Volltext : Lehrbuch des Königlich-Sächsischen Privatrechts (1)

Von  der  Exekution.
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8)  um  die  gerichtliche  Niederlegung  des  Dokuments =
  über  eine  verkümmerte  Schuldforderung,  m)
oder
9)  die  Ablegung  einer  unstreitig  schuldigen
Rechnung  zu  erlangen;  n)
10)  um  den  Besitzer  einer  Erbschaft  zur  Herausgabe =
  eines  Verlassenschaftsverzeichnisses  zu  nöthigen; =
  o)
11)  wenn  in  der  anderweiten  Subhastation
um  deswillen  verfahren  werden  muß,  weil  der  erste
Ersteher  die  im  Adjudikationsscheine  gesetzten  Termine =
  nicht  immer  hält;  p
12)  wenn  eine  richterliche  Person  schuldig  ist,
Schäden  und  Kosten  zu  erstatten  ;  9
13)  wenn  ein  Vormund  in  seinen  Nutzen  verwendete =
  Gelder  des  Pflegbefohlnen  zurückzuzahlen
hat,  r)  oder  seinen  Kassenbestand  dem  Gerichte
uberliefern  soll;  s)  und
14)  wenn  eine  Gerichtsperson  Depositengelder ¬
  an  sich  genommen,  t)  oder  Jemand  dergleichen
erborgt  hat,  u)  und  solche  zur  Kasse  gebracht  werden ¬
  sollen.
Um  die  Exekution  aus  einem  rechtskräftigen
Urthel,  Contumazialbescheide,  gerichtlichem  Verm) ¬
  Ger.  Ordn.  I.  29.  §.  54.
n)  Ebend.  I.  45.  §.  4.
9)  Ebend.  I.  46.  §.  7.
P)  Ebend.  I.  52.  §.  62.
9)  Ebend.  III.  1.  §.  23.
*)  Landrecht.  II.  18.  §.  485.
4)  Ebend.  §.  669.
t)  Depositenordn.  Tit.  I.  §.  42.
u)  Ebend.  §.  52.
            
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