§ 8. 3. Der einfache und der qualifizirte Absonderungsanspruch. 37
erkennen, daß durch das Fortbestehen des Pfandrechts der dadurch
geschützte Anspruch klagbar ist.*) Nach gemeinem Rechte besteht daher
für die verjährte Forderung das Absonderungsrecht nur als ein einfaches ¬
und fällt unter die oben unter Nr. 6 zusammengefaßten
Fälle. Das Preußische Recht bestimmt im § 246 A.L.R. I, 20: „Solange ¬
das Pfand als ein solches sich noch im Besitz des Gläubigers ¬
befindet, kann das Pfandrecht desselben durch keine Verjährung
erlöschen," im § 247: „Solange das Pfandrecht dauert, kann auch
keine Verjährung der Schuld zum Besten des Schuldners anfangen
und im § 534: „Solange eine in das Hypothekenbuch eingetragene
Forderung nicht wieder gelöscht worden, solange kann die Verjährung ¬
derselben nicht anfangen.
*) Diese Sätze werden aber im
§ 248, der sich nach § 535 auch auf die Hypotheken bezieht, eingeschränkt: ¬
„Dagegen finden in Ansehung der verflossenen Zinstermine
und desjenigen Theils der Schuld, welcher aus dem Pfande nicht
bezahlt werden kann, die gewöhnlichen Regeln der Verjährung statt.
Hieraus ergiebt sich das Prinzip, daß die durch Pfand gesicherte
Forderung nicht verjährt,*) und wenn auch diese Unverjährbarkeit
nur in Höhe der Pfanddeckung') besteht, so ist die Forderung doch
insoweit der Verjährung nicht unterworfen und bleibt insoweit nicht
als bloße Naturalforderung, sondern als klagbarer Anspruch bestehen.
Insoweit ist der persönliche Anspruch aber nicht auf die Befriedigung
aus dem Pfandgegenstande beschränkt, sondern, weil er nicht verjährt
ist, kann er auch gegen den Schuldner geltend gemacht werden. Geht
das Pfandobjekt daher nach der Anmeldung der Forderung im Kon*) ¬
1.2 C. 8, 31. 1. 14, § 7, D. 20, 1. v. Holzschuher II, 1, S. 471.
v. Vangerow I, § 151i. f., welcher deduzirt, daß durch das Fortbestehen des
Pfandrechts für das durch Verjährung gänzlich erloschene Hauptrecht eine Naturalobligation ¬
bestehen bleibt: remanet propter pignus obligatis naturalis, l. 59,
D. 36, 1.
3) Diese Vorschriften beziehen sich nicht auf den Fall, wenn der persönliche
Schuldner und der Pfandschuldner nicht identisch sind: Ist der Pfandschuldner
ein anderer als der persönliche Schuldner, so wird die Verjährung des Hauptanspruchs ¬
durch das Fortbestehen der Pfandsicherung nicht aufgehalten. So
auch Eccius=Förster III, § 192, S. 144.
*) Eccius=Förster a. a. O.
*) Die Höhe der Pfanddeckung wird nicht durch den allgemeinen Werth des
Pfandgegenstandes, sondern durch den Verkaufswerth (im Konkurs zur Zeit der
Eröffnung des Verfahrens) unter Abzug der Verkaufskosten dargestellt, denn nur
soweit kann die Forderung „aus dem Pfande bezahlt werden".