Volltext : ¬Das Personen-Recht nach dem Oesterreichischen allgemeinen bürgerl. Gesetzbuche (100)

§.  278.  Vormundschaften  u.  Curatelen  bey  dem  Bauernstande.  569
Die  Kreisämter  haben  bey  den  von  Herrschaften  als  Anleihen  aufgenommenen ¬
  unterthänigen  Waisengeldern  insbesondere  die  Fideicommiß=Herrschaften, ¬
  die  in  der  Onerirung  beschränkt  sind,  genau
im  Auge  zu  halten');  und  wenn  das  Gut  ein  Lehen  ist,  oder  dem
Lehenbande  unterliegende  Bestandtheile  damit  verbunden  sind,  auf
die  Lehenseigenschaft  Rücksicht  zu  nehmen,  und  die  Dominien  zur
Beybringung  des  lehensherrlichen  Consenses  anzuweisen?
2.  Die  Waisengelder  sind  mit  den  herrschaftlichen  Rentgeldern
nicht  zu  vermengen.  Als  Strafe  einer  solchen  Vermengung  wurde,
wenn  die  Herrschaft  davon  weiß,  oder  Veranlassung  dazu  gegeben
hat,  der  Erlag  des  vierfachen  Betrages  der  vermengten  Summe,
und  wenn  bloß  der  Beamte  daran  Schuld  ist,  gegen  ihn  gleich  das
erste  Mahl  die  Strafe  der  Entlassung,  und  im  Wiederhohlungsfalle
die  Unfähigkeitserklärung  zur  Führung  der  obervormundschaftlichen
Aufsicht  angedroht.
(Obrigkeitliche  Beamte-  und  Gutsherren  aber,  welche  sich  Waisen- ¬
  oder  Depositengelder  zueignen,  oder  dieselben  der  Waisen-  oder
Depositen=Casse  vorenthalten,  so  wie  diejenigen,  welche  an  einer
solchen  Vorenthaltung  oder  Zueignung  Theil  nehmen,  unterliegen,
nebstdem  noch  den  im  Strafgesetzbuche  gegen  die  Veruntreuung  verhängten =
  Strafen,  welche  auch-diejenigen  treffen,  die  sich  unter  dem
Vorwande  eines  Anleihens  auf  die  in  die  Waisen-  oder  DepositenCasse ¬
  gehörigen  Gelder  einen  Angriff  erlauben,  und  anstatt  des  erhobenen ¬
  Betrages  einen  Schuldschein  in  die  Casse  legen,  ohne  vorher ¬
  nach  gesetzlicher  Vorschrift  und  mit  Genehmigung  der  Behörde
Sicherheit  bestellt  zu  haben3
3.  Die  Güterbesitzer,  welche  die  Verwaltung  des  Waisenamtes ¬
  selbst  besorgen,  sind  so,  wie  die  herrschaftlichen  Beamten,  welche
mit  den  Waisengeldern  gebahren,  zu  diesem  Geschäfte  eigens,  nach  dem
hierzu  vorgeschriebenen  Formulare,  von  den  Kreisämtern  zu  beeidigen*).
Hofdecret  vom  3.  Junius  1822.  Just.  Ges.  S.  107.  Nr.  1875.  S.  mein
Handbuch  1.  Bd.  S.  251.
2)  Hofkanzleydecret  vom  22.  Julius  1823.  S.  Gesetzsammlung  für
Oesterreich  unter  der  Enns,  5.  Bd.  S.  276.
3)
Just.  Hofd.  vom  13.  Julius  1827.  Just.  Ges.  S.  87.  Nr.  2291.
*)  Hofkanzleydecret  vom  9.  Januar  1821.  S.  mein  Handbuch  1.  Bd.
S.  249.
            
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