Metadaten : Archiv für das Zivil- und Kriminalrecht der Königlich-Preussischen Rheinprovinzen (Bd. 2, Abth. 1 (1821))

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drücklich anführt; 2ten6, auf den Auszug der Sterberegister,
worin Alterschwäche als Ursache des Todes angegeben ist. Be-
klagter suchte zur Aufrechthaktung des Vertrages auszuführen, daß
ein hohes Alter im Sinne des Art. 1976 nicht als eine Krank-
heit betrachtet werden könne, und daß nicht bewiesen, daß Men-
zen am Tage des Vertrags mit einer andern Krankheit behaftet
gewesen, an deren Folgen er gestorben sey.
Die Sache wurde bei dem rheinischen Appellationshefe unmit-
telbar verhandelt, indem derselbe das Urtheil des Kreisgerichtes
zu Bonn, wodurch bloß eine Vorfrage entschieden war , reformirte
und demnach die Sache selbst an.sich hielt.
UrLhei l.
«In Erwägung, was den Derpflegungs - Kontrakt vom 25.
November 1817 betrifft, daß derselbe wie ein jeder anderer Leib-
renten-Vertrag zu betrachten ist; — daß ein achtzigjähriges Alter
an und für sich zwar nicht als eine wirkliche oder eigentliche Krank-
heit anzusehen; daß aber eine durch dieses Alter herbeigeführte
Schwäche oder Entkräftung, wenn der Tod durch dieselbe erfolgt,
als eine wirkliche, in dem Art. 1978 des §ivil-Gesetzbuchs be-
griffene Krankheit sich darstellt; -— daß in einem solchen Falle,
wie bei jeder andern Krankheit, von welcher derjenige, dem die
Leibrente ausbedungen worden, befallen war, der Grund der in
dem gedachten Art. 1975 enthaltenen Verfügung eintritt, indem
es sich durch den binnen den 20 Tagen, von der Fertigung des
Leibrenten r Vertrags an zu rechnen, erfolgten Tod ausweist, wie
das nahe Absterben schon bei Abschließung des Vertrags mit solcher
Bestimmtheit bevorffand, daß jene Ungewißheit über die kürzere
oder längere Fortdauer von dem Leben desjenigen, dertt die Lerb-
rente verkochen, — und welche Ungewißheit mit dem Wesen

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