§ 29.
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gen und Gegenrechnungen eine genaue Untersuchung erfordern, wozu die nöthigen
Belege und Beweise nirgend anders so vollständig erhalten und beigebracht
werden können; auch das Gericht, welches den Streit über Dinge, die in seinem
Gerichtszwange, oft unter seinen Augen, gleichsam vorgegangen sind, leichter als
jedes andere zur Entscheidung zu instruiren vermag, wodurch eine Abkürzung des
Processes und selbst eine richtige Entscheidung des Streits befördert werden muß.
Die Frage, wo die Administration geführt worden, wird in solchen
Fällen überdies oft eine unbestimmte Beantwortung finden; man scheint in der
practischen Anwendung auf das domicilium des Verwaltenden wieder zurückzukommen ¬
— gegen ausdrückliches Gesetz.