Volltext : Wolff, Theodor: ¬Das Absonderungsrecht im Konkurse mit besonderer Berücksichtigung des preußischen und gemeinen Rechts

I.  Allgemeiner  Theil.
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Erbschaft  erwerben  und  mag  sie  demnächst  dem  Gemeinschuldner  überlassen, ¬
  aber  die  Rechte  der  Erbschaftsgläubiger  und  Legatare  werden
durch  diese  Ueberlassung  nicht  anders  betroffen,  als  durch  einen  Verkauf
des  Nachlasses  bezw.  durch  Veräußerung  einzelner  Nachlaßgegenstände.?
2)  Der  Verzicht  auf  ein  definitiv  erworbenes  Recht  entbindet
den  Verwalter  nicht  von  den  auf  der  Sache  lastenden  Verbindlichkeiten. ¬
  Wegen  der  Einheitlichkeit  der  Person  des  Verwalters  und
Kridars  hinsichtlich  eines  zur  Masse  gehörigen  Gegenstandes  im  Verhältniß ¬
  zu  Dritten  kann  ein  Verzicht  des  Verwalters  auf  sein  Verwaltungs- ¬
  und  Verfügungsrecht  zu  Gunsten  des  Kridars  oder  eines
anderen  die  Masse  nicht  anders  von  den  auf  dem  Objekte  lastenden
Verpflichtungen  befreien,  als  dies  durch  die  Veräußerung  des  Absonderungsgegenstandes ¬
  geschehen  kann.  (Vgl.  oben  §  32).
§  43.  c.  Die  Beendigung  des  Absonderungsrechtes  durch
Untergang  des  Gegenstandes.
Das  Absonderungsrecht  geht  verloren,  wenn  der  Gegenstand
desselben  untergeht,  es  bleibt,  wenn  nur  ein  Theil  untergeht,  an  dem
Reste  bestehen.')
Es  bleibt  an  der  Sache  auch  bestehen,  wenn  diese
ihrer  Qualität  nach  verschlechtert  wird.  Der  thatsächlichen  Vernichtung
der  Sache  steht  der  juristische  Untergang  gleich,  wie  er  durch  das
Einwerfen  eines  Grundstückes  in  die  Gemeinheitstheilungsmasse?)  und
durch  Expropriation3)  verursacht  wird.
3)  Diese  Ansicht  entspricht  nicht  der  allgemeinen  Auffassung.  v.  Wilmowski
Anm.  3,  v.  Sarwey  Anm.  5,  Stieglitz  Anm.  II  zu  §  122,  v.  Völderndorff
zu  §  5h  u.  Fitting  §  23  Anm.  33  halten  es  gegen  Hullmann  Anm.  10  zu  §  5
für  zulässig,  daß  der  Verwalter  die  Erbschaft  oder  das  Vermächtniß  nur  für  die
Masse  aufgebe,  und  der  Gemeinschuldner,  soweit  dies  nach  dem  bürgerlichen  Rechte
möglich  sei,  noch  für  sich  die  Annahme  erklären  könne.  Auf  den  §  8  K.O.,  nach
welchem  der  Kridar  einen  von  ihm  anhängig  gemachten  Rechtsstreit  über  einen  zur
Konkursmasse  gehörigen  Gegenstand  wieder  aufnehmen  kann,  wenn  der  Verwalter
die  Aufnahme  ablehnt,  kann  man  sich  hierfür  nicht  berufen.  Denn  einerseits  wird
durch  den  Prozeß,  wenn  ihn  der  Gemeinschuldner  siegreich  durchgeführt  hat,  das
Prozeßobjekt  nicht,  wie  v.  Wilmowski  meint,  für  den  Kridar  selbst,  sondern  von
ihm  für  die  Masse  erworben  bezw.  erhalten,  andererseits  würde  es  sich  in  Betreff
des  §  8,  wenn  der  Kridar  die  Streitsache  in  der  That  für  sich  gewinnen  resp.  behaupten ¬
  würde,  lediglich  um  eine  Ausnahmevorschrift  handeln,  welche  eine  Ausdehnung ¬
  nicht  zuläßt.
)  §  261  A.L.R.  I  20.
§§  147  ff.  der  Preuß.  Gemeinheitstheilungsordnung  vom  7.  Juni  1821.
§  45  Abs.  1  des  Preuß.  Ges.  über  die  Enteignung  von  Grundeigenthum
vom  11.  Juni  1874:  „Das  enteignete  Grundstück  wird  mit  dem  im  §  44  bestimmten
            
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