Volltext : Wirth, Franz: ¬Die Reform der Patent-Gesetzgebung in der Neuzeit

Patentfähigkeit.
einem  bisher  bestandenen  technischen  Bedürfnisse
abhelfen,  einerlei,  ob  die  Neuerung  in  das  Bereich
der  handwerksmässigen  Gepflogenheit  fällt  oder
nicht.
Der  Satz  ist  eigentlich  selbstverständlich,  man  bräuchte  also
dessen  Einschaltung  in  das  Gesetz  nicht  zu  verlangen,  wenn  das
Patentamt  nicht  die  Gewohnheit  angenommen  hätte,  Patentanmeldungen -
  häufig  aus  dem  Grunde  abzuweisen,  dass  die  zur
Patentirung  angemeldete  Neuerung  innerhalb  des  Bereiches  der
handwerksmässigen  Gepflogenheit  sich  bewege  und  weil  es  den
Widerspruch  nicht  gelten  lässt,  dass  mit  dieser  Neuerung  einem
bisher  in  der  einschlägigen  Industrie  bestandenen  Bedürfnisse
abgeholfen  werde.  Ich  möchte  deshalb  hier  auf  eine  Entscheidung
des  amerikanischen  Circuit  Court,  Eastern  District  of  Pennsylvania
vom  6.  October  1881  verweisen,  in  welcher  es  dem  gegenüber  heisst:
„It  is  no  answer  to  such  a  patent  to  say  that  the
„combination  required  no  invention,  that  any  mechanic
„might  have  selected  the  parts  and  combined  them.
„The  fact,  that  no  mechanic  did  before  select  and
„combine  the  parts  and  produce  such  a  machine
„notwithstanding  the  great  need  for  it  is  a  sufficient
„reply  to  such  a  suggestion.
Es  ist  eine  in  der  technischen  Welt  bekannte  Erfahrung,
dass  die  allerwichtigsten  Verbesserungen  oft  in  nichts  als  in  einer
allerdings  neuen  Zusammensetzung  bekannter  Dinge  bestehen,  die
ganz  in  das  Bereich  handwerksmässiger  Gepflogenheit  fällt;  es
liegt  daher  durchaus  kein  Grund  vor,  eine  solche  vorher  nicht
dagewesene  also  neue  Construction  vom  Patentschutz  auszuschliessen.
Eine  authentische  Interpretation  des  Gesetzes  genügt  vielleicht,
um  dies  zu  erreichen  und  das  Patentamt  zu  veranlassen,  seinen
bis  in  die  neueste  Zeit  fortgesetzten  Modus  der  Abweisung  solcher
Patentgesuche  aufzugeben.  Es  legt  sich  hier  die  Frage  nahe,  ob
nicht  auch  die  Ausnahme  des  §  1  (Ausgenommen  sind  Erfindungen,
deren  Verwertung  den  Gesetzen  oder  guten  Sitten  zuwiderlaufen
würde)  zu  streichen  sei,  denn  dass  eine  Behörde  nicht  Dinge
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer