Volltext : Wirth, Franz: ¬Die Reform der Patent-Gesetzgebung in der Neuzeit

Prüfung.
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gekannt  und  angewandt  hat,  wie  soeben  mit  dem  Indigo-  Druck
der  Fall  ist,  dann  darf  er  das  Verfahren  weiter  in  seiner  Fabrik
anwenden,  es  aber  nicht  an  Andere  verkaufen.  Dazu  ist  nur  der
Patent-Inhaber  berechtigt.  Es  ist  deshalb  zweifelhaft,  was  richtiger  ist,
und  das  Verlangen  nach  genauerer  Feststellung  des  Rechtes  berechtigt.
Diese  Fehler  hätte  man  leicht  vermeiden  können,  wenn  der
Entwurf  des  Bundesrathes  und  derjenige  des  Reichstags-Ausschusses
veröffentlicht  worden  wären  und  man  den  Fachleuten  Zeit  gelassen
hätte,  sich  darüber  zu  äussern;  der  lapsus  in  dem  §  10  wäre
dann  wohl  auch  nicht  vorgekommen  !
Was  endlich  die  Reform  der  Patent-Aemter  selbst  angeht,
so  hängt  dieselbe  ganz  von  dem  Systeme  des  Gesetzes  ab.  Beim
Prüfungs-System  wird  es  nie  gelingen,  Fehler,  wie  sie  eben  die
Wiesbadener  Handelskammer  bez.  der  chemischen  Erfindungen
prügt  hat,  zu  vermeiden.  Es  ist  den  unständigen  Mitgliedern  des
Patent-Amtes  absolut  unmöglich,  alle  Erfindungen,  die  auf  sie  fallen,
versönlich  zu  prüfen;  sie  übergeben  dieselben  also  einem  der
Assistenten  beim  Patent-Amt,  oder  einem  ihrer  Ingenieure,  häufig
junge  Leute  ohne  alle  Erfahrung  und  Fachkenntniss,  die  zwar  ihr
Möglichstes  thun,  die  ganze  Literatur  durchstöbern  nach  Aehnlichem,
  aber  schliesslich  doch  recht  verkehrte  Entscheide  veranlassen. ¬
  —  In  Amerika  hat  man  nun  diesem  Mangel  durch  An
stellung  ständiger  Examinatoren  abzuhelfen  gesucht,  aber  mit  ebenso
wenig  Erfolg.  Erfindungen  richtig  zu  beurtheilen  ist  eben  einmal
nur  dem  Fachmanne  möglich,  und  dem  nicht  immer.
Es  steht  aber  zu  hoffen,  dass  bei  dem  jetzigen  Gang  der
Entwicklung  mit  der  Zeit  auch  diese  Schwierigkeiten  überwunden
werden  und  eine  den  Bedürfnissen  der  Industrie  und  der  Erfinder
gleich  entsprechende  Gesetzgebung  Platz  greift.
-
Druck  von  Aug.  Weisbrod,  Frankfurt  a.  M.
—
            
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