Volltext : Wirschinger, Heinrich: Darstellung der Entstehung, Ausbildung, und des jetzigen rechtlichen Zustandes der Patrimonial-Gerichtsbarkeit in Bayern

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stimmungen  erfolgten;  so  das  Wittelsbacher  Hausfideicommiß =
  im  Verbande  mit  dem  durch  einen  in  Pavia  1329
am  Freitage  vor  Oswaldi  abgeschlossenen  Hausvertrage,
und  durch  den  Vertrag  oder  respektiven  Vergleich  zwischen
Albert  IV.  und  dessen  Bruder  Wolfgang  vom  Mittwoche
nach  St.  Ulrichstage  von  1506  begründeten  Erstgeburtsrechte, =
  —  besonders  im  Nachgange  der  weiteren  FamilienVorträge =
  vom  J.  1766,  1771,  1774,  erneuert  im
Teschnerfrieden,  —  mit  den  Grundbestimmungen  vom
20.  Okt.  1804;  dann  jenen  der  Verfassungs=Urkunde
Titl  III.  §.  3.,  —  durch  das  Patent  über  Regensburgs
Besitzergreifung  vom  7.  April  1810  (zu  welchem  Fürstenthum ¬
  diese  Gerichtsbarkeit  gehörte)  wäre  also  diese
Gerichtsbarkeit  Staatsgut,  somit  dem  Hausfideicommisse
einverleibt.  Das  Appellationsgericht  für  den  Regenkreis
bestätigte  diesen  Ausspruch  am  22.  Juni  1831.
14)  In  einem  Urtheile  des  Appellationsgerichts  für
den  Rezalkreis  vom  3.  Juni  1831,  wodurch  eine  Klage
des  Freiherrn  von  Behaim  wegen  Einziehung  des  Patrimonialgerichts ¬
  Kirchsittenbach  abgewiesen  wurde,  wird
i1  den  Entscheidungsgründen  gesagt,  es  sey  unzweifelhaft, ¬
  daß  die  Regulirung  der  gutsherrlichen  Gerichtsbarkeiten =
  ein  staatsrechtlicher,  verfassungsmässig  zur  Kompetenz =
  der  Kreisregierung  gehöriger  Gegenstand  sey;  es
würde  alle  Ordnung  im  Staate  aufgehoben  seyn,  wenn
sich  eine  Staatsgewalt  über  die  andere  erhoben,  —  wenn
die  Justizgewalt  die  gesetzlich  zu  einer  andern  Staatsgewalt =
  ressortirenden  Gegenstände  vor  ihr  Forum  ziehen
wollte,  —  jede  Staatsgewalt  hat  ihre  beständig  gesetzlichen =
  Gränzen,  —  jede  Ueberschreitung  ist  ein  Uebergriff
in  den  Wirkungskreis  der  anderen  Staatsgewalt;  in  keinem =
  Falle  ist  die  Regierungsgewalt  der  Justizgewalt  untergeordnet; ¬
  eine  Klage  vor  den  Gerichten  gegen  eine
Kreisregierung  dahin  gerichtet,  dieser  eine  Amtshandlung
*)
zu  befehlen,  ist  ganz  undenkbar
*)  Es  könnte  eine  vollständige  Sammlung  und  Verkündung
aller  auf  diese  wichtige  Angelegenhelt  Bezug  habenden  Prajudicien =
  nur  mit  Dank  erkannt  werden.
            
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