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stimmungen erfolgten; so das Wittelsbacher Hausfideicommiß =
im Verbande mit dem durch einen in Pavia 1329
am Freitage vor Oswaldi abgeschlossenen Hausvertrage,
und durch den Vertrag oder respektiven Vergleich zwischen
Albert IV. und dessen Bruder Wolfgang vom Mittwoche
nach St. Ulrichstage von 1506 begründeten Erstgeburtsrechte, =
— besonders im Nachgange der weiteren FamilienVorträge =
vom J. 1766, 1771, 1774, erneuert im
Teschnerfrieden, — mit den Grundbestimmungen vom
20. Okt. 1804; dann jenen der Verfassungs=Urkunde
Titl III. §. 3., — durch das Patent über Regensburgs
Besitzergreifung vom 7. April 1810 (zu welchem Fürstenthum ¬
diese Gerichtsbarkeit gehörte) wäre also diese
Gerichtsbarkeit Staatsgut, somit dem Hausfideicommisse
einverleibt. Das Appellationsgericht für den Regenkreis
bestätigte diesen Ausspruch am 22. Juni 1831.
14) In einem Urtheile des Appellationsgerichts für
den Rezalkreis vom 3. Juni 1831, wodurch eine Klage
des Freiherrn von Behaim wegen Einziehung des Patrimonialgerichts ¬
Kirchsittenbach abgewiesen wurde, wird
i1 den Entscheidungsgründen gesagt, es sey unzweifelhaft, ¬
daß die Regulirung der gutsherrlichen Gerichtsbarkeiten =
ein staatsrechtlicher, verfassungsmässig zur Kompetenz =
der Kreisregierung gehöriger Gegenstand sey; es
würde alle Ordnung im Staate aufgehoben seyn, wenn
sich eine Staatsgewalt über die andere erhoben, — wenn
die Justizgewalt die gesetzlich zu einer andern Staatsgewalt =
ressortirenden Gegenstände vor ihr Forum ziehen
wollte, — jede Staatsgewalt hat ihre beständig gesetzlichen =
Gränzen, — jede Ueberschreitung ist ein Uebergriff
in den Wirkungskreis der anderen Staatsgewalt; in keinem =
Falle ist die Regierungsgewalt der Justizgewalt untergeordnet; ¬
eine Klage vor den Gerichten gegen eine
Kreisregierung dahin gerichtet, dieser eine Amtshandlung
*)
zu befehlen, ist ganz undenkbar
*) Es könnte eine vollständige Sammlung und Verkündung
aller auf diese wichtige Angelegenhelt Bezug habenden Prajudicien =
nur mit Dank erkannt werden.