Volltext : Wolff, Paul: Verfügungen in Grundbuchsachen nach der Grundbuch-Ordnung vom 5. Mai 1872

18  Verfügung. -

1.  Es  ist  einzuschreiben  in  das  Grundbuch  von  Neustadt  Bd.  III
Bl.  Nr.  157
Titel  Sp.  Bestandth.“
im  Anschluß  an  die  resp.  Eintragungen  unter
Nr.  1.  ad  a:  zweistöckig,  massiv,  20  Meter  lang,  52  Meter  tief;
2.  ad  b:  einstöckig,  16  Meter  lang,  8  Meter  tief;
3.  ad  c:  einstöckig,  15  Meter  lang,  8  Meter  tief
4.  ad  d:  einstöckig,  12  Meter  lang,  7  Meter  tief.
2.  Notif.  das  Verfügte  dem  Eigenthümer.
Der  Auszug  aus  dem  Gebäudesteuerbuche  geht  zu  den  Akten.
4.  Kosten  außer  Ansatz.
N.
Neustadt,  den  9.  Juni  1889.
4.
Eintragung  einer  Bestandsveränderung  auf  Grund
von  Flurbuchsanhängen.
Allg.  Verf.  v.  5.  Juni  1877  Nr.  VI  und  v.  28.  Juni  1877  (für  Kassel),
I.  M.  Bl.  S.  103,  161,  185.
Der  Titel  des  Grundstücks  Bd.  I.  Bl.  Nr.  7  des  Grundbuchs
von  Neudorf  ist  bereits  auf  das  Grundsteuerbuch  zurückgeführt,  s.  Beispiel ¬
  1.  Bei  der  Neumessung  des  unter  Nr.  2  verzeichneten  Bestandtheil ¬
  „der  Kienbusch“  hat  sich  herausgestellt,  daß  dessen  Größe  nicht
27  a  8  qm,  sondern  29  a  30  qm,  und  der  Reinertrag  nicht  1,42  Thlr.,
sondern  1,45  Thlr.  betragen.  Der  vom  Katasteramt  eingereichte  jährliche ¬
  Flurbuchsanhang  weist  diese  Bestandsveränderung  ohne  Angabe
des  Grundes  derselben  nach,  weshalb  das  Katasteramt  zunächst  um
Aufklärung  der  Sache  ersucht  worden  ist.  Auf  das  Antwortschreiben
desselben  ergeht  folgende
Verfügung.
1.  Im  Grundbuch  von  Neudorf  Bd.  1  Bl.  Nr.  7
Titel
Sp.  Bezeichnung
sind  in  Unterspalte  „Größe“  und  „Reinertrag“  die  eingetragenen
Zahlen  des  Bestandtheils  Nr.  2  roth  zu  unterstreichen,  und  ist
unter  denselben  einzuschreiben:
Sp.  Größe:  29  a  30  qm  —  Sp.  Reinertr.:  1,45  Thlr.
2.
Kosten  außer  Ansatz.
Liebstadt,  den  23.  Juni  1882.
N.
—
In  Anlage  G  zur  G.  B.  O.  sind  bei  einem  selbstständigen,  nicht  zu
einem  Gutskomplex  gehörigen  Gebäudegrundstück  die  einzelnen  Gebäude,  der  Hofraum ¬
  und  der  Hausgarten  als  besondere  Bestandtheile,  und  nicht  mit  Buchstaben, ¬
  entsprechend  denen  der  Gebäudesteuerrolle,  sondern  unter  Nummern
in  der  Nummernspalte,  eingetragen,  und  es  wird  demgemäß  auch  von  einzelnen
Grundbuchrichtern  verfahren.  Indeß  widerspricht  dieses  Verfahren  nicht  nur  dem
Formular  1  und  dem  §  6  G.  B.  O.,  sondern  würde  auch  bei  Zuschreibung  anderer
Grundstücke  eine  Umschreibung  oder  Aenderung  des  Titels  nothig  machen.
            
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