Metadaten : Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 29 = 3.F. Jg. 9 (1885))

Uebertragung der Forderungen.

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hervor, daß eine Zwangsvollstreckung in die Mobilien wegen ein-
seitiger Schulden des Ehemannes unzulässig ist (§ 1 des Gesetzes
vom 7. April 1838; Förster IV. § 208 Anm. 37—38). Zn ähn-
licher Lage befindet sich beim Erlaß eines unrichtigen Todeserklärungs-
urtheils (oben Anm. 40) der noch am Leben befindliche Erblasser
resp. der wahre Erbe. Beide haben an der Verlassenschaft ein
Eigenthum ohne Dispositionsrecht. Das Letztere steht demjenigen
zu, welchem in Folge der Todeserklärung die Erbschaft ausgehändigt
worden ist. Die von diesem zu Gunsten eines redlichen Dritten ge-
troffenen Verfügungen muß, sofern dieselben nicht freigebiger Natur
sind, der wahre Berechtigte gegen sich gellen lassen (A.L.R. II. 18
§§ 842—844, 849, 850). Dagegen wird durch Ausstellung einer
falschen Erbbescheinigung dem rechtmäßigen Erben die Disposition
über die Erbschaft nicht entzogen, sondern nur ein konkurrirendes
Dispositionsrecht für den Pseudo-Erben geschaffen, deffen Rechts-
handlungen, insoweit sie mit denjenigen des wahren Erben kolli-
diren, den Letzteren vorgehen (§ 6 des Gesetzes vom 12. März 1869).
Ebenso vermag der Eigentümer einer weggegebenen Sache über die-
selbe ohne Mitwirkung des Besitzers oder Detentors durch etwa in
seinen Händen befindliche Waarenpapiere (Konnossemente, Ladescheine,
Lagerscheine) zu verfügen; aber diese Verfügungen sind wirkungslos,
sofern ihnen eine unter den Voraussetzungen des Art. 306 H.G.B.
seitens des Inhabers der körperlichen Gewahrsam vorgenommene
Veräußerung oder Verpfändung entgegensteht (A.L.R. I. 7 § 74).
Will man für diese Fälle ein Analogon aus dem Gebiet der ding-
lichen Nutzungsrechte aufsuchen, so ließe sich etwa die Bestellung von
Grundgerechtigkeiten vergleichsweise heranziehen, deren Inhalt, wie
z. B. derjenige einer Wege- oder Weidegerechtigkeit, ebenfalls den
Eigenthümer nicht hindert, sein Grundstück ganz in derselben Weise,
wie der Servitutberechtigte, durch Gehen, Fahren, Viehhüten rc.
zu nützen.
Es braucht wohl kaum ausdrücklich hervorgehoben zu werden,
daß die im Vorstehenden gezogene Parallele zwischen Nutzungs-
und Dispositionsrecht lediglich dem Umstand Rechnung trägt, daß
beide Rechte durch ihre Ablösung vom Eigenthum deffen dingliche
Wirksamkeit gleichmäßig abschwächen. Was dagegen die persön-
lichen Rechtsbeziehungen anlangt, welche hierdurch gleichzeitig
zwischen dem Eigenthümer und dem Berechtigten entstehen, so ge-
stalten sich diese allerdings in beiden Fällen wesentlich verschieden.

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