§. 36. Gewohnheiten.
91
welchen sich ein Gesetz darauf beruft, Rücksicht genommen
werden.
Doch ist dieß nach dem 4. Absatze des Kundmachungs=Patentes =
nur von solchen Gewohnheiten zu verstehen, welche sich auf die
Gegenstände dieses Gesetzbuches beziehen, denn die in andern Zweigen ¬
der Gesetzgebung verbindenden Normen sind durch dasselbe nicht
außer Kraft gesetzt worden (8. Abs. des Kundmachungs=Patentes).
Untersuchen wir aber die Fälle, in welchen sich unser Gesetzbuch ¬
auf Gewohnheiten beruft, so zeigt sich, daß dieß nicht solche
Gewohnheiten sind, welche nach der Art der Gesetze eine selbstständige ¬
bestimmte Regel enthalten, sondern vielmehr Gewohnheiten im
gemeinen Sinne, welche bloß eine gewisse Handlungsweise der Unterthanen, ¬
den Gebrauch darstellen, oder die nach Zeit= und Ortsverhältnissen =
verschiedene Art, eine gesetzliche Vorschrift in Ausübung
zu bringen, bestimmen, und in Ansehung welcher die stillschweigende ¬
Einwilligung des Regenten, die man sonst als ein Erforderniß
der Gewohnheiten im rechtlichen Sinne ansieht, nicht vorausgesetzt
zu werden braucht. Ausdrücklich kommen solche Berufungen in den
§§. 389 und 390, in Ansehung der Art der Kundmachung eines
Fundes; im §. 501 in Ansehung der Bestimmung der Triftzeit; ¬
und im §. 549 in Ansehung der Begräbnißkosten vor. Auf
Gewohnheit muß aber auch in den Fällen Rücksicht genommen werden, ¬
wo das Gesetz die gangbaren, nach Zeit= und Ortsverhältnissen
gebildeten oder modificirten Begriffe voraussetzt und eine, nach allen ¬
Umständen bestimmte Anordnung gar nicht erlassen konnte, z. B.
in Ansehung des anständigen Unterhaltes, eines angemessenen Heirathsgutes ¬
u. dgl.
Es liegt aber in der Natur der Sache, daß dergleichen Handlungsweisen, =
die man Gewohnheiten nennt, mit Veränderung der
Umstände wieder abgeändert werden, so kann z. B. die bisher durch
Ausruf geschehene Bekanntmachung eines Fundes nach und nach in
jene durch Anschlagung und Vertheilung gedruckter Zettel, Einrückung ¬
in die Intelligenzblätter u. dgl.; die Triftzeit durch Einführung ¬
neuer Bewirthschaftungsarten; die Begräbnißkosten durch Eröffnung ¬
eines neuen Leichenhofes u. s. w. abgeändert werden, und
wer zweifelt wohl daran, daß die Angemessenheit des Heirathsgutes
durch Zu= oder Abnahme des Wohlstandes einer Stadt oder eines