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Grundbuche, beziehungsweise nach Eintragung des Eigenthums und
Benachrichtigung von dieser mittels der Eigenthumsveränderungsliste
(Formular III), darf dann die Berichtigung des Katasters, und nach
Rücksendung der Liste an das Amtsgericht von diesem die Berichtigung
des Grundbuchs erfolgen. Ebenso kann, wenn der Irrthum darauf
beruht, daß in der Katasterkarte die Eigenthumsgrenzen eines Grundstücks ¬
unrichtig dargestellt sind, und die Abweichung zwischen der Karte
und der Wirklichkeit durch eine Grenzveränderung herbeigeführt
ist, der Irrthum also das Eigenthum an dem betreffenden Grundstück
betrifft, die Berichtigung des Katasters nur in Folge eines Eigenthumsübertragungsaktes ¬
und nach Abschreibung der dem einen Grundstück
irrthümlich in der Karte zu viel zugetheilten Fläche von demselben und
Zuschreibung dieser Fläche zu dem anderen Grundstück (s. Abschnitt 10)
geschehen. Die Berichtigung des Grundbuchs erfolgt in diesem Falle
schon auf Grund des zum Zweck der Abschreibung beigebrachten Auszuges ¬
aus dem Steuerbuch (§ 58 G. B. O., Nr. IV Allg. Verf. vom
5. Juni 1877; Nr. III Allg. Verf. v. 15. Juni 1883), und der
Grundbuchführer hat die auf dem Titel eingetragenen Veränderungen
nur noch nach Eingang der jährlich eingehenden Flurbuchsanhänge zu
kontroliren und nöthigenfalls zu berichtigen. — Beruht dagegen die
unrichtige Darstellung der Eigenthumsgrenzen in der
Katasterkarte nicht auf einer Eigenthumsveränderung, sondern auf einem
bei Anfertigung der Karte vorgefallenen Irrthum, und sind die Eigenthümer ¬
darüber einverstanden, wem von ihnen das Eigenthum an der
dem einen Grundstück in der Karte und im Kataster zu viel zugelegten
Fläche zusteht, oder erkennen sie an, daß die Grenzen in der der
Katasterkarte zu Grunde liegenden Separations- 2c. Karte die richtigen
sind, und willigen sie in Berichtigung des Katasters nach dem gegenwärtigen ¬
Besitzstande, so wird nach diesem Karte und Kataster ohne
vorherigen Eigenthumsübertragungsakt berichtigt, und in jedem einzelnen
Fall vom Katasterkontroleur dem Amtsgericht mittels des Formular VII
Nachricht gegeben. Nach den Angaben des letzteren ist hierauf der
Titel des Grundbuchblattes zu berichtigen (Allg. Verf. v. 18. Novbr. 1876,
I. M. Bl. S. 222; V. Allg. Verf. v. 5. Juni 1877; Allg. Verf. v.
28. Juni 1877, I. M. Bl. S. 161; Allg. Verf. v. 15. Juni 1883,
I. M. Bl. S. 190, 196; K. G. Entsch. Bd. 2 S. 88).
Alle Eintragungen und Löschungen in der Ueberschrift und in
Spalte „Bezeichnung des Grundstücks“ des Titels erfolgen ohne Angabe ¬
des Grundes und der Zeit der Eintragung und ohne Unterschrift
des Richters und Buchführer,
), und zwar die Löschungen einfach
*) Der dritte Abschnitt der Grundbuchordnung handelt von dem Verfahren
in Grundbuchsachen nach Einrichtung des Grundbuchs in Gemäßheit des § 6
Abschnitt I. Der § 44 G. B. O. ist also auf das Verfahren bei Einrichtung
des Grundbuchs nicht anwendbar. Zu letzterem aber gehört nach § 4 G. B O.,
Art. 7 Allg. Verf. v. 2. September 1872, und Nr. V Abs. 4 Allg. Verf. vom
3. Juni 1877 sowohl die Zurückführung des Grundbuchs auf das Steuerbuch,
als auch seine Berichtigung auf Grund der Fortschreibung des letzteren. Demgemaß ¬
fehlt auch im Formular I G. B. O. nicht nur auf dem Titel eine Spalte
ür die Angabe des Tages der Einschreibung, sondern auch, ebenso wie in Ab¬