§. 278. Vormundschaften u. Curatelen bey dem Bauernstande. 569
Die Kreisämter haben bey den von Herrschaften als Anleihen aufgenommenen ¬
unterthänigen Waisengeldern insbesondere die Fideicommiß=Herrschaften, ¬
die in der Onerirung beschränkt sind, genau
im Auge zu halten'); und wenn das Gut ein Lehen ist, oder dem
Lehenbande unterliegende Bestandtheile damit verbunden sind, auf
die Lehenseigenschaft Rücksicht zu nehmen, und die Dominien zur
Beybringung des lehensherrlichen Consenses anzuweisen?
2. Die Waisengelder sind mit den herrschaftlichen Rentgeldern
nicht zu vermengen. Als Strafe einer solchen Vermengung wurde,
wenn die Herrschaft davon weiß, oder Veranlassung dazu gegeben
hat, der Erlag des vierfachen Betrages der vermengten Summe,
und wenn bloß der Beamte daran Schuld ist, gegen ihn gleich das
erste Mahl die Strafe der Entlassung, und im Wiederhohlungsfalle
die Unfähigkeitserklärung zur Führung der obervormundschaftlichen
Aufsicht angedroht.
(Obrigkeitliche Beamte- und Gutsherren aber, welche sich Waisen- ¬
oder Depositengelder zueignen, oder dieselben der Waisen- oder
Depositen=Casse vorenthalten, so wie diejenigen, welche an einer
solchen Vorenthaltung oder Zueignung Theil nehmen, unterliegen,
nebstdem noch den im Strafgesetzbuche gegen die Veruntreuung verhängten =
Strafen, welche auch-diejenigen treffen, die sich unter dem
Vorwande eines Anleihens auf die in die Waisen- oder DepositenCasse ¬
gehörigen Gelder einen Angriff erlauben, und anstatt des erhobenen ¬
Betrages einen Schuldschein in die Casse legen, ohne vorher ¬
nach gesetzlicher Vorschrift und mit Genehmigung der Behörde
Sicherheit bestellt zu haben3
3. Die Güterbesitzer, welche die Verwaltung des Waisenamtes ¬
selbst besorgen, sind so, wie die herrschaftlichen Beamten, welche
mit den Waisengeldern gebahren, zu diesem Geschäfte eigens, nach dem
hierzu vorgeschriebenen Formulare, von den Kreisämtern zu beeidigen*).
Hofdecret vom 3. Junius 1822. Just. Ges. S. 107. Nr. 1875. S. mein
Handbuch 1. Bd. S. 251.
2) Hofkanzleydecret vom 22. Julius 1823. S. Gesetzsammlung für
Oesterreich unter der Enns, 5. Bd. S. 276.
3)
Just. Hofd. vom 13. Julius 1827. Just. Ges. S. 87. Nr. 2291.
*) Hofkanzleydecret vom 9. Januar 1821. S. mein Handbuch 1. Bd.
S. 249.