Inhaltsverzeichnis : Krasnopolski, Horaz: ¬Das Ehehindernis der höheren Weihen nach österreichischem Recht

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itemque  Subdiaconatus  Ordines  tantum  sint,  an  etiam  Sacramenta
dazu  die  S.  143  citt.,  ferner  Pachmann,  Kirchen-R.  3.  Aufl.  S.  203).
So  steht  es  um  das  Wissen  Brentano's  in  „Dogmatik  und  Kirchengeschichte“ ¬
  und  den  mir  wiederholt  gemachten  Vorwurf  „schweren
Irrthums“  etc.  Die  Frage,  die  Br.  an  seine  klassische  Auseinandersetzung
knüpft,  ist  eine  müssige.  Denn,  wie  sagte  ich  S.  7?  „Dem  betreffenden ¬
  Kirchenrechte  ist  der  Begriff,  die  Voraussetzungen  für  den
rechtsgiltigen  Empfang  der  höheren  Weihen  zu  entnehmen.“  Ist  der
ordo  major  nach  dem  betreffenden  Kirchenrechte  also  giltig  empfangen, ¬
  so  greift  die  Bestimmung  des  §.  63  Platz.  Dass  ich  aber
verlangt  hätte,  der  Empfänger  höherer  Weihen  müsse  bereits  Geistlicher ¬
  sein,  dass  sonst  der  Empfang  der  höheren  Weihen  ungiltig
wäre,  ist  eben  nicht  wahr!  —  Nun  aber  sagt  Brentano:  „Auslegungen ¬
  wie  die,  welche  dem  Gesetze  den  Sinn  unterlegten:  „Geistliche, ¬
  welche  höhere  Weihen  empfangen,  machen  sich  dadurch  für
immer  der  Ehe  unfähig,  auch  wenn  sie  (was  ich  bestreite)  ohne
Zwang  mit  dem  Wortlaute  in  Einklang  zu  bringen  wären,  erscheinen ¬
  schon  in  Rücksicht  auf  die  Fälle  der  „promotio  per  saltum“ ¬
  schlechthin  ausgeschlossen.“  Sonderbar!  Das  Ehehindernis  der
höheren  Weihen  wird  von  Brentano  sonst  ganz  gleich  dem  der
feierlichen  Ordensgelübde  behandelt;  beide  werden  geknüpft  an  einen
Stand,  jenes  an  den  Stand  der  „Geistlichen  höherer  Weihen,"  dieses
an  „den  Stand  der  Ordenspersonen  feierlicher  Gelübde“;  beide  werden, ¬
  „für  die  Zeit  von  1811“  für  unbehebbar  erklärt,  denn  „eine
Klasse  blos  gewesener  Geistlicher  höherer  Weihen  und  blos  gewesener ¬
  Religiosen  mit  solennen  Gelübden  gab  es  damals  nicht  und
konnte  es  nicht  geben,“  meint  —  Brentano.  Thatsächlich  sagt  auch
Brentano  vom  Ehehindernis  der  feierlichen  Ordensgelübde:  „Damals
also  musste  in  der  That,  mochte  man  das  Ehehindernis  unmittelbar
das  Ereignis  oder,  der  kirchlichen  Fassung  entsprechend,  an  den  durch
das  Ereignis  erworbenen  Stand  geknüpft  denken,  das  Ereignis  als
etwas  betrachtet  werden,  was  das  Ehehindernis  für  die  ganze  Lebenszeit ¬
  zur  Folge  hatte“  (S.  114),  so  dass  der  Satz:  „Ordenspersonen  ...,
welche  feierliche  Gelübde  der  Ehelosigkeit  abgelegt  haben,  können
keine  giltigen  Eheverträge  schliessen"  (S.  63),  so  viel  bedeutet,  wie
„machen  sich  für  immer  der  Ehe  unfähig.“  Hingegen  soll  für  den
Satz:  „Geistliche,  welche  höhere  Weihen  empfangen  haben,  können
keine  giltigen  Eheverträge  schliessen,“  der  Sinn  „machen  sich  für
immer  der  Ehe  unfähig,“  „schlechthin  ausgeschlossen  sein,“  „in  Rücksicht ¬
  auf  die  Fälle  der  promotio  per  saltum"!  Also  weil  es  möglich ¬
  ist,  dass  Jemand,  der  noch  nicht  die  niederen  Weihen  em¬
            
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