Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse.
§. 419.
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nach aufhören würde, Schuldner zu sein, aber dessen Haftung für diese, ihm nunmehr
fremden Schulden fortdauern würde, und zwar als Bürge. Den Einwand, daß der
Uebernehmer für die Verbindlichkeiten nur beschränkt haftet, könnte er ebensowenig geltend
machen, wie der Bürge nach dem Tode des Hauptschuldners sich darauf berufen kann, daß
der Erbe für die Verbindlichkeit nur beschränkt haftet (§. 768 Abs. 1 S. 2). Indessen ist
dies nicht die Auffassung des Gesetzes. Die Motive (II S. 151) heben bei gleicher Ausdrucksweise ¬
des §. 319 E. I („Uebernimmt Jemand durch Vertrag“) hervor, daß der UeberSingularsuccession ¬
vollziehe und für den Erbgang ¬
des Vermögens sich lediglich durch
schaftskauf gilt das Gleiche (Strohal, Erbrecht I. Aufläge §. 46 Nr. V). Dann ist aber
r Vertrag, durch welchen Jemand ein Vermögen übernimmt, lediglich der in §. 311
erwähnte obligatorische Veräußerungsvertrag. Derselbe kann sich nie auf das erst zu erwerbende ¬
Vermögen, im Uebrigen aber auf das ganze gegenwärtige Vermögen oder auch
auf einen Bruchtheil desselben beziehen. Es schadet auch nicht, daß einzelne Gegenstände
bei der Veräußerung ausgenommen werden. Ja, man wird sogar annehmen müssen, daß
nach Lage des einzelnen Falles auch dann ein Vertrag über das Vermögen vorliegen
kann, wenn im Vertrag nur eine einzelne Sache, z. B. ein Landgut genannt war, vorausgesetzt ¬
nur, daß die Vertragsauslegung die Absicht eines Vermögensübernahmevertrags
ergiebt. Derartiges mag öfters bei bäuerlichen Gutsübernahmeverträgen vorkommen, bei
denen die Parteien sich darauf beschränken, als Vertragsgegenstand das Gut zu nennen,
weil es den einzigen nennenswerthen Bestandtheil des Vermögens bildet.
3. Haftung für die Schulden. Die Haftung des Erwerbers für die Schulden ist
abhängig von der Gültigkeit des obligatorischen Veräußerungsvertrags. Ist derselbe nichtig
oder mit Erfolg angefochten, so haftet der Veräußerer allein. Ist er gültig, so tritt vom
Moment seines Abschlusses an die Hastung des Erwerbers neben diejenige des Veräußerers.
Es handelt sich hier um Begründung eines Gesammtschuldverhältnisses kraft Gesetzes, unabhängig ¬
vom Willen der Vertragschließenden, ja gegen ihren Willen (Abs. 3). Der Erwerber ¬
haftet aber nur für Schulden, die zur Zeit des Veräußerungsvertrags bereits
begründet waren, wenn auch ihre Fälligkeit erst später eintreten sollte. Er überkommt
diese Schulden in der Gestalt, welche sie zur Zeit des Vertragsabschlusses angenommen
haben. Alle zu dieser Zeit gegen sie begründete Einwendungen des Schuldners stehen
auch ihm zu Gebote. Der Gläubiger hat die Wahl, ob er ihn oder den Schuldner verklagen ¬
will.
Aber die Haftung des Erwerbers ist eine beschränkte. Er haftet nur mit
dem Bestand des übernommenen Vermögens und den ihm aus dem Uebernahmevertrag ¬
zustehenden Ansprüchen. Ist noch nicht mit der Erfüllung dieses Vertrags ¬
begonnen oder ist er noch nicht vollständig erfüllt, so haftet der Erwerber im ersteren
Fall nur mit der Forderung auf Erfüllung des obligatorischen Veräußerungsvertrags, im
letzteren Fall mit der Restforderung und dem, was ihm bereits geleistet ist. Er haftet nicht
pro viribus, sondern nur cum viribus des übernommenen Vermögens. Die Beschränkung
seiner Haftung macht der Erwerber, wie ein Erbe, mit der Einrede der beschränkten Haftung
(§§.1990 und 1991) geltend. Macht er im Prozeß von dieser Einrede Gebrauch, so hat er auch
zu beweisen, daß das übernommene Vermögen zu Befriedigung des Gläubigers nicht hinreicht
(vgl. Eccius in Gruchot Bd. 43 S. 617). Bei diesem Beweis hat der Erwerber das Recht, bereits ¬
angemeldete Forderungen anderer Gläubiger mit in Rechnung zu ziehen (§.1991 Abs. 1
und 1979). Gelingt ihm der Beweis, so wird ihm die Beschränkung seiner Haftung in
dem ihn verurtheilenden Erkenntniß vorbehalten (§§. 786 und 780 Abs. 1 CPO.). Der
Erwerber hat dann in Gemäßheit der §§. 781 u. 785 CPO. in der Zwangsvollstreckung