Volltext : Wittelshöfer, Moritz: ¬Das Pfandrecht an einer Forderung (pignus nominis)

§.  13.
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stehen,  den  er  dem  Verpfänder  durch  Mangel  an  Sorgfalt  22)
verursacht.
§.  28.  Geht  die  Forderung  durch  Confusion  unter22)
so
ist  zu  unterscheiden,  ob  sie  auf  eine  vertretbare  Sache  gerichtet
war  oder  auf  eine  unvertretbare.
§.  29.  Ging  sie  auf  eine  unvertretbare  Sache,  so  darf  jetzt
der  Pfandgläubiger  diese  Sache  als  Gegenstand  seines  Pfandrechts
behandeln.
§.  30.  Ging  sie  auf  eine  vertretbare  Sache  und  war  sie
früher  fällig  als  die  Forderung  des  Pfandgläubigers,  so  darf  dieser
seine  Forderung  bis  zum  Belaufe  der  verpfändeten  Forderung
schon  zur  Verfallzeit  der  letzteren  geltend  machen.
§.  31.  Ist  die  vertretbare  Sache  Geld,  so  muß  sich  der
Pfandgläubiger  für  diese  seine  vorzeitige  Befriedigung  einen
Zwischenzins  abziehen  lassen.
§.  32.  In  jedem  Falle  des  Erlöschens  des  Pfandrechts  kann
der  Verpfänder  vom  Pfandgläubiger,  nöthigenfalls  durch  Klage,
verlangen,  daß  dieser  die  Anzeige  an  den  verpfändeten  Schuldner
rückgängig  mache.  25)  Sind  an  der  Forderung  nachstehende
Pfandrechte  begründet,  so  steht  dieses  Recht  auch  den  nachstehenden ¬
  Pfandgläubigern  zu.
§.  33.  Wird  der  Pfandgläubiger  Rechtsnachfolger  des  Verpfänders ¬
  oder  umgekehrt  28),  so  schließt  er  nachstehende  Pfandgläubiger ¬
  bis  zum  Belaufe  seiner  Forderung  von  der  Befriedigung ¬
  aus  der  verpfändeten  Forderung  aus.
§.  34.  Das  Gleiche  ist  der  Fall,  wenn  der  Pfandgläubiger
Rechtsnachfolger  des  verpfändeten  Schuldners  wird  oder  umgekohrt ¬
  27
lehrt.
§.  35.  Die  Verpfändung  einer  Sache,  auf  welche  dem  Verpfänder ¬
  ein  Forderungs=Recht  zusteht
*),  ist  als  Verpfändung
des  Forderungs=Rechts  zu  betrachten.
§.  36.  Das  Gleiche  gilt  von  demjenigen  Pfandrechte,  wel23) ¬
  S.  78.  —  24)  S.  99  fg.
—  25)  S.  99.  —  26)  S.  101  fg.  27) -
  S.  102  fg.  —  28)  S.  81  fg.
            
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