Patentfähigkeit.
einem bisher bestandenen technischen Bedürfnisse
abhelfen, einerlei, ob die Neuerung in das Bereich
der handwerksmässigen Gepflogenheit fällt oder
nicht.
Der Satz ist eigentlich selbstverständlich, man bräuchte also
dessen Einschaltung in das Gesetz nicht zu verlangen, wenn das
Patentamt nicht die Gewohnheit angenommen hätte, Patentanmeldungen -
häufig aus dem Grunde abzuweisen, dass die zur
Patentirung angemeldete Neuerung innerhalb des Bereiches der
handwerksmässigen Gepflogenheit sich bewege und weil es den
Widerspruch nicht gelten lässt, dass mit dieser Neuerung einem
bisher in der einschlägigen Industrie bestandenen Bedürfnisse
abgeholfen werde. Ich möchte deshalb hier auf eine Entscheidung
des amerikanischen Circuit Court, Eastern District of Pennsylvania
vom 6. October 1881 verweisen, in welcher es dem gegenüber heisst:
„It is no answer to such a patent to say that the
„combination required no invention, that any mechanic
„might have selected the parts and combined them.
„The fact, that no mechanic did before select and
„combine the parts and produce such a machine
„notwithstanding the great need for it is a sufficient
„reply to such a suggestion.
Es ist eine in der technischen Welt bekannte Erfahrung,
dass die allerwichtigsten Verbesserungen oft in nichts als in einer
allerdings neuen Zusammensetzung bekannter Dinge bestehen, die
ganz in das Bereich handwerksmässiger Gepflogenheit fällt; es
liegt daher durchaus kein Grund vor, eine solche vorher nicht
dagewesene also neue Construction vom Patentschutz auszuschliessen.
Eine authentische Interpretation des Gesetzes genügt vielleicht,
um dies zu erreichen und das Patentamt zu veranlassen, seinen
bis in die neueste Zeit fortgesetzten Modus der Abweisung solcher
Patentgesuche aufzugeben. Es legt sich hier die Frage nahe, ob
nicht auch die Ausnahme des § 1 (Ausgenommen sind Erfindungen,
deren Verwertung den Gesetzen oder guten Sitten zuwiderlaufen
würde) zu streichen sei, denn dass eine Behörde nicht Dinge