Einleitung:
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eingeführt, die jedoch nicht prinzipieller Natur sind. Einschneidender
f, welcher im Jahre 1877 vorgelegt wurde, aber
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keinen Beifall fand. Japan und die Türkei sogar haben Patentgesetze -
erlassen, die jedoch vorläufig in der Luft stehen.
Das deutsche Patent-Gesetz hat sich bis jetzt den früheren
Zuständen gegenüber ausgezeichnet bewährt. Die gute Wirkung,
welche es auf unsere ganze Industrie gehabt hat, wird von Niemand
mehr geläugnet. Die Gegner des Erfinderschutzes, welche früher
mit einem gewissen geringschätzigen Eigendünkel auf Alle herabsahen, -
die für diesen Schutz grundsätzlich eintraten, sind verschwunden.
Es handelt sich nun nur noch darum, die letzten Spuren dieser
früheren Abneigung gegen Patente zu beseitigen und aus unserem
deutschen Gesetz Alles auszumärzen, was als Folge dieses Geistes
geblieben ist und sich als schädlich erwiesen hat. Die Beschlüsse
des Pariser Kongresses sind vollkommen geeignet, Verhandlungen
zur Verbesserung von Patentgesetzen zum Grunde gelegt zu werden,
obwohl auch sie noch hinter dem zurück bleiben, was meiner Ansicht -
nach die heutige Zeit von einem guten Patentgesetze fordern
muss. Meiner nun mehr als 20 jährigen Erfahrung nach gehen die
auf einem Compromiss unter den verschiedenen Ländern beruhenden
Beschlüsse der genannten Körperschaften nicht weit genug, wie ich
bei Besprechung der einzelnen Fragen unten näher erläutern werde.
Das deutsche Reichs-Patent - Gesetz enthält mehrere Bestimmungen, ¬
die — wie sich schon zur Genüge herausgestellt hat,
einer baldigen Abänderung dringend bedürftig sind, soll nicht unsere
Industrie darunter Noth leiden und gegen das Ausland, welches
diese Bestimmungen in seinen Gesetzen nicht kennt, zurück stehen.
Dahin sind namentlich die enormen Patent-Gebühren, die Prüfung,
die vorzeitige Veröffentlichung der Beschreibungen, die AusnahmeStellung -
der chemischen Industrie, die Erteilung doppelter
Patente für einen und denselben Gegenstand und die Definition
der Neuheit der Erfindungen zu rechnen.
Zu § 1 wäre zunächst eine genauere Definition dessen, was
man unter patentirbaren Erfindungen verstehen soll, zu beantragen.
Insbesondere ist dieselbe auf alle Neuerungen auszudehnen, welche