Volltext : Gemeinschaftliche Bestimmungen der Personen- und Sachenrechte, nach dem Oesterreichischen allgemeinen bürgerl. Gesetzbuche (500)

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§.  67.  Zahlung  bey  verschiedenen  Schulden.
§.  1414.  Wird,  weil  der  Gläubiger  und  der  Schuldner ¬
  einverstanden  sind,  oder  weil  die  Zahlung  selbst  unmöglich ¬
  ist,  etwas  Anderes  an  Zahlungs  Statt  gegeben;  so  ist
die  Handlung  als  ein  entgeltliches  Geschäft  zu  betrachten.
Sind  Gläubiger  und  Schuldner  darüber  einverstanden,  daß  statt
des  Schuldigen  etwas  Anderes  geleistet  werde,  so  versteht  sich  von
selbst,  daß  dieß  nach  dem  Grundsatze:  volenti  non  fit  injuria,  keiner
Schwierigkeit  unterliege.  Aber  auch  dann  muß  von  dem  Schuldner  etwas ¬
  Anderes  geleistet  und  von  dem  Gläubiger  angenommen  werden
wenn  es  unmöglich  ist,  die  Zahlung  auf  die  schuldige  Art  zu  leisten;
denn  zu  dem  Unmöglichen  gibt  es  keine  Verbindlichkeit.  In  den  Fällen
also,  wo  die  eingetretene  Unmöglichkeit  der  Leistung  die  Verbindlichkeit ¬
  nicht  aufhebt,  z.  B.  wenn  die  Sache  durch  Verschulden  des  Verpflichteten =
  zu  Grunde  gegangen  ist,  muß  der  Schuldner  seine  Verbindlichkeit ¬
  durch  Leistung  des  Ersatzes  erfüllen,  und  der  Gläubiger
kann  nach  Umständen  entweder  bloße  Schadloshaltung  oder  volle  Genugthuung =
  verlangen.  Das  aber,  was  als  Ersatz  für  die  eigentliche
Schuld  gegeben  wird,  ist  das  Entgelt  der  empfangenen  Leistung,  das
Geschäft  selbst  folglich  als  ein  entgeltliches  anzusehen,  bey  dem  die
den  zweyseitigen  Geschäften  eigenthümlichen  Bestimmungen,  nähmlich
die  Gewährleistung  und  das  Rechtsmittel  wegen  Verletzung  über  die
Hälfte,  Statt  finden.
§.  67.
Welche  von  mehreren  Schulden  im  Zweifel  als  getilgt  anzusehen  ist.
§.  1415.  Der  Gläubiger  ist  nicht  schuldig,  die  Zahlung ¬
  einer  Schuldpost  theilweise,  oder  auf  Abschlag  anzunehmen. ¬
  Sind  aber  verschiedene  Posten  zu  zahlen;  so  wird
diejenige  für  abgetragen  gehalten,  welche  der  Schuldner
mit  Einwilligung  des  Gläubigers  tilgen  zu  wollen,  sich
ausdrücklich  erklärt  hat.
Der  erste  Satz  dieses  §.  ist  eine  Folge  der  schon  im  §.  1413
enthaltenen  Regel:  daß  die  Verbindlichkeit  auf  die  bestimmte  Art  erfüllt ¬
  werden  müsse;  nun  ist  es  aber  für  den  Gläubiger  wegen  der  Ver¬
            
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