Inhaltsverzeichnis : Recht der Schuldverhältnisse (1)

Zweites  Buch.  Recht  der  Schuldverhältnisse.
§.  419.
412
nach  aufhören  würde,  Schuldner  zu  sein,  aber  dessen  Haftung  für  diese,  ihm  nunmehr
fremden  Schulden  fortdauern  würde,  und  zwar  als  Bürge.  Den  Einwand,  daß  der
Uebernehmer  für  die  Verbindlichkeiten  nur  beschränkt  haftet,  könnte  er  ebensowenig  geltend
machen,  wie  der  Bürge  nach  dem  Tode  des  Hauptschuldners  sich  darauf  berufen  kann,  daß
der  Erbe  für  die  Verbindlichkeit  nur  beschränkt  haftet  (§.  768  Abs.  1  S.  2).  Indessen  ist
dies  nicht  die  Auffassung  des  Gesetzes.  Die  Motive  (II  S.  151)  heben  bei  gleicher  Ausdrucksweise ¬
  des  §.  319  E.  I  („Uebernimmt  Jemand  durch  Vertrag“)  hervor,  daß  der  UeberSingularsuccession ¬
  vollziehe  und  für  den  Erbgang ¬
  des  Vermögens  sich  lediglich  durch
schaftskauf  gilt  das  Gleiche  (Strohal,  Erbrecht  I.  Aufläge  §.  46  Nr.  V).  Dann  ist  aber
r  Vertrag,  durch  welchen  Jemand  ein  Vermögen  übernimmt,  lediglich  der  in  §.  311
erwähnte  obligatorische  Veräußerungsvertrag.  Derselbe  kann  sich  nie  auf  das  erst  zu  erwerbende ¬
  Vermögen,  im  Uebrigen  aber  auf  das  ganze  gegenwärtige  Vermögen  oder  auch
auf  einen  Bruchtheil  desselben  beziehen.  Es  schadet  auch  nicht,  daß  einzelne  Gegenstände
bei  der  Veräußerung  ausgenommen  werden.  Ja,  man  wird  sogar  annehmen  müssen,  daß
nach  Lage  des  einzelnen  Falles  auch  dann  ein  Vertrag  über  das  Vermögen  vorliegen
kann,  wenn  im  Vertrag  nur  eine  einzelne  Sache,  z.  B.  ein  Landgut  genannt  war,  vorausgesetzt ¬
  nur,  daß  die  Vertragsauslegung  die  Absicht  eines  Vermögensübernahmevertrags
ergiebt.  Derartiges  mag  öfters  bei  bäuerlichen  Gutsübernahmeverträgen  vorkommen,  bei
denen  die  Parteien  sich  darauf  beschränken,  als  Vertragsgegenstand  das  Gut  zu  nennen,
weil  es  den  einzigen  nennenswerthen  Bestandtheil  des  Vermögens  bildet.
3.  Haftung  für  die  Schulden.  Die  Haftung  des  Erwerbers  für  die  Schulden  ist
abhängig  von  der  Gültigkeit  des  obligatorischen  Veräußerungsvertrags.  Ist  derselbe  nichtig
oder  mit  Erfolg  angefochten,  so  haftet  der  Veräußerer  allein.  Ist  er  gültig,  so  tritt  vom
Moment  seines  Abschlusses  an  die  Hastung  des  Erwerbers  neben  diejenige  des  Veräußerers.
Es  handelt  sich  hier  um  Begründung  eines  Gesammtschuldverhältnisses  kraft  Gesetzes,  unabhängig ¬
  vom  Willen  der  Vertragschließenden,  ja  gegen  ihren  Willen  (Abs.  3).  Der  Erwerber ¬
  haftet  aber  nur  für  Schulden,  die  zur  Zeit  des  Veräußerungsvertrags  bereits
begründet  waren,  wenn  auch  ihre  Fälligkeit  erst  später  eintreten  sollte.  Er  überkommt
diese  Schulden  in  der  Gestalt,  welche  sie  zur  Zeit  des  Vertragsabschlusses  angenommen
haben.  Alle  zu  dieser  Zeit  gegen  sie  begründete  Einwendungen  des  Schuldners  stehen
auch  ihm  zu  Gebote.  Der  Gläubiger  hat  die  Wahl,  ob  er  ihn  oder  den  Schuldner  verklagen ¬
  will.
Aber  die  Haftung  des  Erwerbers  ist  eine  beschränkte.  Er  haftet  nur  mit
dem  Bestand  des  übernommenen  Vermögens  und  den  ihm  aus  dem  Uebernahmevertrag ¬
  zustehenden  Ansprüchen.  Ist  noch  nicht  mit  der  Erfüllung  dieses  Vertrags ¬
  begonnen  oder  ist  er  noch  nicht  vollständig  erfüllt,  so  haftet  der  Erwerber  im  ersteren
Fall  nur  mit  der  Forderung  auf  Erfüllung  des  obligatorischen  Veräußerungsvertrags,  im
letzteren  Fall  mit  der  Restforderung  und  dem,  was  ihm  bereits  geleistet  ist.  Er  haftet  nicht
pro  viribus,  sondern  nur  cum  viribus  des  übernommenen  Vermögens.  Die  Beschränkung
seiner  Haftung  macht  der  Erwerber,  wie  ein  Erbe,  mit  der  Einrede  der  beschränkten  Haftung
(§§.1990  und  1991)  geltend.  Macht  er  im  Prozeß  von  dieser  Einrede  Gebrauch,  so  hat  er  auch
zu  beweisen,  daß  das  übernommene  Vermögen  zu  Befriedigung  des  Gläubigers  nicht  hinreicht
(vgl.  Eccius  in  Gruchot  Bd.  43  S.  617).  Bei  diesem  Beweis  hat  der  Erwerber  das  Recht,  bereits ¬
  angemeldete  Forderungen  anderer  Gläubiger  mit  in  Rechnung  zu  ziehen  (§.1991  Abs.  1
und  1979).  Gelingt  ihm  der  Beweis,  so  wird  ihm  die  Beschränkung  seiner  Haftung  in
dem  ihn  verurtheilenden  Erkenntniß  vorbehalten  (§§.  786  und  780  Abs.  1  CPO.).  Der
Erwerber  hat  dann  in  Gemäßheit  der  §§.  781  u.  785  CPO.  in  der  Zwangsvollstreckung
            
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