Volltext : Wolff, Theodor: ¬Das Absonderungsrecht im Konkurse mit besonderer Berücksichtigung des preußischen und gemeinen Rechts

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Das  Ger.-Zeugniss  war  ein  Beweismittel,  welches
die  Parteien  mit  der  gleichen  Wirkung  benützten,  wie  die
leibl.  Beweisung;  nicht  blos,  was  das  Gericht  jetzt  sieht,
sondern  was  es  bereits  früher  wahrgenommen  hat,  konnte
von  den  Parteien  für  ihre  Beweisführung  angerufen  werden.
Die  dem  Ger.  Z.  und  der  leibl.  Beweisung  gemeinsame
eigene  Sinneswahrnehmung  des  Gerichtes  war  die  begründete
Veranlassung  zur  Ausnahmsstellung  dieser  beiden  Beweismittel. ¬
  —  Die  hier  einschlügigen  Untersuchungen  Hänel's
können  nicht  unerwähnt  bleiben.
IIänel  bezeichnet  die  leibl.  Beweisung  als  ein  modifizirtes ¬
  Ger.  Z.  und  legt  hiebei  scharfsinnig  die  scheinbare
Doppelthätigkeit  des  Gerichtes  bei  der  Ausstellung  eines
Ger.  Z.  als  bezeugende  und  entscheidende  Behörde  auseinander; ¬
  mit  Recht  findet  er  die  Lösung  dieses  vermeintlichen
Widerspruches  in  der  rechtlichen  Natur  des  Ger.  Z.  zu  jener
Zeit,  welches  als  Parteibeweismittel  der  richterlichen  Würdigung ¬
  unterliegt,  ganz  ebenso  wie  jedes  andere  Beweismittel.
Wie  das  Ger.  Z.,  soweit  es  reichte,  vollen  Beweis  unter
Ausschluss  aller  übrigen  Beweismittel  erbracht,  so  habe
dasselbe  auch  nur  von  Einer  Partei,  d.  h.  derjenigen,  welche
„näher  zum  Beweise“  war,  angerufen  werden  können.
Damit  dürfte  der  behauptete  Zusammenhang  des  Ger.-Z.
und  der  leibl.  Beweisung  bewiesen  und  auch  die  nähere  Behandlung ¬
  des  ersteren  gerechtfertigt  sein.  In  der  späteren
Rechtsentwicklung  hat  allerdings  das  Ger.-Z.  den  Charakter
eines  Beweismittels  abgestreift  und  tritt  uns  jetzt  als  Gerichtsnotorietät ¬
  entgegen.
Blicken  wir  auf  die  Aussprüche  der  sog.  Rechtsbücher
und  die  einschligige  Rechtsliteratur  zurück,  so  resultirt
hieraus  für  den  G.  A.,  hier  „leibliche  Beweisung“  genannt,
Folgendes:
§.  1,  III,  88  §.  1);  vgl.  Cautela,  in  Hom.  R.  st.  S.  895:
„Alsus  bringestu  das  recht  diner  sache  in  der  richtere  unde
„der  schepphen  adir  ander  dinglute  gedanokin  ...“;  a.
auch  Hom.  R.  st.  S.  475,  503,  Planck,  Bew.  U.  l.  o.,  Bew.führung -
  1.  c.
Hänel,  Bew.-System  §8.  10,  12,  26  ff.;  vgl.  auch  Homeyer,
R.  st.  l.  o.  Wetzell,  C.  Pr.  §.  20  Note  25.  —
            
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