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Jahres 4 Arbeiter zur Arbeit zu stellen. Von Martini bis Marien 3 Arbeiter
Der Tagelohn wird
für die Zeit vom 1. April bis 1. Oktober festgesetzt auf
50, 40, 30 und 50
Pf., ist jedoch der vierte gestellte Arbeiter ein Mädchen
nur 40 Pf.; für die 6 Wintermonate vermindert sich der Tagelohn um 10 Pf.
für jeden Arbeiter.
Wenn der zweite Arbeiter mäht, so bekommt er in der
Ernte 6 Wochen lang pro Tag 10 Pf. mehr.
Es steht dem Tagelöhner zu, sich an bestimmten Holztagen Streumaterial
aus dem Buchwalde zu holen; wird ihm dasselbe angefahren, so hat er dafür
einen Tag umsonst zu thun. Außerdem erhält er außer der Wohnung und
dem zu derselben gehörigen Garten 6 Morgen Acker im Felde, welcher ihm
wie der Garten, von der Herrschaft bearbeitet wird, auch die zu der Wohnung
gehörige Wiese. Für die Bearbeitung des Landes giebt er 3 junge Hühner an
die Herrschaft und setzt eine Klucke auf herrschaftliche Eier. Er erhält Weide
für 2 Kühe und 3 Schafe, wofür er das übliche Hirtengeld entrichtet, das
gleiche für Gänse, von denen er nach der Roggenernte für jede Kuh eine an
die Herrschaft abzugeben hat; Brennmaterial, wo und wie es ihm von der
Herrschaft angewiesen wird.
Für die Wohnung zahlt der Inhaver im Sommer pro Woche 85 und
im Winter 80 Pf.
Wird dieser Kontrakt nicht zum 1. Oktober 1892 gekündigt, so läuft er
stillschweigend auf 1 Jahr weiter und so fort im nächsten Jahre ec.
Beim Abzuge hat der Pächter den vorhandenen Dung unentgeltlich
trückzulassen. Der im Herbst vor Auflösung des Vertrages ausgesäte Roggen
wird mit 6 Mk. pro Morgen vergütet.
Das Dreschen geschieht mit der Maschine um den 16. Scheffel, mit der
Hand um den 13. Scheffel. Dagegen muß das Kornstroh und Kaff an den
von der Herrschaft angewiesenen Platz unentgeltlich gebracht werden.
Die Abeitszeit beginnt im Sommer um 5½ Uhr und endet, wenn von
r Herrschaft oder deren Stellvertreter Feierabend geboten wird. Im Winter
beginnt die Arbeit mit Anbruch des Tages und endet mit dem Dunkelwerden.
Wird aber von der Herrschaft oder deren Vertreter ein früherer Anfang oder
späteres Aufhören der Arbeit verlangt, so ist jeder Arbeiter unweigerlich verpflichtet, ¬
dem nachzukommen. Die Herrschaft verpflichtet sich dagegen, die
Stunden, welche mehr gearbeitet werden, nach Verhältniß des Tagelohnes zu
vergüten.
Der Arbeiter ist verpflichtet, jede ihm zugewiesene Arbeit unweigerlich zu
thun, gehorsam und fleißig zu sein und jedes Ausbleiben von der Arbeit wegen
Krankheit eine Stunde vor Beginn der Arbeit zuständigen Orts anzuzeigen.
Wer diesen kontraktlichen Bestimmungen zuwiderlaufende Handlungen
oder Unterlassungen begeht, kann von der Herrschaft in eine Strafe von 1 bis
3 Mk. genommen werden.
Reparaturen an den Fensterscheiben, sowie Schornsteinfegergeld hat der
Tagelöhner selbst zu bezahlen.
Es wird dem ec. zur Bestellung und Aberntung seines Ackers die nöthige
Zeit von der Herrschaft gewährt werden.
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Druck von Gergonne & Cie., Berlin W.