96 —
Die Folgen der Ottonischen Handveste waren unermeßlich, =
und erstreckten sich nicht blos auf Niederbayern; ¬
sie war es, der die Patrimonial=Gerichtsbarkeit =
vor allem Andern ihre Fortbildung und Erweiterung
verdankt; sie wurde die Basis für die Ansicht, daß die
Gerichtsbarkeit in das Patrimonium des Privaten übergehen ¬
könne; denn erst durch sie wurde dieses allgemein =
angenommen; sie war das Signal zum Kampfe,
zum allgemeinen Ringen und Streben nach Privatgerichtsbarkeit, ¬
und wie siegreich die Ritterschaft, die Geistlichkeit =
die Städte im Kampfe bestanden, mag wohl
am beßten der Umstand beweisen, daß kaum hundert
Jahre nachher in Niederbayern allein sechshundert ¬
Hofmarken existirtenh)!
Bald darauf ertheilte Kaiser Ludwig IV. in
Oberbayern achtzehn Abteien und Klöstern die Hofmarksoder ¬
Niedergerichtsbarkeit, sie bald bestätigend, bald erneuernd, ¬
bald ganz neu extheilend; es geschah dieß
im Jahre 1326i
So folgten bald mehrere Nachahmungen, =
deren Aufzählung zu ermüdend seyn würde.
Die Ottonische Handveste ward der Schild, mit
welchem Jeder, ob mit Recht oder Unrecht, seine errungene ¬
Gerichtsbarkeit gegen die Vindicationen der Landesherrn
schützen wollte, sogar die Ritterschaft der Oberpfalz scheute
sich nicht sich auf die Ottonische Handbeste zu berufenh).
Nach solchen Belegen dürfte wohl über den großen
Einfluß der Ottonischen Handveste auf die Ausbildung
der Gerichte nicht fürbracht wird, halten wir billig dafür,
daß uns solcher Kauf der Gerichte, als in den Rechten,
aus angeführter Sach, unbündig, in diesem Falle nichts
binde." L.T.V. X. Bd. p. 152. Allein jedenfalls muß zugestanden ¬
werden, daß die Ottonische Handveste immer als
Aegide für der Stände Ansprüche benützt ward.
h) Landtags=Verhandlungen IX. Bd. p. 322.
i) Mon. Boic. VI. Bd. p. 248. I. Bd. p. 431.
den Freiheiten
k) Obernbergers Historische Abhandlung von
und Privilegien des landsässigen Adels in der Oberpfalz.
p. 6. Die pfälzischen Landtage von 1545, 1546, 1547.