Volltext : Wirth, Franz: ¬Die Reform der Patent-Gesetzgebung in der Neuzeit

Einleitung:
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eingeführt,  die  jedoch  nicht  prinzipieller  Natur  sind.  Einschneidender
f,  welcher  im  Jahre  1877  vorgelegt  wurde,  aber
var  der  Entwu
keinen  Beifall  fand.  Japan  und  die  Türkei  sogar  haben  Patentgesetze -
  erlassen,  die  jedoch  vorläufig  in  der  Luft  stehen.
Das  deutsche  Patent-Gesetz  hat  sich  bis  jetzt  den  früheren
Zuständen  gegenüber  ausgezeichnet  bewährt.  Die  gute  Wirkung,
welche  es  auf  unsere  ganze  Industrie  gehabt  hat,  wird  von  Niemand
mehr  geläugnet.  Die  Gegner  des  Erfinderschutzes,  welche  früher
mit  einem  gewissen  geringschätzigen  Eigendünkel  auf  Alle  herabsahen, -
  die  für  diesen  Schutz  grundsätzlich  eintraten,  sind  verschwunden.
Es  handelt  sich  nun  nur  noch  darum,  die  letzten  Spuren  dieser
früheren  Abneigung  gegen  Patente  zu  beseitigen  und  aus  unserem
deutschen  Gesetz  Alles  auszumärzen,  was  als  Folge  dieses  Geistes
geblieben  ist  und  sich  als  schädlich  erwiesen  hat.  Die  Beschlüsse
des  Pariser  Kongresses  sind  vollkommen  geeignet,  Verhandlungen
zur  Verbesserung  von  Patentgesetzen  zum  Grunde  gelegt  zu  werden,
obwohl  auch  sie  noch  hinter  dem  zurück  bleiben,  was  meiner  Ansicht -
  nach  die  heutige  Zeit  von  einem  guten  Patentgesetze  fordern
muss.  Meiner  nun  mehr  als  20  jährigen  Erfahrung  nach  gehen  die
auf  einem  Compromiss  unter  den  verschiedenen  Ländern  beruhenden
Beschlüsse  der  genannten  Körperschaften  nicht  weit  genug,  wie  ich
bei  Besprechung  der  einzelnen  Fragen  unten  näher  erläutern  werde.
Das  deutsche  Reichs-Patent  -  Gesetz  enthält  mehrere  Bestimmungen, ¬
  die  —  wie  sich  schon  zur  Genüge  herausgestellt  hat,
einer  baldigen  Abänderung  dringend  bedürftig  sind,  soll  nicht  unsere
Industrie  darunter  Noth  leiden  und  gegen  das  Ausland,  welches
diese  Bestimmungen  in  seinen  Gesetzen  nicht  kennt,  zurück  stehen.
Dahin  sind  namentlich  die  enormen  Patent-Gebühren,  die  Prüfung,
die  vorzeitige  Veröffentlichung  der  Beschreibungen,  die  AusnahmeStellung -
  der  chemischen  Industrie,  die  Erteilung  doppelter
Patente  für  einen  und  denselben  Gegenstand  und  die  Definition
der  Neuheit  der  Erfindungen  zu  rechnen.
Zu  §  1  wäre  zunächst  eine  genauere  Definition  dessen,  was
man  unter  patentirbaren  Erfindungen  verstehen  soll,  zu  beantragen.
Insbesondere  ist  dieselbe  auf  alle  Neuerungen  auszudehnen,  welche
            
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