Volltext : ¬Das Personen-Recht nach dem Oesterreichischen allgemeinen bürgerl. Gesetzbuche (100)

§.  36.  Gewohnheiten.
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welchen  sich  ein  Gesetz  darauf  beruft,  Rücksicht  genommen
werden.
Doch  ist  dieß  nach  dem  4.  Absatze  des  Kundmachungs=Patentes =
  nur  von  solchen  Gewohnheiten  zu  verstehen,  welche  sich  auf  die
Gegenstände  dieses  Gesetzbuches  beziehen,  denn  die  in  andern  Zweigen ¬
  der  Gesetzgebung  verbindenden  Normen  sind  durch  dasselbe  nicht
außer  Kraft  gesetzt  worden  (8.  Abs.  des  Kundmachungs=Patentes).
Untersuchen  wir  aber  die  Fälle,  in  welchen  sich  unser  Gesetzbuch ¬
  auf  Gewohnheiten  beruft,  so  zeigt  sich,  daß  dieß  nicht  solche
Gewohnheiten  sind,  welche  nach  der  Art  der  Gesetze  eine  selbstständige ¬
  bestimmte  Regel  enthalten,  sondern  vielmehr  Gewohnheiten  im
gemeinen  Sinne,  welche  bloß  eine  gewisse  Handlungsweise  der  Unterthanen, ¬
  den  Gebrauch  darstellen,  oder  die  nach  Zeit=  und  Ortsverhältnissen =
  verschiedene  Art,  eine  gesetzliche  Vorschrift  in  Ausübung
zu  bringen,  bestimmen,  und  in  Ansehung  welcher  die  stillschweigende ¬
  Einwilligung  des  Regenten,  die  man  sonst  als  ein  Erforderniß
der  Gewohnheiten  im  rechtlichen  Sinne  ansieht,  nicht  vorausgesetzt
zu  werden  braucht.  Ausdrücklich  kommen  solche  Berufungen  in  den
§§.  389  und  390,  in  Ansehung  der  Art  der  Kundmachung  eines
Fundes;  im  §.  501  in  Ansehung  der  Bestimmung  der  Triftzeit; ¬
  und  im  §.  549  in  Ansehung  der  Begräbnißkosten  vor.  Auf
Gewohnheit  muß  aber  auch  in  den  Fällen  Rücksicht  genommen  werden, ¬
  wo  das  Gesetz  die  gangbaren,  nach  Zeit=  und  Ortsverhältnissen
gebildeten  oder  modificirten  Begriffe  voraussetzt  und  eine,  nach  allen ¬
  Umständen  bestimmte  Anordnung  gar  nicht  erlassen  konnte,  z.  B.
in  Ansehung  des  anständigen  Unterhaltes,  eines  angemessenen  Heirathsgutes ¬
  u.  dgl.
Es  liegt  aber  in  der  Natur  der  Sache,  daß  dergleichen  Handlungsweisen, =
  die  man  Gewohnheiten  nennt,  mit  Veränderung  der
Umstände  wieder  abgeändert  werden,  so  kann  z.  B.  die  bisher  durch
Ausruf  geschehene  Bekanntmachung  eines  Fundes  nach  und  nach  in
jene  durch  Anschlagung  und  Vertheilung  gedruckter  Zettel,  Einrückung ¬
  in  die  Intelligenzblätter  u.  dgl.;  die  Triftzeit  durch  Einführung ¬
  neuer  Bewirthschaftungsarten;  die  Begräbnißkosten  durch  Eröffnung ¬
  eines  neuen  Leichenhofes  u.  s.  w.  abgeändert  werden,  und
wer  zweifelt  wohl  daran,  daß  die  Angemessenheit  des  Heirathsgutes
durch  Zu=  oder  Abnahme  des  Wohlstandes  einer  Stadt  oder  eines
            
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