§ 35. Kap. II. Vermögensrechtliche Verhältnisse der Eheleute rtc.
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zweiten muß, je nachdem der Vertrag, welcher das Vorbehaltene
festsetzt, vor oder während der Ehe geschlossen wird, die in den
§§ 82 ff. und 198 ff. Th. II Tit. 1 A.L.R. vorgeschriebene Form
beobachtet worden (vergl. §§ 206—209 das.). Die Natur des
gesetzlich vorbehaltenen Vermögens kann durch Verträge unter
den Eheleuten zum Nachtheile eines Dritten nicht geändert
werden; ebensowenig können Verträge, welche das kontraktlich
Vorbehaltene ändern, einem Dritten in seinen auf dergleichen
Vermögen bereits erworbenen Rechten schädlich sein (§§ 251
bis 253 a. a. O.).
In Ansehung des vorbehaltenen Vermögens gebührt der
Frau, soweit sie an sich handlungsfähig ist, die Verwaltung,
der Nießbrauch und die freie Disposition, wenn sie sich nicht
des einen oder des andern ausdrücklich begeben hat, und was
sie von den Einkünften desselben erspart, wächst diesem Vermögen ¬
zu (§§ 221, 217, 218 a. a. O.). Es sind daher der
Regel nach die von der Frau über das vorbehaltene Vermögen
getroffenen Verfügungen auch ohne die Einwilligung des
Mannes gültig.
Beschränkt ist dieses Recht nur bei Juwelen, Gold, Silber
und anderen bloß zur Pracht bestimmten Sachen, die ohne Vorbewußt ¬
des Mannes nicht veräußert oder verpfändet werden
sollen, weil bei solchen die Vermuthung gilt, daß sie der Frau
vom Manne nur geliehen worden (§§ 221—223 und § 316
a. a. O.).
Das vorbehaltene Vermögen kann die Frau, auch ohne
Bewilligung des Mannes, mit Schulden belasten; doch muß der,
welcher einer Ehefrau auf ihr vorbehaltenes Vermögen Kredit
giebt, wenn er seine Befriedigung während der Ehe fordern
will, dasselbe durch Eintragung in das Grundbuch, oder durch
Uebergabe des Obligations-Instruments oder der beweglichen
Sachen sich besonders versichern lassen (§§ 318, 310 a. a. O.).2)
2) Nicht erforderlich, wenn der Ehemann in irgend einer Form
eingewilligt hat (Str. Arch. 84 S. 74 — Ob.Tr. 57 S. 339).