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Das Ger.-Zeugniss war ein Beweismittel, welches
die Parteien mit der gleichen Wirkung benützten, wie die
leibl. Beweisung; nicht blos, was das Gericht jetzt sieht,
sondern was es bereits früher wahrgenommen hat, konnte
von den Parteien für ihre Beweisführung angerufen werden.
Die dem Ger. Z. und der leibl. Beweisung gemeinsame
eigene Sinneswahrnehmung des Gerichtes war die begründete
Veranlassung zur Ausnahmsstellung dieser beiden Beweismittel. ¬
— Die hier einschlügigen Untersuchungen Hänel's
können nicht unerwähnt bleiben.
IIänel bezeichnet die leibl. Beweisung als ein modifizirtes ¬
Ger. Z. und legt hiebei scharfsinnig die scheinbare
Doppelthätigkeit des Gerichtes bei der Ausstellung eines
Ger. Z. als bezeugende und entscheidende Behörde auseinander; ¬
mit Recht findet er die Lösung dieses vermeintlichen
Widerspruches in der rechtlichen Natur des Ger. Z. zu jener
Zeit, welches als Parteibeweismittel der richterlichen Würdigung ¬
unterliegt, ganz ebenso wie jedes andere Beweismittel.
Wie das Ger. Z., soweit es reichte, vollen Beweis unter
Ausschluss aller übrigen Beweismittel erbracht, so habe
dasselbe auch nur von Einer Partei, d. h. derjenigen, welche
„näher zum Beweise“ war, angerufen werden können.
Damit dürfte der behauptete Zusammenhang des Ger.-Z.
und der leibl. Beweisung bewiesen und auch die nähere Behandlung ¬
des ersteren gerechtfertigt sein. In der späteren
Rechtsentwicklung hat allerdings das Ger.-Z. den Charakter
eines Beweismittels abgestreift und tritt uns jetzt als Gerichtsnotorietät ¬
entgegen.
Blicken wir auf die Aussprüche der sog. Rechtsbücher
und die einschligige Rechtsliteratur zurück, so resultirt
hieraus für den G. A., hier „leibliche Beweisung“ genannt,
Folgendes:
§. 1, III, 88 §. 1); vgl. Cautela, in Hom. R. st. S. 895:
„Alsus bringestu das recht diner sache in der richtere unde
„der schepphen adir ander dinglute gedanokin ...“; a.
auch Hom. R. st. S. 475, 503, Planck, Bew. U. l. o., Bew.führung -
1. c.
Hänel, Bew.-System §8. 10, 12, 26 ff.; vgl. auch Homeyer,
R. st. l. o. Wetzell, C. Pr. §. 20 Note 25. —