Volltext : Wolff, Paul: Verfügungen in Grundbuchsachen nach der Grundbuch-Ordnung vom 5. Mai 1872

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Grundbuche,  beziehungsweise  nach  Eintragung  des  Eigenthums  und
Benachrichtigung  von  dieser  mittels  der  Eigenthumsveränderungsliste
(Formular  III),  darf  dann  die  Berichtigung  des  Katasters,  und  nach
Rücksendung  der  Liste  an  das  Amtsgericht  von  diesem  die  Berichtigung
des  Grundbuchs  erfolgen.  Ebenso  kann,  wenn  der  Irrthum  darauf
beruht,  daß  in  der  Katasterkarte  die  Eigenthumsgrenzen  eines  Grundstücks ¬
  unrichtig  dargestellt  sind,  und  die  Abweichung  zwischen  der  Karte
und  der  Wirklichkeit  durch  eine  Grenzveränderung  herbeigeführt
ist,  der  Irrthum  also  das  Eigenthum  an  dem  betreffenden  Grundstück
betrifft,  die  Berichtigung  des  Katasters  nur  in  Folge  eines  Eigenthumsübertragungsaktes ¬
  und  nach  Abschreibung  der  dem  einen  Grundstück
irrthümlich  in  der  Karte  zu  viel  zugetheilten  Fläche  von  demselben  und
Zuschreibung  dieser  Fläche  zu  dem  anderen  Grundstück  (s.  Abschnitt  10)
geschehen.  Die  Berichtigung  des  Grundbuchs  erfolgt  in  diesem  Falle
schon  auf  Grund  des  zum  Zweck  der  Abschreibung  beigebrachten  Auszuges ¬
  aus  dem  Steuerbuch  (§  58  G.  B.  O.,  Nr.  IV  Allg.  Verf.  vom
5.  Juni  1877;  Nr.  III  Allg.  Verf.  v.  15.  Juni  1883),  und  der
Grundbuchführer  hat  die  auf  dem  Titel  eingetragenen  Veränderungen
nur  noch  nach  Eingang  der  jährlich  eingehenden  Flurbuchsanhänge  zu
kontroliren  und  nöthigenfalls  zu  berichtigen.  —  Beruht  dagegen  die
unrichtige  Darstellung  der  Eigenthumsgrenzen  in  der
Katasterkarte  nicht  auf  einer  Eigenthumsveränderung,  sondern  auf  einem
bei  Anfertigung  der  Karte  vorgefallenen  Irrthum,  und  sind  die  Eigenthümer ¬
  darüber  einverstanden,  wem  von  ihnen  das  Eigenthum  an  der
dem  einen  Grundstück  in  der  Karte  und  im  Kataster  zu  viel  zugelegten
Fläche  zusteht,  oder  erkennen  sie  an,  daß  die  Grenzen  in  der  der
Katasterkarte  zu  Grunde  liegenden  Separations-  2c.  Karte  die  richtigen
sind,  und  willigen  sie  in  Berichtigung  des  Katasters  nach  dem  gegenwärtigen ¬
  Besitzstande,  so  wird  nach  diesem  Karte  und  Kataster  ohne
vorherigen  Eigenthumsübertragungsakt  berichtigt,  und  in  jedem  einzelnen
Fall  vom  Katasterkontroleur  dem  Amtsgericht  mittels  des  Formular  VII
Nachricht  gegeben.  Nach  den  Angaben  des  letzteren  ist  hierauf  der
Titel  des  Grundbuchblattes  zu  berichtigen  (Allg.  Verf.  v.  18.  Novbr.  1876,
I.  M.  Bl.  S.  222;  V.  Allg.  Verf.  v.  5.  Juni  1877;  Allg.  Verf.  v.
28.  Juni  1877,  I.  M.  Bl.  S.  161;  Allg.  Verf.  v.  15.  Juni  1883,
I.  M.  Bl.  S.  190,  196;  K.  G.  Entsch.  Bd.  2  S.  88).
Alle  Eintragungen  und  Löschungen  in  der  Ueberschrift  und  in
Spalte  „Bezeichnung  des  Grundstücks“  des  Titels  erfolgen  ohne  Angabe ¬
  des  Grundes  und  der  Zeit  der  Eintragung  und  ohne  Unterschrift
des  Richters  und  Buchführer,
),  und  zwar  die  Löschungen  einfach
*)  Der  dritte  Abschnitt  der  Grundbuchordnung  handelt  von  dem  Verfahren
in  Grundbuchsachen  nach  Einrichtung  des  Grundbuchs  in  Gemäßheit  des  §  6
Abschnitt  I.  Der  §  44  G.  B.  O.  ist  also  auf  das  Verfahren  bei  Einrichtung
des  Grundbuchs  nicht  anwendbar.  Zu  letzterem  aber  gehört  nach  §  4  G.  B  O.,
Art.  7  Allg.  Verf.  v.  2.  September  1872,  und  Nr.  V  Abs.  4  Allg.  Verf.  vom
3.  Juni  1877  sowohl  die  Zurückführung  des  Grundbuchs  auf  das  Steuerbuch,
als  auch  seine  Berichtigung  auf  Grund  der  Fortschreibung  des  letzteren.  Demgemaß ¬
  fehlt  auch  im  Formular  I  G.  B.  O.  nicht  nur  auf  dem  Titel  eine  Spalte
ür  die  Angabe  des  Tages  der  Einschreibung,  sondern  auch,  ebenso  wie  in  Ab¬
            
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