Volltext : ¬Das Personen-Recht nach dem Oesterreichischen allgemeinen bürgerl. Gesetzbuche (100)

§.  280.  Vormundschaften  u.  Curatelen  bey  dem  Bauernstande.  571
des  Betrages  nur  immer  zuläßt,  auf  die  eigenen  Nahmen  der  Pupillen ¬
  abgesondert,  und  nicht  auf  den  Nahmen  der  Waisen-Casse
anzulegen  *),  und  die  gemeinschaftlich  angelegten,  wenn  die  Vormundschaft ¬
  oder  die  Curatel  aufhört,  ihren  Eigenthümern  bar  zurück ¬
  zu  zahlen?);  nur  in  dem  Falle,  wo  mehrere  unter  100  fl.  W.  W.
oder  40  fl.  C.  M.  betragende,  verschiedenen  Waisen  gehörige  Capitalien ¬
  einem  Anleiher,  gegen  eine  den  Gesammtbetrag  derselben
umfassende,  jedoch  die  Nahmen  der  daran  theilnehmenden  Waisen
und  die  Beträge  ihrer  Antheile  ausweisende  Schuldverschreibung
dargeliehen  worden  sind,  wurde  gestattet,  den  Abzufertigenden  die
auf  ihren  Nahmen  angelegten  Capitals=Beträge  bey  dem  Schuldner =
  zu  ihrer  eigenen  Einhebung  zuzuweisen.  Jedoch  muß  in  einer
solchen  Schuldverschreibung  die  Zulässigkeit  der  Aufkündigung  und
Zurückzahlung  jedes  einzelnen  Antheiles  ausgedrückt  werden
Wie  insbesondere  in  dem  Falle,  wo  der  Gutsherr  aus  der
Waisen=Casse  Staatspapiere  erhoben  hat,  von  demselben  der  Ersatz
zu  leisten  sey,  wurde  durch  das  Hofdecret  vom  2.  December  1823
bestimmt.
§.  280.
Aufsicht  der  Kreisämter  über  die  Verwaltung  der  VormundschaftsAngelegenheiten. ¬

Nebst  dem,  daß  die  obrigkeitlichen  Vormundschafts-Behörden, ¬
  so  wie  alle  Gerichte  erster  Instanz,  den  Ober-Gerichten  untergeordnet ¬
  sind  und  unter  der  Aufsicht  derselben  stehen,  wurde  auch
den  Kreisämtern  aufgetragen,  über  die  zweckmäßige  Verwaltung
und  Sicherheit  des  Waisen=  und  Depositenvermögens  und  der  Kirchengelder =
  bey  allen  Dominien,  Obrigkeiten  und  Magistraten,
durch  öftere  unvermuthete  Visitationen  und  Liquidationen,  besonders ¬
  bey  der  jährlichen  Bereisung  des  Kreises  zu  machen,  die  erhobenen ¬
  Gebrechen  auf  der  Stelle  entweder  abzuthun,  oder,  wenn
—
*)  Hofdecret  vom  14.  März  1812.  S.  mein  Handbuch  1.  Bd.  S.  265.
2)  Hofkanzleydecret  vom  7.  December  1826.  Eben  daselbst.
Just.  Hofd.  vom  11.  April  1828.  Eben  daselbst.  S.  266.
Just.  Ges.  S.  164.  Nr.  1977,  und  Hofkanzleydecret  vom  18.  December ¬
  1823.  Eben  daselbst.  S.  262.
            
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