Objekt : Meyer, Hermann: ¬Das preußische Grundbuchrecht im gemeinrechtlichen Theile Hannovers, besonders in der Uebergangszeit

IV.
Gesetz
über  das
Grundbuchwesen  in  der  Provinz  Hannover,  mit  Ausschluß ¬
  des  Jadegebiets.
Vom  28.  Mai  1873.
(Gesetz=Sammlung  Nr.  20,  S.  253  ff.)
Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  etc.
verordnen,  unter  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages
Unserer  Monarchie,  für  die  Provinz  Hannover,  mit  Ausschluß  des
Jadegebiets,  was  folgt:
§.  1.  (S.  45.)
Das  Gesetz  über  den  Eigenthumserwerb  und  die  dingliche
Belastung  der  Grundstücke,  Bergwerke  und  selbstständigen  Gerechtigkeiten ¬
  vom  5.  Mai  1872,  die  Grundbuch=Ordnung  vom  5.  Mai
1872  und  das  Gesetz,  betreffend  die  Stempelabgaben  von  gewissen,
bei  dem  Grundbuchamte  anzubringenden  Anträgen,  vom  5.  Mai
1872  werden  in  der  Provinz  Hannover  eingeführt.
Von  dieser  Einführung  bleiben  für  die  gemeinrechtlichen  Bezirke ¬
  und  das  Eichsfeld  der  §.  49  der  Grundbuch=Ordnung,  für
die  ganze  Provinz  §.  72  des  Gesetzes  über  den  Eigenthumserwerb
die  §§.  73,  133  bis  141,  143  und  der  Kostentarif  der  Grundbuchordnung ¬
  ausgeschlossen.
§.  2.  (S.  45.)
Die  in  den  eingeführten  Gesetzen  in  Bezug  genommenen  gesetzlichen ¬
  Vorschriften,  welche  in  der  Provinz  Hannover  nicht  gelten,
bleiben  außer  Anwendung.
            
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