116 Wünsche in Bezug auf die neue deutsche Civilgesetzgebung.
Handlungen vornehmen, welche zur Erhöhung der Sicherheit
oder des Werthes der Forderung dienen. 15) Sein Ersatzanspruch ¬
wegen diesen Handlungen bemißt sich nach der Bestimmung ¬
des §. 26.
§. 20. Der Pfandgläubiger darf namentlich im Konkurse
des verpfändeten Schuldners die Forderung selbständig geltend
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machen.
§. 21. Mit der Forderung sind alle ihre Nebenrechte verpfändet, ¬
auch diejenigen, welche erst nach der Verpfändung hinzukommen. ¬
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§. 22. Kann die Forderung nur gegen Erfüllung eines
Gegenanspruchs des verpfändeten Schuldners geltend gemacht
werden *s), so ist der Pfandgläubiger befugt, diesen Gegenanspruch ¬
an Stelle des Verpfänders zu erfüllen, um die verpfändete ¬
Forderung geltend machen zu können. Der Verpfänder
wird aber erst dann von dem Gegenanspruche befreit, wenn der
Pfandgläubiger die Leistung für ihn gemacht hat.
§. 23. Das Recht, die Zinsen der Forderung einzuheben ¬
*°), verbleibt beim Verpfänder, wenn er es nicht ausdrücklich
dem Pfandgläubiger eingeräumt hat.
§. 24. Der Pfandgläubiger kann bis zum Belaufe seiner
Forderung gegen den Verpfänder die verpfändete Forderung
20)
gegen einen Anspruch des verpfändeten Schuldners aufrechnen.
§. 25. Der verpfändete Schuldner kann gegen die verpfändetete ¬
Forderung sowohl Ansprüche, die ihm gegen den Verpfänder, ¬
als auch solche, die ihm gegen den Pfandgläubiger zustehen, ¬
aufrechnen, die letzteren jedoch nur bis zum Belaufe der
Forderung des Pfandgläubigers
gegen den Verpfänder. 21
§. 26. Für Verwendungen 22) auf die Forderungen hat
der Pfandgläubiger Anspruch auf Ersatz, soweit sie nothwendig
oder nützlich waren.
§. 27. Der Pfandgläubiger hat für jeden Schaden einzu15) ¬
S. 78. — 16) S. 74. — 17) S. 73 fg. — 18) S. 75 fg.
22) S. 78.
19) S. 78. — 20) S. 78. — 21) S. 63. 64. -