Volltext : ¬Das persönliche Sachenrecht nach dem Oesterreichischen allgemeinen bürgerl. Gesetzbuche (400)

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§.  372.  Schade  überhaupt.
Gewinnes,  den  jemand  nach  dem  gewöhnlichen  Laufe  der
Dinge  zu  erwarten  hat.
Schade  überhaupt  ist  also  der  Verlust  eines  Gutes.  So  mannigfaltig =
  die  Güter  des  Menschen  in  Beziehung  auf  seine  körperlichen ¬
  oder  geistigen  Vollkommenheiten,  oder  auf  seine  äußeren  Verhältnisse ¬
  sind,  so  mannigfaltig  kann  auch  der  Schade  seyn.  Insbesondere ¬
  erwähnt  das  Gesetz  den  Nachtheil  am  Vermögen,  an  Rechten ¬
  oder  an  der  Person.  Laut  des  Nachfolgenden  muß  man  hier  unter =
  Vermögen  im  Gegensatze  der  Rechte  den  Inbegriff  der  materiellen ¬
  Güter,  welche  dem  Menschen  zu  seiner  Erhaltung  und  Vervollkommnung ¬
  dienen;  unter  Rechten  insbesondere  die  Befugnisse,
von  Anderen  ein  gewisses  Verhalten  zu  fordern;  unter  Person  aber
den  Zustand  eines  Menschen,  der  in  seiner  körperlichen  oder  geistigen ¬
  Beschaffenheit  und  seinen  Social=Verhältnissen  besteht,  verstehen; ¬
  der  Schade  an  der  Person  betrifft  also  die  Integrität  und  Gesundheit ¬
  des  Körpers,  die  körperlichen  oder  geistigen  Vollkommenheiten, ¬
  die  Freyheit  des  Menschen,  oder  seine  Ehre.
Die  Handlung  oder  das  Ereigniß,  wodurch  der  Verlust  eines
Gutes  bewirkt  wird,  heißt:  Beschädigung;  folgt  der  Verlust  hieraus ¬
  ohne  das  Dazwischentreten  eines  anderen  Ereignisses,  so  ist  der
Schade  ein  unmittelbarer;  im  Gegentheile  ein  mittelbarer;  z.  B.
es  ist  ein  unmittelbarer  Schade,  wenn  Jemand  verwundet  wird,  erfolgt =
  aber  auf  eine  zweckwidrige  Heilung  der  Verlust  eines  Gliedes,
welcher  bey  einer  zweckmäßigen  Behandlung  hätte  vermieden  werden
können,  so  ist  dieser  Schade  in  Bezug  auf  die  Verwundung  ein  mittelbarer. =
  In  wiefern  dieser  Unterschied  auf  die  Ersatzleistung  Einfluß ¬
  habe,  muß  nach  den  weiter  unten  folgenden  Grundsätzen  beurtheilt ¬
  werden.
Nach  der  Verschiedenheit  des  Verlustes  theilt  man  den  Schaden ¬
  in  einen  eigentlichen  oder  positiven  Schaden  (damnum  emergens), ¬
  und  in  den  negativen  oder  den  Entgang  des  Gewinnes
(lucrum  cessans);  jener  ist  vorhanden,  wenn  man  ein  Gut  verliert, ¬
  in  dessen  Besitze  man  sich  bereits  befand;  dieser,  wenn  man
eines  Vortheils  beraubt  wird,  den  man  nach  dem  gewöhnlichen  Laufe
der  Dinge  zu  erwarten  hatte,  und  ohne  die  erfolgte  Beschädigung
erlangt  haben  würde.  Gewöhnlich  kommt  der  Entgang  des  Gewin¬
            
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