Metadaten : Heck, L.: ¬Das eheliche Güterrecht und das Intestat-Erbfolgerecht nach dem in der Provinz Pommern geltenden lübischen Rechte und der pommerschen Bauerordnung

§  35.  Kap.  II.  Vermögensrechtliche  Verhältnisse  der  Eheleute  rtc.
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zweiten  muß,  je  nachdem  der  Vertrag,  welcher  das  Vorbehaltene
festsetzt,  vor  oder  während  der  Ehe  geschlossen  wird,  die  in  den
§§  82  ff.  und  198  ff.  Th.  II  Tit.  1  A.L.R.  vorgeschriebene  Form
beobachtet  worden  (vergl.  §§  206—209  das.).  Die  Natur  des
gesetzlich  vorbehaltenen  Vermögens  kann  durch  Verträge  unter
den  Eheleuten  zum  Nachtheile  eines  Dritten  nicht  geändert
werden;  ebensowenig  können  Verträge,  welche  das  kontraktlich
Vorbehaltene  ändern,  einem  Dritten  in  seinen  auf  dergleichen
Vermögen  bereits  erworbenen  Rechten  schädlich  sein  (§§  251
bis  253  a.  a.  O.).
In  Ansehung  des  vorbehaltenen  Vermögens  gebührt  der
Frau,  soweit  sie  an  sich  handlungsfähig  ist,  die  Verwaltung,
der  Nießbrauch  und  die  freie  Disposition,  wenn  sie  sich  nicht
des  einen  oder  des  andern  ausdrücklich  begeben  hat,  und  was
sie  von  den  Einkünften  desselben  erspart,  wächst  diesem  Vermögen ¬
  zu  (§§  221,  217,  218  a.  a.  O.).  Es  sind  daher  der
Regel  nach  die  von  der  Frau  über  das  vorbehaltene  Vermögen
getroffenen  Verfügungen  auch  ohne  die  Einwilligung  des
Mannes  gültig.
Beschränkt  ist  dieses  Recht  nur  bei  Juwelen,  Gold,  Silber
und  anderen  bloß  zur  Pracht  bestimmten  Sachen,  die  ohne  Vorbewußt ¬
  des  Mannes  nicht  veräußert  oder  verpfändet  werden
sollen,  weil  bei  solchen  die  Vermuthung  gilt,  daß  sie  der  Frau
vom  Manne  nur  geliehen  worden  (§§  221—223  und  §  316
a.  a.  O.).
Das  vorbehaltene  Vermögen  kann  die  Frau,  auch  ohne
Bewilligung  des  Mannes,  mit  Schulden  belasten;  doch  muß  der,
welcher  einer  Ehefrau  auf  ihr  vorbehaltenes  Vermögen  Kredit
giebt,  wenn  er  seine  Befriedigung  während  der  Ehe  fordern
will,  dasselbe  durch  Eintragung  in  das  Grundbuch,  oder  durch
Uebergabe  des  Obligations-Instruments  oder  der  beweglichen
Sachen  sich  besonders  versichern  lassen  (§§  318,  310  a.  a.  O.).2)
2)  Nicht  erforderlich,  wenn  der  Ehemann  in  irgend  einer  Form
eingewilligt  hat  (Str.  Arch.  84  S.  74  —  Ob.Tr.  57  S.  339).
            
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