)  Diese  Sätze  werden  aber  im
§  248,  der  sich  nach  §  535  auch  auf  die  Hypotheken  bezieht,  eingeschränkt: ¬
  „Dagegen  finden  in  Ansehung  der  verflossenen  Zinstermine
und  desjenigen  Theils  der  Schuld,  welcher  aus  dem  Pfande  nicht
bezahlt  werden  kann,  die  gewöhnlichen  Regeln  der  Verjährung  statt.
Hieraus  ergiebt  sich  das  Prinzip,  daß  die  durch  Pfand  gesicherte
Forderung  nicht  verjährt,*)  und  wenn  auch  diese  Unverjährbarkeit
nur  in  Höhe  der  Pfanddeckung')  besteht,  so  ist  die  Forderung  doch
insoweit  der  Verjährung  nicht  unterworfen  und  bleibt  insoweit  nicht
als  bloße  Naturalforderung,  sondern  als  klagbarer  Anspruch  bestehen.
Insoweit  ist  der  persönliche  Anspruch  aber  nicht  auf  die  Befriedigung
aus  dem  Pfandgegenstande  beschränkt,  sondern,  weil  er  nicht  verjährt
ist,  kann  er  auch  gegen  den  Schuldner  geltend  gemacht  werden.  Geht
das  Pfandobjekt  daher  nach  der  Anmeldung  der  Forderung  im  Kon*) ¬
  1.2  C.  8,  31.  1.  14,  §  7,  D.  20,  1.  v.  Holzschuher  II,  1,  S.  471.
v.  Vangerow  I,  §  151i.  f.,  welcher  deduzirt,  daß  durch  das  Fortbestehen  des
Pfandrechts  für  das  durch  Verjährung  gänzlich  erloschene  Hauptrecht  eine  Naturalobligation ¬
  bestehen  bleibt:  remanet  propter  pignus  obligatis  naturalis,  l.  59,
D.  36,  1.
3)  Diese  Vorschriften  beziehen  sich  nicht  auf  den  Fall,  wenn  der  persönliche
Schuldner  und  der  Pfandschuldner  nicht  identisch  sind:  Ist  der  Pfandschuldner
ein  anderer  als  der  persönliche  Schuldner,  so  wird  die  Verjährung  des  Hauptanspruchs ¬
  durch  das  Fortbestehen  der  Pfandsicherung  nicht  aufgehalten.  So
auch  Eccius=Förster  III,  §  192,  S.  144.
*)  Eccius=Förster  a.  a.  O.
*)  Die  Höhe  der  Pfanddeckung  wird  nicht  durch  den  allgemeinen  Werth  des
Pfandgegenstandes,  sondern  durch  den  Verkaufswerth  (im  Konkurs  zur  Zeit  der
Eröffnung  des  Verfahrens)  unter  Abzug  der  Verkaufskosten  dargestellt,  denn  nur
soweit  kann  die  Forderung  „aus  dem  Pfande  bezahlt  werden".
            
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