18 Verfügung. -
1. Es ist einzuschreiben in das Grundbuch von Neustadt Bd. III
Bl. Nr. 157
Titel Sp. Bestandth.“
im Anschluß an die resp. Eintragungen unter
Nr. 1. ad a: zweistöckig, massiv, 20 Meter lang, 52 Meter tief;
2. ad b: einstöckig, 16 Meter lang, 8 Meter tief;
3. ad c: einstöckig, 15 Meter lang, 8 Meter tief
4. ad d: einstöckig, 12 Meter lang, 7 Meter tief.
2. Notif. das Verfügte dem Eigenthümer.
Der Auszug aus dem Gebäudesteuerbuche geht zu den Akten.
4. Kosten außer Ansatz.
N.
Neustadt, den 9. Juni 1889.
4.
Eintragung einer Bestandsveränderung auf Grund
von Flurbuchsanhängen.
Allg. Verf. v. 5. Juni 1877 Nr. VI und v. 28. Juni 1877 (für Kassel),
I. M. Bl. S. 103, 161, 185.
Der Titel des Grundstücks Bd. I. Bl. Nr. 7 des Grundbuchs
von Neudorf ist bereits auf das Grundsteuerbuch zurückgeführt, s. Beispiel ¬
1. Bei der Neumessung des unter Nr. 2 verzeichneten Bestandtheil ¬
„der Kienbusch“ hat sich herausgestellt, daß dessen Größe nicht
27 a 8 qm, sondern 29 a 30 qm, und der Reinertrag nicht 1,42 Thlr.,
sondern 1,45 Thlr. betragen. Der vom Katasteramt eingereichte jährliche ¬
Flurbuchsanhang weist diese Bestandsveränderung ohne Angabe
des Grundes derselben nach, weshalb das Katasteramt zunächst um
Aufklärung der Sache ersucht worden ist. Auf das Antwortschreiben
desselben ergeht folgende
Verfügung.
1. Im Grundbuch von Neudorf Bd. 1 Bl. Nr. 7
Titel
Sp. Bezeichnung
sind in Unterspalte „Größe“ und „Reinertrag“ die eingetragenen
Zahlen des Bestandtheils Nr. 2 roth zu unterstreichen, und ist
unter denselben einzuschreiben:
Sp. Größe: 29 a 30 qm — Sp. Reinertr.: 1,45 Thlr.
2.
Kosten außer Ansatz.
Liebstadt, den 23. Juni 1882.
N.
—
In Anlage G zur G. B. O. sind bei einem selbstständigen, nicht zu
einem Gutskomplex gehörigen Gebäudegrundstück die einzelnen Gebäude, der Hofraum ¬
und der Hausgarten als besondere Bestandtheile, und nicht mit Buchstaben, ¬
entsprechend denen der Gebäudesteuerrolle, sondern unter Nummern
in der Nummernspalte, eingetragen, und es wird demgemäß auch von einzelnen
Grundbuchrichtern verfahren. Indeß widerspricht dieses Verfahren nicht nur dem
Formular 1 und dem § 6 G. B. O., sondern würde auch bei Zuschreibung anderer
Grundstücke eine Umschreibung oder Aenderung des Titels nothig machen.