Volltext : Wittelshöfer, Moritz: ¬Das Pfandrecht an einer Forderung (pignus nominis)

Das  Pfandrecht  an  einer  Forderung.
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der  Denuntiation  entstanden  sind.  Für  den  letztgenannten  Fall
ist  ein  Urtheil  des  O.A.G.  Lübeck  v.  30.  Mai  1848  in  Seuff.
Arch.  Bd.  II  Nr.  279  anderer  Ansicht,  aber  mit  Unrecht.  Denn
die  Verpfändung  einer  Forderung  ist  mit  der  Cession  derselben
In  der  Cession  liegt  eine
nicht  auf  gleiche  Stufe  zu  stellen.
Uebereignung  der  Forderung  auf  den  Cessionar,  es  bleibt  nichts
mehr  bei  dem  Cedenten.  Dagegen  bleibt  die  verpfändete  Forderung ¬
  eine  Forderung  des  Verpfänders,  gegen  welche  daher  mit
Ansprüchen,  die  gegen  ihn  gerichtet  sind,  kompensirt  werden
kann,  und  nur  die  Ausübung  der  Forderung  ist  dem  Pfandgläubiger ¬
  überlassen.  Nur  wenn  sich  der  Verpfänder  doloser
Weise  zum  Schuldner  des  verpfändeten  Schuldners  gemacht  hat,
um  dadurch  die  Kompensation  herbeizuführen  und  so  den  Pfandgläubiger ¬
  um  seinen  Pfandgegenstand  zu  bringen,  wird  man
der  Ansicht  des  O.A.G.  Lübeck  zustimmen  können.  Man  muß
sich  nur  immer  vergegenwärtigen:  Wäre  die  Forderung  nicht
verpfändet  worden,  so  könnte  der  Schuldner  gegen  dieselbe  kompensiren; ¬
  warum  soll  er  durch  die  Verpfändung  um  dieses  Recht
gebracht  werden?
Aber  auch  mit  Ansprüchen,  die  ihm  gegen  den  Pfandgläubiger ¬
  zustehen,  wird  er  diesem  gegenüber  kompensiren
können,  denn  immerhin  ist  es  der  Pfandgläubiger,  welcher  die
verpfändete  Forderung  kraft  eigenen  Rechtes  und  zu  eigenem
Nutzen  geltend  macht.  Nur  darf  er  hier  nicht  bis  zu  einem
höheren  Betrage  kompensiren,  als  so  weit  der  Anspruch  des
Pfandgläubigers  gegen  den  Verpfänder  reicht,  sonst  würde  das
Recht  des  Verpfänders  verletzt  werden.
Die  Verjährung  der  Forderung  ferner  wird  durch  die
Verpfändung  nicht  unterbrochen,  wohl  aber  durch  die  Denuntiation. ¬

Auf  der  anderen  Seite  hat  der  verpfändete  Schuldner  auch
keinen  Anspruch  darauf,  daß  durch  die  Verpfändung  seine  Lage
verbessert  werde.  Daher  steht  ihm  namentlich  nicht  das  benef.
excussionis  personalis  zu,  auch  nicht  auf  Grund  der  nov.  IV
cap.  2.  Das  Nämliche  folgt  wohl  auch  aus  der  Bestimmung
des  preuß.  Ldr.  Th.  I  Tit.  20  §.  298,  daß  durch  die  Verpfändung ¬
  die  Rechte  und  Pflichten  des  verpfändeten  Schuldners  nicht
            
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