I. Allgemeiner Theil.
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Erbschaft erwerben und mag sie demnächst dem Gemeinschuldner überlassen, ¬
aber die Rechte der Erbschaftsgläubiger und Legatare werden
durch diese Ueberlassung nicht anders betroffen, als durch einen Verkauf
des Nachlasses bezw. durch Veräußerung einzelner Nachlaßgegenstände.?
2) Der Verzicht auf ein definitiv erworbenes Recht entbindet
den Verwalter nicht von den auf der Sache lastenden Verbindlichkeiten. ¬
Wegen der Einheitlichkeit der Person des Verwalters und
Kridars hinsichtlich eines zur Masse gehörigen Gegenstandes im Verhältniß ¬
zu Dritten kann ein Verzicht des Verwalters auf sein Verwaltungs- ¬
und Verfügungsrecht zu Gunsten des Kridars oder eines
anderen die Masse nicht anders von den auf dem Objekte lastenden
Verpflichtungen befreien, als dies durch die Veräußerung des Absonderungsgegenstandes ¬
geschehen kann. (Vgl. oben § 32).
§ 43. c. Die Beendigung des Absonderungsrechtes durch
Untergang des Gegenstandes.
Das Absonderungsrecht geht verloren, wenn der Gegenstand
desselben untergeht, es bleibt, wenn nur ein Theil untergeht, an dem
Reste bestehen.')
Es bleibt an der Sache auch bestehen, wenn diese
ihrer Qualität nach verschlechtert wird. Der thatsächlichen Vernichtung
der Sache steht der juristische Untergang gleich, wie er durch das
Einwerfen eines Grundstückes in die Gemeinheitstheilungsmasse?) und
durch Expropriation3) verursacht wird.
3) Diese Ansicht entspricht nicht der allgemeinen Auffassung. v. Wilmowski
Anm. 3, v. Sarwey Anm. 5, Stieglitz Anm. II zu § 122, v. Völderndorff
zu § 5h u. Fitting § 23 Anm. 33 halten es gegen Hullmann Anm. 10 zu § 5
für zulässig, daß der Verwalter die Erbschaft oder das Vermächtniß nur für die
Masse aufgebe, und der Gemeinschuldner, soweit dies nach dem bürgerlichen Rechte
möglich sei, noch für sich die Annahme erklären könne. Auf den § 8 K.O., nach
welchem der Kridar einen von ihm anhängig gemachten Rechtsstreit über einen zur
Konkursmasse gehörigen Gegenstand wieder aufnehmen kann, wenn der Verwalter
die Aufnahme ablehnt, kann man sich hierfür nicht berufen. Denn einerseits wird
durch den Prozeß, wenn ihn der Gemeinschuldner siegreich durchgeführt hat, das
Prozeßobjekt nicht, wie v. Wilmowski meint, für den Kridar selbst, sondern von
ihm für die Masse erworben bezw. erhalten, andererseits würde es sich in Betreff
des § 8, wenn der Kridar die Streitsache in der That für sich gewinnen resp. behaupten ¬
würde, lediglich um eine Ausnahmevorschrift handeln, welche eine Ausdehnung ¬
nicht zuläßt.
) § 261 A.L.R. I 20.
§§ 147 ff. der Preuß. Gemeinheitstheilungsordnung vom 7. Juni 1821.
§ 45 Abs. 1 des Preuß. Ges. über die Enteignung von Grundeigenthum
vom 11. Juni 1874: „Das enteignete Grundstück wird mit dem im § 44 bestimmten