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und es ist dies einer der Fälle, wo der Gerichtsgebrauch einen
Grundsatz einer völlig untergegangnen Gesetzgebung durch eine allgemeine ¬
Begriffsverwirrung herübergezogen und in der neuern Gesetzgebung ¬
ganz unrichtig angewandt hat, ich meine den Grundsatz ¬
des ältern Rechts, daß die Fülle der Gerichtsbarkeit und namentlich ¬
der Zwangsvollzug nur in den Händen der gemeinen
Gerichte sein könne. (Oben §. 99.) Dieser Satz ist, wie an
der bemerken Stelle angeführt worden, in der neuern Gesetzgebung
abgeschafft und das Urtheil eines jeden inländischen Gerichts ist,
ohne daß es einer weitern Vollstreckbarkeits-Erklärung bedarf, im
Umfang von ganz Frankreich (der ganzen Rheinprovinz vollstreckbar.) ¬
Eben so wenig kommt irgendwo in der neuern Gesetzgebung
der allgemeine Satz vor, daß über Anstände beim Zwangsvollzug
nur die gemeinen Gerichte sollten erkennen können. Nur in Bezug ¬
auf die Handelsgerichte findet sich diese Bestimmung in den
Art. 442 und 553 der b. Pr.=O. und läßt sich mit großem Gewichte ¬
behaupten, daß grade aus dem Umstande, daß in der letztern ¬
Stelle nur die Handelsgerichte, nicht aber die Fr.-Gr. genannt ¬
sind, folge, daß man den Fr.-Gr. das Erkenntniß über den
Zwangsvollzug in rein persönlichen und beweglichen Angelegenheiten ¬
bis zu 100 francs (300 Thlr.) nicht habe entziehen wollen.
Daher haben sich denn auch bedeutende Autoritäten, namentlich
Locré: l'esprit du Code de Procéd. civ. Bd. 1. S. 78, 79
und Billion: Des juges de paix en France S. 36 ff. für diese
Meinung ausgesprochen, indessen bis jetzt ohne Erfolg, indem der
Gerichtsgebrauch in Deutschland wie in Frankreich es als eine sich
von selbst verstehende Sache ansieht, daß die Fr.-R. in Angelegenheiten ¬
des Zwangsvollzugs, wohin auch die Beschlagnahme ausstehender ¬
Fodrungen gehört, keine Befugniß haben, zu erkennen.
(Carré: Les lois de l'organ. etc. Bd. 4. S. 175.)
3. Will man sein Eigenthumsrecht an beweglichen Sachen in
der Art geltend machen, daß man die Herausgabe der Sache in
Natur sichern will, so schreibt das Gesetz ein besondres Verfahren
vor, welches mit einer Beschlagnahme der streitigen Sache beginnt.
(Art. 826 der b. Pr.=O.) Die Erlaubniß zu einer solchen Beschlagnahme ¬
kann nur der Präsident des Landgerichts ertheilen und