Metadaten : Verfassung und Zuständigkeit der Gerichte der preuß. Rheinprovinzen in bürgerlichen Rechtssachen (10)

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und  es  ist  dies  einer  der  Fälle,  wo  der  Gerichtsgebrauch  einen
Grundsatz  einer  völlig  untergegangnen  Gesetzgebung  durch  eine  allgemeine ¬
  Begriffsverwirrung  herübergezogen  und  in  der  neuern  Gesetzgebung ¬
  ganz  unrichtig  angewandt  hat,  ich  meine  den  Grundsatz ¬
  des  ältern  Rechts,  daß  die  Fülle  der  Gerichtsbarkeit  und  namentlich ¬
  der  Zwangsvollzug  nur  in  den  Händen  der  gemeinen
Gerichte  sein  könne.  (Oben  §.  99.)  Dieser  Satz  ist,  wie  an
der  bemerken  Stelle  angeführt  worden,  in  der  neuern  Gesetzgebung
abgeschafft  und  das  Urtheil  eines  jeden  inländischen  Gerichts  ist,
ohne  daß  es  einer  weitern  Vollstreckbarkeits-Erklärung  bedarf,  im
Umfang  von  ganz  Frankreich  (der  ganzen  Rheinprovinz  vollstreckbar.) ¬
  Eben  so  wenig  kommt  irgendwo  in  der  neuern  Gesetzgebung
der  allgemeine  Satz  vor,  daß  über  Anstände  beim  Zwangsvollzug
nur  die  gemeinen  Gerichte  sollten  erkennen  können.  Nur  in  Bezug ¬
  auf  die  Handelsgerichte  findet  sich  diese  Bestimmung  in  den
Art.  442  und  553  der  b.  Pr.=O.  und  läßt  sich  mit  großem  Gewichte ¬
  behaupten,  daß  grade  aus  dem  Umstande,  daß  in  der  letztern ¬
  Stelle  nur  die  Handelsgerichte,  nicht  aber  die  Fr.-Gr.  genannt ¬
  sind,  folge,  daß  man  den  Fr.-Gr.  das  Erkenntniß  über  den
Zwangsvollzug  in  rein  persönlichen  und  beweglichen  Angelegenheiten ¬
  bis  zu  100  francs  (300  Thlr.)  nicht  habe  entziehen  wollen.
Daher  haben  sich  denn  auch  bedeutende  Autoritäten,  namentlich
Locré:  l'esprit  du  Code  de  Procéd.  civ.  Bd.  1.  S.  78,  79
und  Billion:  Des  juges  de  paix  en  France  S.  36  ff.  für  diese
Meinung  ausgesprochen,  indessen  bis  jetzt  ohne  Erfolg,  indem  der
Gerichtsgebrauch  in  Deutschland  wie  in  Frankreich  es  als  eine  sich
von  selbst  verstehende  Sache  ansieht,  daß  die  Fr.-R.  in  Angelegenheiten ¬
  des  Zwangsvollzugs,  wohin  auch  die  Beschlagnahme  ausstehender ¬
  Fodrungen  gehört,  keine  Befugniß  haben,  zu  erkennen.
(Carré:  Les  lois  de  l'organ.  etc.  Bd.  4.  S.  175.)
3.  Will  man  sein  Eigenthumsrecht  an  beweglichen  Sachen  in
der  Art  geltend  machen,  daß  man  die  Herausgabe  der  Sache  in
Natur  sichern  will,  so  schreibt  das  Gesetz  ein  besondres  Verfahren
vor,  welches  mit  einer  Beschlagnahme  der  streitigen  Sache  beginnt.
(Art.  826  der  b.  Pr.=O.)  Die  Erlaubniß  zu  einer  solchen  Beschlagnahme ¬
  kann  nur  der  Präsident  des  Landgerichts  ertheilen  und
            
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