Inhaltsverzeichnis : Kaerger, Karl: ¬Die Arbeiterpacht

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Jahres  4  Arbeiter  zur  Arbeit  zu  stellen.  Von  Martini  bis  Marien  3  Arbeiter
Der  Tagelohn  wird
für  die  Zeit  vom  1.  April  bis  1.  Oktober  festgesetzt  auf
50,  40,  30  und  50
Pf.,  ist  jedoch  der  vierte  gestellte  Arbeiter  ein  Mädchen
nur  40  Pf.;  für  die  6  Wintermonate  vermindert  sich  der  Tagelohn  um  10  Pf.
für  jeden  Arbeiter.
Wenn  der  zweite  Arbeiter  mäht,  so  bekommt  er  in  der
Ernte  6  Wochen  lang  pro  Tag  10  Pf.  mehr.
Es  steht  dem  Tagelöhner  zu,  sich  an  bestimmten  Holztagen  Streumaterial
aus  dem  Buchwalde  zu  holen;  wird  ihm  dasselbe  angefahren,  so  hat  er  dafür
einen  Tag  umsonst  zu  thun.  Außerdem  erhält  er  außer  der  Wohnung  und
dem  zu  derselben  gehörigen  Garten  6  Morgen  Acker  im  Felde,  welcher  ihm
wie  der  Garten,  von  der  Herrschaft  bearbeitet  wird,  auch  die  zu  der  Wohnung
gehörige  Wiese.  Für  die  Bearbeitung  des  Landes  giebt  er  3  junge  Hühner  an
die  Herrschaft  und  setzt  eine  Klucke  auf  herrschaftliche  Eier.  Er  erhält  Weide
für  2  Kühe  und  3  Schafe,  wofür  er  das  übliche  Hirtengeld  entrichtet,  das
gleiche  für  Gänse,  von  denen  er  nach  der  Roggenernte  für  jede  Kuh  eine  an
die  Herrschaft  abzugeben  hat;  Brennmaterial,  wo  und  wie  es  ihm  von  der
Herrschaft  angewiesen  wird.
Für  die  Wohnung  zahlt  der  Inhaver  im  Sommer  pro  Woche  85  und
im  Winter  80  Pf.
Wird  dieser  Kontrakt  nicht  zum  1.  Oktober  1892  gekündigt,  so  läuft  er
stillschweigend  auf  1  Jahr  weiter  und  so  fort  im  nächsten  Jahre  ec.
Beim  Abzuge  hat  der  Pächter  den  vorhandenen  Dung  unentgeltlich
trückzulassen.  Der  im  Herbst  vor  Auflösung  des  Vertrages  ausgesäte  Roggen
wird  mit  6  Mk.  pro  Morgen  vergütet.
Das  Dreschen  geschieht  mit  der  Maschine  um  den  16.  Scheffel,  mit  der
Hand  um  den  13.  Scheffel.  Dagegen  muß  das  Kornstroh  und  Kaff  an  den
von  der  Herrschaft  angewiesenen  Platz  unentgeltlich  gebracht  werden.
Die  Abeitszeit  beginnt  im  Sommer  um  5½  Uhr  und  endet,  wenn  von
r  Herrschaft  oder  deren  Stellvertreter  Feierabend  geboten  wird.  Im  Winter
beginnt  die  Arbeit  mit  Anbruch  des  Tages  und  endet  mit  dem  Dunkelwerden.
Wird  aber  von  der  Herrschaft  oder  deren  Vertreter  ein  früherer  Anfang  oder
späteres  Aufhören  der  Arbeit  verlangt,  so  ist  jeder  Arbeiter  unweigerlich  verpflichtet, ¬
  dem  nachzukommen.  Die  Herrschaft  verpflichtet  sich  dagegen,  die
Stunden,  welche  mehr  gearbeitet  werden,  nach  Verhältniß  des  Tagelohnes  zu
vergüten.
Der  Arbeiter  ist  verpflichtet,  jede  ihm  zugewiesene  Arbeit  unweigerlich  zu
thun,  gehorsam  und  fleißig  zu  sein  und  jedes  Ausbleiben  von  der  Arbeit  wegen
Krankheit  eine  Stunde  vor  Beginn  der  Arbeit  zuständigen  Orts  anzuzeigen.
Wer  diesen  kontraktlichen  Bestimmungen  zuwiderlaufende  Handlungen
oder  Unterlassungen  begeht,  kann  von  der  Herrschaft  in  eine  Strafe  von  1  bis
3  Mk.  genommen  werden.
Reparaturen  an  den  Fensterscheiben,  sowie  Schornsteinfegergeld  hat  der
Tagelöhner  selbst  zu  bezahlen.
Es  wird  dem  ec.  zur  Bestellung  und  Aberntung  seines  Ackers  die  nöthige
Zeit  von  der  Herrschaft  gewährt  werden.
.—
Druck  von  Gergonne  &  Cie.,  Berlin  W.
            
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