Prüfung.
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gekannt und angewandt hat, wie soeben mit dem Indigo- Druck
der Fall ist, dann darf er das Verfahren weiter in seiner Fabrik
anwenden, es aber nicht an Andere verkaufen. Dazu ist nur der
Patent-Inhaber berechtigt. Es ist deshalb zweifelhaft, was richtiger ist,
und das Verlangen nach genauerer Feststellung des Rechtes berechtigt.
Diese Fehler hätte man leicht vermeiden können, wenn der
Entwurf des Bundesrathes und derjenige des Reichstags-Ausschusses
veröffentlicht worden wären und man den Fachleuten Zeit gelassen
hätte, sich darüber zu äussern; der lapsus in dem § 10 wäre
dann wohl auch nicht vorgekommen !
Was endlich die Reform der Patent-Aemter selbst angeht,
so hängt dieselbe ganz von dem Systeme des Gesetzes ab. Beim
Prüfungs-System wird es nie gelingen, Fehler, wie sie eben die
Wiesbadener Handelskammer bez. der chemischen Erfindungen
prügt hat, zu vermeiden. Es ist den unständigen Mitgliedern des
Patent-Amtes absolut unmöglich, alle Erfindungen, die auf sie fallen,
versönlich zu prüfen; sie übergeben dieselben also einem der
Assistenten beim Patent-Amt, oder einem ihrer Ingenieure, häufig
junge Leute ohne alle Erfahrung und Fachkenntniss, die zwar ihr
Möglichstes thun, die ganze Literatur durchstöbern nach Aehnlichem,
aber schliesslich doch recht verkehrte Entscheide veranlassen. ¬
— In Amerika hat man nun diesem Mangel durch An
stellung ständiger Examinatoren abzuhelfen gesucht, aber mit ebenso
wenig Erfolg. Erfindungen richtig zu beurtheilen ist eben einmal
nur dem Fachmanne möglich, und dem nicht immer.
Es steht aber zu hoffen, dass bei dem jetzigen Gang der
Entwicklung mit der Zeit auch diese Schwierigkeiten überwunden
werden und eine den Bedürfnissen der Industrie und der Erfinder
gleich entsprechende Gesetzgebung Platz greift.
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Druck von Aug. Weisbrod, Frankfurt a. M.
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