Volltext : ¬Das Personen-Recht nach dem Oesterreichischen allgemeinen bürgerl. Gesetzbuche (100)

Viertes  Hauptstück.  §.  284  des  b.  G.  B.
572
dieß  nicht  thunlich  ist,  hiervon  die  Anzeige  an  das  AppellationsGericht ¬
  zu  machen  *).  Zu  diesem  Ende  sind  die  Pupillar-Tabellen
in  den  Provinzen,  wo  sie  eingeführt  sind,  jährlich  den  Kreisämtern ¬
  vorzulegen,  und  von  diesen,  mit  den  allenfalls  nöthigen  Erinnerungen ¬
  an  das  Appellations-Gericht  zu  senden?
Bemerkt  das  Kreisamt  Unordnungen  in  der  Pupillar=Verwaltung ¬
  der  Patrimonial-Gerichte,  so  hat  es  die  Gebrechen  zu
erheben,  und  zur  Abstellung  derselben  ein  angemessenes  Provisorium ¬
  zu  treffen,  oder  augenblickliche  Maßregeln  zur  Sicherstellung
des  gefährdeten  Waisenvermögens  einzuleiten,  die  definitive  Erledigung ¬
  steht  aber  ausschließend  dem  Appellations=Gerichte  zu,
an  welches  daher  auch  die  von  dem  Kreisamte  aufgenommenen
Untersuchungs=Acten,  unter  Mittheilung  der  allenfalls  getroffenen ¬
  provisorischen  Verfügungen,  zur  weiteren  gesetzlichen  Amtshandlung ¬
  zu  leiten  sind  3).
—
*)  Hofdecret  vom  15.  März  1806.  S.  mein  Handbuch  1.  Bd.  S.  237.
2)  Hofdecret  vom  16.  Junius  1791.  Eben  daselbst  S.  266.
*)  Hofkanzleydecret  vom  17.  Februar  1820.  Eben  daselbst  S.  267.
Gedruckt  bey  A.  Strauß's  sel.  Witwe.
            
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