Volltext : Wittelshöfer, Moritz: ¬Das Pfandrecht an einer Forderung (pignus nominis)

116  Wünsche  in  Bezug  auf  die  neue  deutsche  Civilgesetzgebung.
Handlungen  vornehmen,  welche  zur  Erhöhung  der  Sicherheit
oder  des  Werthes  der  Forderung  dienen.  15)  Sein  Ersatzanspruch ¬
  wegen  diesen  Handlungen  bemißt  sich  nach  der  Bestimmung ¬
  des  §.  26.
§.  20.  Der  Pfandgläubiger  darf  namentlich  im  Konkurse
des  verpfändeten  Schuldners  die  Forderung  selbständig  geltend
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machen.
§.  21.  Mit  der  Forderung  sind  alle  ihre  Nebenrechte  verpfändet, ¬
  auch  diejenigen,  welche  erst  nach  der  Verpfändung  hinzukommen. ¬
  1
§.  22.  Kann  die  Forderung  nur  gegen  Erfüllung  eines
Gegenanspruchs  des  verpfändeten  Schuldners  geltend  gemacht
werden  *s),  so  ist  der  Pfandgläubiger  befugt,  diesen  Gegenanspruch ¬
  an  Stelle  des  Verpfänders  zu  erfüllen,  um  die  verpfändete ¬
  Forderung  geltend  machen  zu  können.  Der  Verpfänder
wird  aber  erst  dann  von  dem  Gegenanspruche  befreit,  wenn  der
Pfandgläubiger  die  Leistung  für  ihn  gemacht  hat.
§.  23.  Das  Recht,  die  Zinsen  der  Forderung  einzuheben ¬
  *°),  verbleibt  beim  Verpfänder,  wenn  er  es  nicht  ausdrücklich
dem  Pfandgläubiger  eingeräumt  hat.
§.  24.  Der  Pfandgläubiger  kann  bis  zum  Belaufe  seiner
Forderung  gegen  den  Verpfänder  die  verpfändete  Forderung
20)
gegen  einen  Anspruch  des  verpfändeten  Schuldners  aufrechnen.
§.  25.  Der  verpfändete  Schuldner  kann  gegen  die  verpfändetete ¬
  Forderung  sowohl  Ansprüche,  die  ihm  gegen  den  Verpfänder, ¬
  als  auch  solche,  die  ihm  gegen  den  Pfandgläubiger  zustehen, ¬
  aufrechnen,  die  letzteren  jedoch  nur  bis  zum  Belaufe  der
Forderung  des  Pfandgläubigers
gegen  den  Verpfänder.  21
§.  26.  Für  Verwendungen  22)  auf  die  Forderungen  hat
der  Pfandgläubiger  Anspruch  auf  Ersatz,  soweit  sie  nothwendig
oder  nützlich  waren.
§.  27.  Der  Pfandgläubiger  hat  für  jeden  Schaden  einzu15) ¬
  S.  78.  —  16)  S.  74.  —  17)  S.  73  fg.  —  18)  S.  75  fg.
22)  S.  78.
19)  S.  78.  —  20)  S.  78.  —  21)  S.  63.  64.  -
            
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