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§. 67. Zahlung bey verschiedenen Schulden.
§. 1414. Wird, weil der Gläubiger und der Schuldner ¬
einverstanden sind, oder weil die Zahlung selbst unmöglich ¬
ist, etwas Anderes an Zahlungs Statt gegeben; so ist
die Handlung als ein entgeltliches Geschäft zu betrachten.
Sind Gläubiger und Schuldner darüber einverstanden, daß statt
des Schuldigen etwas Anderes geleistet werde, so versteht sich von
selbst, daß dieß nach dem Grundsatze: volenti non fit injuria, keiner
Schwierigkeit unterliege. Aber auch dann muß von dem Schuldner etwas ¬
Anderes geleistet und von dem Gläubiger angenommen werden
wenn es unmöglich ist, die Zahlung auf die schuldige Art zu leisten;
denn zu dem Unmöglichen gibt es keine Verbindlichkeit. In den Fällen
also, wo die eingetretene Unmöglichkeit der Leistung die Verbindlichkeit ¬
nicht aufhebt, z. B. wenn die Sache durch Verschulden des Verpflichteten =
zu Grunde gegangen ist, muß der Schuldner seine Verbindlichkeit ¬
durch Leistung des Ersatzes erfüllen, und der Gläubiger
kann nach Umständen entweder bloße Schadloshaltung oder volle Genugthuung =
verlangen. Das aber, was als Ersatz für die eigentliche
Schuld gegeben wird, ist das Entgelt der empfangenen Leistung, das
Geschäft selbst folglich als ein entgeltliches anzusehen, bey dem die
den zweyseitigen Geschäften eigenthümlichen Bestimmungen, nähmlich
die Gewährleistung und das Rechtsmittel wegen Verletzung über die
Hälfte, Statt finden.
§. 67.
Welche von mehreren Schulden im Zweifel als getilgt anzusehen ist.
§. 1415. Der Gläubiger ist nicht schuldig, die Zahlung ¬
einer Schuldpost theilweise, oder auf Abschlag anzunehmen. ¬
Sind aber verschiedene Posten zu zahlen; so wird
diejenige für abgetragen gehalten, welche der Schuldner
mit Einwilligung des Gläubigers tilgen zu wollen, sich
ausdrücklich erklärt hat.
Der erste Satz dieses §. ist eine Folge der schon im §. 1413
enthaltenen Regel: daß die Verbindlichkeit auf die bestimmte Art erfüllt ¬
werden müsse; nun ist es aber für den Gläubiger wegen der Ver¬