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itemque Subdiaconatus Ordines tantum sint, an etiam Sacramenta
dazu die S. 143 citt., ferner Pachmann, Kirchen-R. 3. Aufl. S. 203).
So steht es um das Wissen Brentano's in „Dogmatik und Kirchengeschichte“ ¬
und den mir wiederholt gemachten Vorwurf „schweren
Irrthums“ etc. Die Frage, die Br. an seine klassische Auseinandersetzung
knüpft, ist eine müssige. Denn, wie sagte ich S. 7? „Dem betreffenden ¬
Kirchenrechte ist der Begriff, die Voraussetzungen für den
rechtsgiltigen Empfang der höheren Weihen zu entnehmen.“ Ist der
ordo major nach dem betreffenden Kirchenrechte also giltig empfangen, ¬
so greift die Bestimmung des §. 63 Platz. Dass ich aber
verlangt hätte, der Empfänger höherer Weihen müsse bereits Geistlicher ¬
sein, dass sonst der Empfang der höheren Weihen ungiltig
wäre, ist eben nicht wahr! — Nun aber sagt Brentano: „Auslegungen ¬
wie die, welche dem Gesetze den Sinn unterlegten: „Geistliche, ¬
welche höhere Weihen empfangen, machen sich dadurch für
immer der Ehe unfähig, auch wenn sie (was ich bestreite) ohne
Zwang mit dem Wortlaute in Einklang zu bringen wären, erscheinen ¬
schon in Rücksicht auf die Fälle der „promotio per saltum“ ¬
schlechthin ausgeschlossen.“ Sonderbar! Das Ehehindernis der
höheren Weihen wird von Brentano sonst ganz gleich dem der
feierlichen Ordensgelübde behandelt; beide werden geknüpft an einen
Stand, jenes an den Stand der „Geistlichen höherer Weihen," dieses
an „den Stand der Ordenspersonen feierlicher Gelübde“; beide werden, ¬
„für die Zeit von 1811“ für unbehebbar erklärt, denn „eine
Klasse blos gewesener Geistlicher höherer Weihen und blos gewesener ¬
Religiosen mit solennen Gelübden gab es damals nicht und
konnte es nicht geben,“ meint — Brentano. Thatsächlich sagt auch
Brentano vom Ehehindernis der feierlichen Ordensgelübde: „Damals
also musste in der That, mochte man das Ehehindernis unmittelbar
das Ereignis oder, der kirchlichen Fassung entsprechend, an den durch
das Ereignis erworbenen Stand geknüpft denken, das Ereignis als
etwas betrachtet werden, was das Ehehindernis für die ganze Lebenszeit ¬
zur Folge hatte“ (S. 114), so dass der Satz: „Ordenspersonen ...,
welche feierliche Gelübde der Ehelosigkeit abgelegt haben, können
keine giltigen Eheverträge schliessen" (S. 63), so viel bedeutet, wie
„machen sich für immer der Ehe unfähig.“ Hingegen soll für den
Satz: „Geistliche, welche höhere Weihen empfangen haben, können
keine giltigen Eheverträge schliessen,“ der Sinn „machen sich für
immer der Ehe unfähig,“ „schlechthin ausgeschlossen sein,“ „in Rücksicht ¬
auf die Fälle der promotio per saltum"! Also weil es möglich ¬
ist, dass Jemand, der noch nicht die niederen Weihen em¬